BGH Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 203/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. Mai 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 545 Abs. 2
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f).
ZPO § 19a; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2
§ 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzge- richts.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1999 vom Amtsgericht Pforz-
heim eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. H.
und nimmt die in Thailand wohnende Beklagte aufgrund folgenden Vor-
bringens in Anspruch: Der Insolvenzschuldner - ihr Schwager - habe ihr am
7. April 1999 zwei ihm gehörende, bebaute Grundstücke in Spanien mit einem
Wert von 2,5 bis 3 Mio. DM veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis von nur
500.000 DM sei nicht gezahlt, sondern gegen eine angebliche Darlehensforde-
rung der Beklagten verrechnet worden. Die Übertragung sei gemäß §§ 129 ff
InsO anfechtbar.
Die auf Rückübereignung der Grundstücke gerichtete Klage blieb in bei-
den Vorinstanzen ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht
begründet und deshalb entsprechend § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuwei-
sen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsge-
richt nicht vertreten war.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Deutsche Gerichte seien nicht zu-
ständig. Ein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Thailand oder ein internationales Abkommen,
das die internationale Zuständigkeit vorrangig regele, bestehe nicht. Die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union über Insol-
venzverfahren vom 29. Mai 2000 sei erst am 31. Mai 2002 in Kraft getreten und
finde nach Art. 43 nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung, die nach ih-
rem Inkrafttreten eröffnet wurden.
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts folge auch
nicht aus den innerstaatlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Ins-
besondere erstrecke sich § 19a ZPO - demzufolge der allgemeine Gerichts-
stand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse
beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt wird - ausschließlich
auf massebezogene Passivprozesse des Insolvenzverwalters, während es für
dessen Aktivprozesse bei den allgemeinen Vorschriften verbleibe. Schon dem
Wortlaut nach kennzeichne der "allgemeine Gerichtsstand" einer Person nach
der Systematik der Zivilprozeßordnung das Gericht, das für alle gegen sie ge-
richteten Klagen zuständig ist (§ 12 ZPO). Der Regierungsentwurf zum Einfüh-
rungsgesetz zur Insolvenzordnung habe die Einführung eines § 31a ZPO mit
folgendem Wortlaut vorgesehen: "Für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, die
sich auf die Insolvenzmasse beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Be-
zirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat" (BT-Drucks. 12/3803, S. 17). Nach
der Begründung habe die neue Norm nur klarstellen sollen, daß sich der Ge-
richtsstand für derartige Klagen nicht nach dem Wohnsitz des Verwalters
bestimme (aaO S. 67). Auf den ergänzenden Vorschlag des Bundesrates, die-
ses Ziel durch einen ausdrücklichen Ausschluß des § 13 ZPO klarzustellen
(aaO S. 122), sei § 19a ZPO in der später Gesetz gewordenen Fassung ent-
worfen worden (aaO S. 133). Der Rechtsausschuß des Bundestages habe die-
sem Vorschlag zugestimmt, weil er dem Anliegen Rechnung trage, den allge-
meinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Insolvenzverwalters für Klagen auszu-
schließen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen (BT-Drucks. 12/7303,
S. 108).
Diese Entscheidung des Gesetzgebers könne nicht durch die vom Kläger
angeführten Belange des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger, die
auf eine Erleichterung der Rechtsverfolgung zielen, entkräftet werden, zumal
ihnen ebenso schutzwürdige Belange des in Anspruch Genommenen entge-
genstünden.
II.
Demgegenüber rügt die Revision: Der Wortlaut des § 19a ZPO lasse es
zu, die Vorschrift auch auf Aktivprozesse zu beziehen. Das sei mindestens für
die internationale Zuständigkeit geboten, weil sonst keine Zuständigkeit in dem
Staat zu begründen sei, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die In-
teressenlagen bei der internationalen Zuständigkeit sei wesentlich vielschichti-
ger als diejenige bei der örtlichen. Das ausländische Verfahrensrecht könne
erhebliche Erschwerungen für die Prozeßführung mit sich bringen. Zudem ent-
scheide die internationale Zuständigkeit mittelbar über das anzuwendende Kol-
lisionsrecht und über das anzuwendende materielle Recht. Ferner führten gera-
de Auslandsprozesse des Insolvenzverwalters nicht nur zu einer erheblichen
Zeitverzögerung, sondern auch zu erhöhten Kosten, so daß die Interessen der
Gläubiger hierdurch nicht hinreichend gewahrt werden könnten.
III.
Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Er ist allerdings nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO n.F. gehindert, die deut-
sche internationale Zuständigkeit zu überprüfen (ebenso BGH, Urt. v. 28. No-
vember 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f m.w.N.; Leible NJW 2003,
407, 408 f; a.M. Emde EWiR 2003, 495, 496). Der uneingeschränkte Wortlaut
der Vorschrift allein ergibt nicht hinreichend, daß nicht nur die örtliche und
sachliche (nationale), sondern auch die internationale Zuständigkeit nicht mehr
revisibel sein soll. Denn auf diese trifft die nur auf eine Vereinfachung abstel-
lende Begründung des Gesetzgebers nicht zu, die eine Gleichwertigkeit der
angerufenen erstinstanzlichen Gerichte voraussetzt. Gerichte aller anderen
Staaten können nicht ohne weiteres in diesem Sinne als gleichwertig angese-
hen werden. Insbesondere ist gegenüber der beantragten Anerkennung eines
ausländischen Urteils die Rüge der fehlenden Zuständigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 1
ZPO) oft die einzige wirksame Verteidigungsmöglichkeit. Wäre sie nicht mehr
revisibel, so wären deutsche Beklagte in wesentlich höherem Maße als bisher
gehalten, sich auf Klagen im Ausland vor an sich international unzuständigen
Gerichten einzulassen und auch die daraus folgenden prozessualen und sach-
lich-rechtlichen Nachteile hinzunehmen.
2. Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß § 19a ZPO
eine örtliche Zuständigkeit des (deutschen) Gerichts am Sitz des Insolvenzge-
richts - als Anknüpfungspunkt für eine internationale Zuständigkeit - nur für Kla-
gen gegen einen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Begründung des Berufungs-
gerichts hierfür trifft zu; der Senat macht sie sich zu eigen. Die mögliche Ar-
beitserleichterung für den Insolvenzverwalter, die mit der gegenteiligen Ausle-
gung verbunden wäre, hat der Gesetzgeber zum Schutz der möglichen Be-
klagten gerade nicht ausreichen lassen (vgl. auch Gerhardt, in Festschrift für
Brandner, 1996, S. 605, 614).
3. Für die deutsche internationale Zuständigkeit gilt nichts anderes. Die
von der Revision vorgebrachten Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen keine
weitergehende Zuständigkeit für Klagen eines Insolvenzverwalters am Sitz des
Insolvenzgerichts zu begründen. Sie berücksichtigen nicht, daß eine einseitige
Zuständigkeitserweiterung im internationalen Rechtsverkehr zu Spannungen
führen und die Anerkennungsfähigkeit deutscher Urteile im Ausland gefährden
kann.
a) Zwar kennen einige ausländische Staaten eine Allzuständigkeit des
Insolvenzgerichts für sämtliche mit einem Insolvenzverfahren zusammenhän-
genden Streitigkeiten (vis attractiva concursus, vgl. Baur/Stürner, Zwangsvoll-
streckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Bd. II 12. Aufl. Rn. 39.46 für Italien,
Rn. 39.67 für Österreich). International anerkannt ist aber weder diese noch
allgemein eine Zuständigkeit anderer Gerichte des Eröffnungsstaats für alle aus
einem Insolvenzverfahren hervorgehenden Prozesse. Bedenken gegen die An-
knüpfung einer umfassenden Zuständigkeit an den Sitz des Insolvenzgerichts
bestehen in besonderem Maße, wenn - wie hier - dingliche Rechte an einem im
Ausland belegenen Grundstück übertragen werden sollen (vgl. § 24 ZPO,
Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ, Art. 22 Nr. 1 EuGVVO). Auch Thailand kennt
- nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen (Wenk, Gerichtsverfassung und
Zivilprozeß in Thailand, 1960, S. 22 f) - eine vorrangige Zuständigkeit des Ge-
richts der belegenen Sache für Klagen betreffend unbewegliches oder bewegli-
ches Eigentum oder Rechte, die sich auf Eigentum beziehen.
b) In Spanien käme allerdings in Insolvenzverfahren, die nach dem
31. Mai 2002 in Deutschland eröffnet werden (vgl. Art. 43, 47 EuInsVO), die
Anerkennung eines deutschen Anfechtungsurteils auf der Grundlage des
Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO in Betracht. Danach werden auch Ent-
scheidungen anerkannt, die unmittelbar aufgrund eines anzuerkennenden In-
solvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sogar
wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht als dem Insolvenzge-
richt getroffen werden. Ob diese Vorschrift auch Anfechtungsklagen erfaßt (so
MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 5; Duursma-Kepplinger, in
Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO Art. 25 Rn. 54, 56 m.w.N.;
Haubold IPRax 2002, 157, 160; vgl. auch Kemper ZIP 2001, 1609, 1614),
braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 Eu-
InsVO zieht nur Folgerungen für denjenigen Fall, daß ein Mitgliedstaat eine Zu-
ständigkeit für solche Verfahren für sich in Anspruch nimmt. Die europarechtli-
che Norm begründet aber nicht selbst eine entsprechende internationale Zu-
ständigkeit der Einzelstaaten (vgl. Leible/Staudinger KTS 2000, 533, 566
Fn. 230; ferner MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 6; Lüke ZZP
111 [1998] S. 275, 291 ff und Diskussionsbeitrag S. 354 f; Lüke in Festschrift für
Schütze [1999], S. 467, 481 f; Herchen, Das Übereinkommen über Insolvenz-
verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23. November 1995
[2000], S. 228 ff).
Eine solche Zuständigkeit hat der deutsche Gesetzgeber sogar mit dem
durch Gesetz vom 14. März 2003 (BGBl. I 345) neu gefaßten Art. 102 EGInsO
nicht in Anspruch genommen, der nunmehr zur Durchführung der Europäischen
Insolvenzverordnung dienen soll; Art. 102 § 1 EGInsO regelt nur die Zuständig-
keit der Insolvenzgerichte, nicht aber von Prozeßgerichten. Im Gegenteil bestä-
tigt die Amtliche Begründung zu § 343 InsO n.F. (BT-Drucks. 15/16, S. 21) den
Gleichklang von internationaler und örtlicher Zuständigkeit der Insolvenzge-
richte im deutschen Recht. Eine internationale Zuständigkeit ohne entsprechen-
de örtliche Zuständigkeit wäre nutzlos. Zwischenstaatliche Regeln über die
mögliche Anerkennung einer internationalen Zuständigkeit können allein nicht
als Maßstab für die Auslegung der örtlichen Zuständigkeit in den Einzelstaaten
dienen.
Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, daß die erst spä-
ter in Kraft getretene Regelung des Art. 25 EuInsVO nicht rückwirkend die
Auslegung des älteren § 19a ZPO bestimmen kann.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bergmann ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift bei- zufügen
Raebel
Kreft