BGH Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BGB § 123 Abs. 1
Zur Anfechtung wegen Arglist, wenn das zugesandte Angebotsschreiben zur
Irreführung geeignete Angaben hinsichtlich der Entgeltlichkeit und der Laufzeit
des abzuschließenden Vertrags enthält.
BGH, Urt. v. 22. Februar 2005 - X ZR 123/03 - LG Düsseldorf
AG Ratingen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Rich-
ter Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 16. Juli 2003 verkündete Urteil der
23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Veranstaltungen der Unterhal-
tungsbranche organisiert und mit Technik ausstattet. Die Beklagte unterhält im
Internet ein Firmenverzeichnis, in das sich interessierte Unternehmen eintra-
gen lassen können.
Unter dem 7. März 2001 übersandte die Beklagte unter anderem der
Klägerin ein mit "Online Verlag" und "Offerte" überschriebenes und als "Eintra-
gungsantrag und Korrekturabzug" bezeichnetes Angebot "zur Aufnahme in un-
ser bundesdeutsches Online-Firmenverzeichnis im Internet". In dem Schreiben
hieß es dann weiter: "Bitte wählen Sie aus unserem Angebot die von Ihnen
gewünschte Eintragungsform und senden Sie uns den Eintragungsauftrag bis
spätestens 30.04.2001 zurück." Als Eintragungsformen konnten ein Grundein-
trag, ein hervorgehobener Eintrag, ein hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo
und ein zusätzlicher Verweis auf die Internet-Homepage angekreuzt werden.
Während bei den anderen ankreuzbaren Einträgen ein Betrag als Aufpreis an-
gegeben war, war der Preis für den Grundeintrag nur anschließenden, kleiner
gedruckten Hinweisen zu entnehmen, wo es u.a. hieß: "Die Richtigkeit der o-
ben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Firmenverzeichnis
zum Preis von jährlich 845,-- € netto für den Grundeint rag wird durch Unter-
schrift bestätigt." Auf der Rückseite des Schreibens waren die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckt. Unter der mit "Eintragungs-
zeitraum" überschriebenen Nr. 2 hieß es: "Die Laufzeit des Vertrages beträgt
zwei Jahre."
Die Klägerin sandte das Schreiben mit Unterschriften vom 30. April 2001
und ihrem Firmenstempel versehen an die Beklagte zurück, nachdem sie den
Grundeintrag an der dafür vorgesehenen Stelle angekreuzt und ihr Unterneh-
men betreffende Angaben ergänzt hatte, die bisher gefehlt hatten oder falsch
angegeben waren. Die Beklagte berechnete das Entgelt für einen einjährigen
Grundeintrag und mahnte die sich ergebende Summe von 1.917,11 DM später
bei der Klägerin an. Hierauf zahlte die Klägerin.
Mit Schreiben vom 18. September 2001 focht die Klägerin den Vertrag
mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung an. Hierzu behauptet sie, sie
sei aufgrund der Gestaltung des Anschreibens davon ausgegangen, daß es
sich um ein Formular eines Telefonbuchverlags handele, der sich nach Mittei-
lung der Telekom mit ihr in Verbindung setzen würde, weil sie ihre Telefon-
nummer bei der Telekom gewechselt habe. Bei Ankreuzen des "Grundeintrags"
und Unterzeichnung des Schreibens habe sie gemeint, eine kostenlose Lei-
stung zu erhalten. Außerdem sei sie über die Laufzeit des Vertrags getäuscht
worden. Erst nach Erhalt der Rechnung und der darauf folgenden Mahnung
habe sie erkannt, daß sie einen entgeltlichen Vertrag über zwei Jahre ge-
schlossen habe. Den angemahnten Betrag habe sie bezahlt, um einer gerichtli-
chen Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Erst danach habe sie
Rechtsrat eingeholt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Feststellung der Unwirksamkeit des Ver-
trags vom 30. April 2001 sowie Rückzahlung des berechneten Betrags nebst
Zinsen begehrt.
Das angerufene Amtsgericht hat diese Klage abgewiesen. Die von der
Klägerin hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin verfolgt nunmehr mit der Revision ihr Klagebegehren wei-
ter.
Die Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch sonst zulässige Revision der Klägerin bleibt
in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die
Beklagte verneint, weil das von der Beklagten verwendete Angebotsschreiben
alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben
enthalte und diese bei einem Studium des Schriftstücks mit der gebotenen
Aufmerksamkeit hätten erkannt werden können. Das bekämpft die Revision
vergeblich.
a) § 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung,
wenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt
worden ist. Das setzt voraus, daß er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung
über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung be-
gangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklä-
rung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine
von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat
(BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer; RGZ 77, 309, 314). Die Täu-
schungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, ent-
stellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen (vgl.
Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekon-
struktion). Sofern sie nur geeignet ist, den entstandenen Irrtum hervorzurufen
und hierdurch den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflus-
sen, kommt als Täuschungshandlung aber auch jede andere Handlung in Be-
tracht, wenn der Handelnde sich der Eignung bewußt ist (BGH, Urt. v.
28.11.1984 - IV ZR 81/83, VersR 1985, 156) oder jedenfalls mit der Möglichkeit
rechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht
mit dem gewünschten Inhalt abgeben (BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfboh-
rer, m.w.N.), und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irr-
tum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veran-
lassen. Denn dann ist der - bereits bei bedingtem Vorsatz gegebene - Täu-
schungswille vorhanden, der die Arglist im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kenn-
zeichnet (vgl. Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651
- Krankenhausmüllentsorgungsanlage).
b) Was die hiernach erforderlichen Voraussetzungen anbelangt, ist im
Streitfall der revisionsrechtlichen Überprüfung zunächst zugunsten der Klägerin
zugrunde zu legen, daß sie dem Irrtum erlegen ist, kein Angebot zu einem ent-
geltlichen Vertrag über eine Laufzeit von zwei Jahren erhalten zu haben und
mit der Unterzeichnung der "Offerte" keine Zahlungsverpflichtung und keine
Bindung über zwei Jahre einzugehen. Denn das Berufungsgericht hat weder
das Gegenteil festgestellt, noch die entsprechende Behauptung der Klägerin
als nicht bewiesen angesehen.
c) Ferner hat der Senat davon auszugehen, daß das Anschreiben der
Beklagten geeignet war, diesen Irrtum bei der Klägerin hervorzurufen und hier-
durch deren Entschließung zur Unterzeichnung des Angebots zu beeinflussen.
Denn das Berufungsgericht hat nicht nur darauf hingewiesen, nicht zu verken-
nen, daß die "Offerte" durch ihre Gestaltung erhebliches Irreführungspotential
enthalte; es hat auch seinen weiteren Überlegungen zugrunde gelegt, daß ein
unaufmerksamer Leser, wie es die Klägerin gewesen sei, Gefahr laufe, im Hin-
blick auf die Entgeltlichkeit des Grundeintrags und die Laufzeit des Vertrags-
verhältnisses einem Irrtum zu unterliegen. Die hiermit vom Berufungsgericht
angenommene Eignung, jedenfalls bestimmte Adressaten, zu denen auch die
Klägerin gehört, zu täuschen und auf diese Weise zu beeinflussen, reicht aus,
weil das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist,
wenn der dem Irrtum Unterlegene die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht
kannte (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 28.04.1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971,
1795, 1798 m.w.N.; Urt. v. 28.09.1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287, 288).
Bedenken, die erforderliche Eignung der weiteren revisionsrechtlichen Über-
prüfung des angefochtenen Urteils zugrunde zu legen, bestehen auch nicht
deshalb, weil das Berufungsgericht seine Annahme einer zur Irreführung und
zur Beeinflussung geeigneten Handlung nicht weiter als soeben angegeben
begründet hat. Denn Gegenrügen sind insoweit seitens der Beklagten nicht
erhoben. In der Revisionserwiderung spricht diese vielmehr selbst davon, daß
ihr Anschreiben Darstellungsmängel enthalte.
d) Schließlich ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Irrtum der
Klägerin auf dem Anschreiben der Beklagten und dessen Irreführungseignung
beruht und hierin eine Ursache für den Entschluß der Klägerin liegt, das
Schreiben zu unterzeichnen und zurückzuschicken. Der Hinweis des Beru-
fungsgerichts, der Irrtum der Klägerin beruhe nicht auf der "Offerte", sondern
auf einer Unaufmerksamkeit der Klägerin, die der in eigener Angelegenheit
anzuwendenden Sorgfalt zuwiderlaufe, kann das nicht in Frage stellen. Er be-
sagt lediglich, daß auch die Klägerin ihrerseits eine Ursache für ihren Irrtum
gesetzt hat. Das schließt - wie die Revision zu Recht ausführt - eine arglistige
Täuschung jedoch nicht aus. Da es Ziel des § 123 Abs. 1 BGB ist, daß einem
auf Täuschungswillen beruhenden Verhalten begegnet werden kann, muß
vielmehr auch der anfechten können, der dem Täuschenden die Irreführung
leicht gemacht hat (vgl. BGH, aaO).
e) Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein Anfechtungsrecht
nach § 123 Abs. 1 BGB hat, hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die "Offer-
te" in dem Bewußtsein, daß sie sich in der geschehenen Weise zur Irreführung
und Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, den Adressaten zu täuschen,
der Klägerin zugesandt hat. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten
geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese
Voraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf
das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muß vielmehr in aller Regel
aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen
werden (vgl. Sen.Urt. v. 15.01.1985 - X ZR 16/83, WM 1985, 673).
(1) In Fällen, in denen - wie hier - eine Täuschung durch ein Anschrei-
ben in Frage steht, bietet vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhalts-
punkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige Angaben, wird insoweit re-
gelmäßig bereits hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand ge-
schlossen werden können (Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998,
650, 651 - Krankenhausmüllentsorgungsanlage). Bei Aufmachung eines Ange-
botsschreibens in Art einer Rechnung (typische Rechnungsmerkmale; Angabe
einer Zahlungsfrist), bei dem kleingedruckte Hinweise auf den Angebotscha-
rakter völlig in den Hintergrund treten, hat die Rechtsprechung das ebenfalls
angenommen (BGHSt 47, 1; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2002, 47; AG Bü-
ckeburg Mitt. 2004, 326; vgl. aber auch LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 7).
Der Schluß auf den erforderlichen Täuschungswillen wird ferner dann häufig
möglich sein, wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände ver-
schwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht.
Keiner dieser Sachverhalte ist hier jedoch zu beurteilen. Das Berufungs-
gericht hat hinsichtlich des Anschreibens der Beklagten, das angesichts seiner
einleitenden Bezeichnung "Offerte" und der weiteren Angabe, man möge aus
einem Angebot auswählen, den Angebotscharakter nicht verbirgt, festgestellt,
daß es alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen An-
gaben enthält. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß sämtliche Umstän-
de, über welche die Klägerin sich nach ihrer Behauptung geirrt hat, vollständig
und richtig angegeben sind.
(2) Damit rückt vor allem in den Blickpunkt die Frage, ob aus der Art und
Weise, wie diese Umstände in dem Anschreiben dargestellt sind, auf den er-
forderlichen Täuschungswillen der Beklagten geschlossen werden kann. Deren
Beantwortung ist jedoch entgegen der der Revision zugrundeliegenden Mei-
nung in keiner Hinsicht vorgegeben. Insbesondere kann ein Täuschungswille
nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Darstellung
zur Irreführung geeignet ist. So kann eine irreführende Darstellung beispiels-
weise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung be-
ruhen, das allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung ist (Sen.Urt. v.
03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 - Krankenhausmüllentsor-
gungsanlage). Bei lediglich irreführender Darstellung wird es deshalb vor allem
darauf ankommen, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt
wiedergegeben sind und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung
oder Entstellung hätte erwartet werden können, daß Adressaten die wahren
Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können. Bejahenden-
falls wird eher darauf geschlossen werden können, daß das Schreiben tatsäch-
lich in der Erwartung, daß die Adressaten sich irren, und in dem Bewußtsein
und mit dem Willen zu täuschen, abgesandt wurde, als wenn das Schreiben
nur eine geringe Irreführungsgefahr in sich birgt.
(3) Die hiernach erforderliche Abwägung im Einzelfall ist Sache des Tat-
richters. Das Berufungsgericht hat sie im Streitfall ersichtlich dahin getroffen,
daß die von ihm angenommene Irreführungsgefahr nicht von solchem Gewicht
sei, daß auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden könne oder gar
müsse. Denn das Berufungsgericht hat, und zwar entgegen der auf § 547 Nr. 6
ZPO gestützten Rüge der Revision sowohl hinsichtlich der Entgeltlichkeit als
auch hinsichtlich der Laufzeit des angebotenen Vertrags, schon eine Entstel-
lung von Tatsachen verneint angesichts des Umstands, daß das Anschreiben
der Beklagten den kaufmännischen Verkehr betreffe, der beinhalte, sich vor
rechtsverbindlicher Unterzeichnung eines Schriftstücks erschöpfend - auch
was das sogenannte Kleingedruckte anbelange - vergewissert zu haben, wel-
che Wirkungen hierdurch hervorgerufen werden.
(4) Als tatrichterliche Würdigung ist die solchermaßen begründete Ver-
neinung des erforderlichen Täuschungswillens bei der Beklagten nur daraufhin
zu überprüfen, ob sie vollständig und rechtlich möglich sowie nicht gegen
Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v.
11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558), wenn der Revisionsführer
insoweit Mängel rügt (§§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Einen
solchen Rechtsfehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. Die Schlußfolgerung
des Berufungsgerichts liegt vielmehr im Rahmen der dem Tatrichter nach § 286
ZPO übertragenen Bewertung und Tatsachenfeststellung. Denn daß für den
Grundeintrag der in den nachfolgenden Hinweisen genannte Preis von jährlich
845,-- € netto zu zahlen ist, ist durch ein Sternchen sowo hl beim Grundeintrag
als auch bei den Hinweisen in einer gebräuchlichen Form der Verweisung auf
der Vorderseite des Anschreibens der Beklagten dokumentiert und über die
zweijährige Laufzeit verhalten sich die - wie ebenfalls durchaus üblich - auf der
Rückseite wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklag-
ten, die auch nicht etwa in besonders kleinem Druck gehalten oder wegen ihres
Umfangs besonders unübersichtlich sind. Soweit die Revision sich auf ein Ur-
teil des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2001 bezieht, welches ein
gegenüber der Beklagten vom Landgericht München I am 23. August 2000
ausgesprochenes Verbot zum Gegenstand hat, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs für die Eintragung in ein Firmenverzeichnis mit dem
auch der Klägerin zugesandten Formular zu werben, kann dem Berufungsge-
richt nicht vorgeworfen werden, die im Rahmen des § 3 UWG a.F. getroffene
Einschätzung einer in hohem Maße bestehenden Irreführung nicht zur Kenntnis
genommen zu haben. Das Berufungsgericht hat diese Einschätzung eines an-
deren Gerichts lediglich nicht für im Streitfall entscheidungserheblich gehalten,
wie seinem Hinweis entnommen werden kann, es brauche nicht entschieden zu
werden, ob die "Offerte" den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlaute-
ren Wettbewerb unterfalle, weil das im Hinblick auf § 123 Abs. 1 BGB ohne
Belang sei. Auch diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
weil ein wettbewerbsrechtliches Verbot bereits ergehen kann, wenn eine zu
Wettbewerbszwecken begangene Handlung zur Irreführung geeignet ist (vgl.
z.B. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 25
m.w.N.) und § 3 UWG a.F. anders als § 123 Abs. 1 BGB einen Täuschungswil-
len auf seiten des Werbenden nicht voraussetzt.
Auch aus dem Umstand, daß die Beklagte trotz des vom Landgericht
München I ausgesprochenen gerichtlichen Verbots die Versendung ihres Ver-
tragsangebots an die Klägerin vorgenommen hat, mußte das Berufungsgericht
im Streitfall nicht auf eine Arglist der Beklagten schließen. Ein auf § 3 UWG
a.F. gestütztes gerichtliches Verbot - auch wenn es wie hier (nur) im Wege
einstweiliger Verfügung ergangen und noch anfechtbar ist - kann allerdings
durchaus als Anzeichen genommen werden, daß der gleichwohl weiterhin in
der untersagten Weise im Wettbewerb Auftretende den im konkreten Fall ein-
getretenen Irrtum jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher insoweit mit
Täuschungswillen gehandelt hat. Denn durch ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes
gerichtliches Verbot wird dem Unterlassungsschuldner normalerweise die Eig-
nung seiner Handlung, Irrtum zu erregen, vor Augen geführt, so daß im Wie-
derholungsfall angenommen werden kann, er nehme jedenfalls in Kauf, daß
sich hier die vom Gericht festgestellte Gefahr realisiert und der Irrtum tatsäch-
lich eintritt. Ein solcher auf Arglist hinweisender Normalfall ist vorliegend je-
doch nicht gegeben, weil das Anschreiben der Beklagten auch Gegenstand
einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung in Düsseldorf war und das
Landgericht Düsseldorf - anders als das Landgericht München I - durch am
11. Oktober 2000 verkündetes Urteil den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen hatte. Bei Absendung der Offerte vom 7. März 2001
lagen der Beklagten also zwei widerstreitende Urteile vor, was die Irrefüh-
rungseignung des Anschreibens anbelangt. Unter diesen Umständen ist es im
Ergebnis aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Beru-
fungsgericht das Verhalten der Beklagten nicht als Ausdruck einer arglistigen
Täuschung der Klägerin gewertet hat.
2. Die Abweisung der Klage begegnet auch nicht etwa deshalb rechtli-
chen Bedenken, weil die Rechtsprechung nach den Grundsätzen des Ver-
schuldens bei Vertragsschluß eine Verantwortlichkeit bereits dann anerkennt,
wenn eine Partei auch nur fahrlässig einen zum Vertragsschluß führenden Irr-
tum der anderen Partei veranlaßt hat (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 07.02.1968
- VIII ZR 139/66, NJW 1968, 985, 987; Urt. v. 26.09.1997 - V ZR 29/96, NJW
1998, 302, 303 ff.) und die Vertragserfüllung dann unter dem Gesichtspunkt
eines Schadensersatzanspruchs verweigert werden kann (vgl. z.B. BGH, Urt. v.
11.05.1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 m.w.N.; Urt. v. 26.09.1997 aaO).
Denn ein solcher Gegenanspruch kann gemäß § 254 BGB bei überwiegendem
Mitverschulden des Geschädigten entfallen. Ein solches einer Schadenser-
satzpflicht der Beklagten entgegenstehendes eigenes Verschulden der
Klägerin hat das Landgericht ersichtlich mit seinen Hinweisen bejahen wollen,
daß es einerseits gerade im kaufmännischen Verkehr Sache jeder Partei sei,
sich vor Leistung einer
rechtsverbindlichen Unterschrift erschöpfend
vergewissert zu haben, welche Wirkungen durch die Unterzeichnung
hervorgerufen werden, und daß andererseits der Inhalt des Angebots der
Beklagten unschwer erkennbar gewesen sei. Die Revision befaßt sich mit
einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht und erinnert
gegen diese Bewertung des beiderseitigen Verhaltens nichts.
3. Das angefochtene Urteil ist entgegen der insoweit erhobenen Rüge
der Revision ferner nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es Ausführungen zu
einem Rücktrittsrecht der Klägerin nach § 13 a UWG a.F. nicht enthält. Dieses
Rücktrittsrecht setzt nicht nur eine zur Irreführung geeignete Werbeangabe
voraus; die Werbung muß - kumulativ - unwahr sein, also eine oder mehrere
Tatsachen unrichtig angeben oder verschweigen. Das Berufungsgericht hat
das für den Streitfall verneint. Die Revision legt nicht dar, daß Gegenteiliges
geltend gemacht gewesen sei. Besondere Ausführungen zu § 13 a UWG a.F.
erübrigten sich deshalb.
4. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler des angefochtenen Urteils
ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht weder auf
die Regelung der Entgeltlichkeit des Grundeintrags noch auf die eine Laufzeit
von zwei Jahren beinhaltende Klausel in dem Angebotsschreiben der Beklag-
ten § 3 AGBG angewandt hat. Die Entgeltlichkeit hat das Berufungsgericht
nicht als überraschend angesehen, weil der durchschnittliche Angebotsemp-
fänger nicht damit rechne, auch nur den Grundeintrag in das Online-
Firmenverzeichnis der Beklagten kostenlos zu erhalten. Gegen diese im Rah-
men des § 286 ZPO mögliche Bewertung bringt die Revision nichts vor. Was
die Klausel über die Laufzeit des angebotenen Vertrags anbelangt, hat das
Berufungsgericht weder diese selbst noch ihre Aufnahme in die auf der Rück-
seite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als un-
gewöhnlich angesehen. Mit dem Hinweis, daß hierdurch sogenannte essentia-
lia negotii nicht an versteckter Stelle genannt seien, hat das Berufungsgericht
insoweit auch eine Begründung gegeben, so daß die Berufung der Revision
auf § 547 Nr. 6 ZPO hier ebenfalls von vornherein ins Leere geht. Soweit die
Revision noch als übersehen rügt, daß derjenige, dem ein jährlicher Preis für
eine Leistung genannt werde, grundsätzlich nicht damit rechne, daß die Min-
destlaufzeit des Vertrags zwei Jahre betrage, argumentiert sie damit, daß das
nach § 13 a UWG a.F. neben der Ungewöhnlichkeit der Klausel notwendige
Überraschungsmoment im Streitfall nicht fehle. Hierauf kommt es jedoch nicht
an, wenn der Tatrichter - wie hier das Berufungsgericht hinsichtlich der Laufzeit
von zwei Jahren - in Anwendung des § 286 ZPO bereits die Ungewöhnlichkeit
der Klausel verneint. Abgesehen davon kann die Frage, ob die Laufzeitklausel
Vertragsbestandteil geworden ist, sowohl hinsichtlich des auf § 123 Abs. 1
BGB bzw. § 13 a UWG a.F. gestützten Begehrens nach Feststellung der Un-
wirksamkeit des Vertrags als auch hinsichtlich des nur das Entgelt für das erste
Vertragsjahr betreffenden Rückzahlungsbegehrens dahinstehen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf