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BGH Urteil vom 18.03.2003 – X ZR 19/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

Verkündet am: 18. März 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ArbEG §§ 5 Abs. 2, 12; BGB § 123

Gehäusekonstruktion

a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mit- wirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich ver- schweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.

b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustan- dekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.

BGH, Urt. vom 18. März 2003 - X ZR 19/01 - OLG München LG München I

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 30. November 2000 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün- chen aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vereinbarung auf Zahlung der

fälligen Arbeitnehmererfindervergütung und Feststellung der künftigen Zah-

lungspflicht in Anspruch.

Der Kläger war von Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1998 bei der

Beklagten, einer mit der Herstellung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimagerä-

ten befaßten Maschinenfabrik, beschäftigt. Im Juli 1995 wurde er in die For-

schungs- und Entwicklungsabteilung der Beklagten versetzt und war von da ab

an der Entwicklung und Konstruktion neuer raumlufttechnischer Geräte betei-

ligt.

Im Rahmen des Projekts "Neuer ..." zeigte der Kläger der Beklagten eine

neue Gehäusekonstruktion insbesondere für Heizungs-, Lüftungs- und Klima-

geräte und/oder -kanäle an. Die Beklagte nahm die Erfindung in Anspruch und

meldete sie am 10. Juli 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt zum

Patent an. Dabei benannte sie den Kläger als Alleinerfinder. Die Erteilung des

Schutzrechts DE 197 ... wurde am 3. Dezember 1998 veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 8. September 1997 bot die Beklagte dem Kläger den

Abschluß folgender Vereinbarung an:

"Für die von Herrn H. gemachte Erfindung über die Detailmerkmale am neuen ... errechnet sich auf Grundlage des Gesetzes über Ar- beitnehmererfindungen ... und den Richtlinien ... sowie unter An- wendung eines Risikozuschlags bis zur Erteilung des endgültigen Patents für die Dauer der Nutzung der Erfindung durch das Unter- nehmen eine jährliche Erfinderprämie von DM 10.000,-- bis zum Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents und DM 20.000,-- ab dem Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents (gerechnet auf die volle Nutzung über 12 Monate). Die Auszahlung der Prämie erfolgt einmalig am Ende jeden Jahres ..."

Der Kläger erklärte auf derselben Urkunde:

"Hiermit erkenne ich die oben ausgeführte Prämienfestlegung der Erfindung nach dem ArbEG 450 und der Richtlinie 455 unwiderruf- lich an."

Die Beklagte zahlte die Erfindervergütung für das Jahr 1997 vereinba-

rungsgemäß. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 äußerte sie Zweifel an

der Alleinerfinderschaft des Klägers und focht schließlich mit Schreiben ihres

anwaltlichen Vertreters vom 25. Januar 1999 die Vereinbarung vom 8. Septem-

ber 1997 wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger sie unter Verschwei-

gen der Anteile seiner Miterfinder falsch informiert habe. Am 25. März 1999

verlangte sie unter Berufung auf § 12 Abs. 6 ArbEG Zustimmung zu einer Neu-

regelung für die Zeit ab 1998, wobei sie eine jährliche Prämie von 400,-- DM,

berechnet auf der Grundlage von sieben weiteren Miterfindern, und einem Li-

zenzsatz von 1 % anbot. Mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 14. Mai 1999

setzte sie schließlich die Erfindervergütung unter Berücksichtigung eines (un-

veränderten) Anteilsfaktors von 10 %, eines Lizenzsatzes von 1 % sowie eines

wegen drei Miterfinder geminderten Beteiligungsfaktors von 25 % auf

800,-- DM jährlich fest.

Mit der Behauptung, er sei im Rahmen des Projekts "Neuer ..." allein für

die gesamte Entwicklung und Konstruktion zuständig gewesen, einen Miterfin-

der gebe es nicht, ein Anfechtungsgrund sei deshalb nicht gegeben, hat der

Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 1998 eine Er- findervergütung in Höhe von 10.833,-- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm über die Dauer der Benutzung des deutschen Patents 197 ... eine jährli- che Erfindervergütung von 20.000,-- DM zu zahlen, und zwar jeweils zahlbar im Dezember, beginnend mit Dezember 1999.

Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers jeweils in Höhe von

800,-- DM anerkannt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend zur

Zahlung von jeweils 800,-- DM für die Jahre 1998 und 1999 sowie zur Zahlung

von 10.033,-- DM für 1998 und 19.200,-- DM für 1999 verurteilt. Ferner hat es

festgestellt, daß die Beklagte für die Dauer der Nutzung des Patents ab De-

zember 2000 zu einer jährlichen Vergütung von 800,-- DM und 19.200,-- DM

verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-

gewiesen.

In einem Verfahren vor dem Landgericht München I (21 O 14283/99)

haben drei Kläger Miterfinderrechte an der streitigen Erfindung beansprucht.

Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 21. März 2001 den Kläger

(dortigen Beklagten) rechtskräftig verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent-

und Markenamt seine Zustimmung zu erklären, daß neben ihm der (dortige)

Kläger K. R. als Miterfinder in der Patentrolle eingetragen wird, weil R. einen

wesentlichen Beitrag zu der streitigen Erfindung geleistet habe.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen

Urteils und Klageabweisung, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung ei-

ner Erfindervergütung über ihr Anerkenntnis hinausgeht. Der Kläger bittet um

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger über das Anerkenntnis der Be-

klagten hinaus einen Anspruch auf Erfindervergütung aus dem Vertrag vom

8. September 1997 zugesprochen. Ein Anfechtungsrecht der Beklagten wegen

arglistiger Täuschung hat es hingegen verneint. Dazu hat es unter Bezugnah-

me auf die Feststellungen des Landgerichts ausgeführt, die Beklagte habe

Anfechtungsgründe in ausreichend substantiierter Weise nicht rechtzeitig vor-

getragen; eine andere Möglichkeit, die getroffene Vereinbarung zu beseitigen

oder abzuändern, bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der

Kläger objektiv falsche Angaben gemacht habe, so daß es auf die subjektive

Seite der arglistigen Täuschung nicht ankomme. Da die Beklagte eine zeitlich

vorausgehende Erfindung gegenüber der vom Kläger dem Arbeitgeber mitge-

teilten eigenen Erfindung behaupte, auf die der Kläger nach seiner Versetzung

ins Werk W. gestoßen sei, habe die Beklagte darlegen müssen, wann welcher

ihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs 1 als lö-

sungswesentlich erkannt und offenbart habe. Es komme nicht darauf an, ob die

einzelnen Beiträge erfinderisch seien, sondern darauf, welche Merkmale des

Patentanspruchs die Zeugen R., K. und B. (oder andere) wann gefunden und

als wesentlich erkannt und beibehalten hätten. Der Umstand, daß der Kläger

von der Entwicklungsabteilung der Beklagten ins Werk W. gesandt worden sei,

um eine Lösung zu entwickeln, das Pflichtenheft und die weitere zeitliche Ab-

folge sprächen dagegen, daß der Kläger in W. mit einer bereits vorhandenen

Lösung konfrontiert worden sei. Das Landgericht habe die Beklagte auf ihren

mangelhaften Vortrag hingewiesen. Gleichwohl habe sie in ihrer Berufungsbe-

gründung den als unzureichend zurückgewiesenen Vortrag wiederholt. Einzel-

heiten habe die Beklagte im Berufungsverfahren erst verspätet mit Schriftsatz

vom 2. Dezember 2000 vorgetragen, was sie nicht hinreichend entschuldigt

habe. Eine Zulassung dieses Vortrags hätte die Erledigung des Rechtsstreits

verzögert.

2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

a) Gemäß § 123 BGB kann seine Willenserklärung anfechten, wer zu ih-

rer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Täuschung

kann durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen oder durch ihr Ver-

schweigen begangen werden. Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann

eine Täuschungshandlung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsa-

chen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht gegenüber dem Ar-

beitgeber erwächst dem Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Treuever-

hältnis. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine

technische Neuerung gefunden hat, muß allein auf Grund dieses Umstandes

davon ausgehen, daß die Neuerung für den Arbeitgeber von erheblicher tech-

nischer und wirtschaftlicher Bedeutung sein kann und daß die Wahrung der

Interessen des Arbeitgebers ihn verpflichten, dem Arbeitgeber die Erfindung

unverzüglich mitzuteilen. Aus der Bedeutung für den Arbeitgeber wird er weiter

schließen müssen, daß die bloße Mitteilung der Erfindung nicht ausreicht, son-

dern daß er die Erfindung und die Umstände ihres Zustandekommens näher

beschreiben muß, insbesondere welche technische Aufgabe im Betrieb gestellt

war, welche Erfahrungen benutzt wurden sowie wer in welchem Umfang an der

Erfindung mitgearbeitet hat, um den Arbeitgeber in den Stand zu setzen, die

Erfindung sachgerecht zu bewerten, vor allem auch die Vergütung richtig fest-

zusetzen. Veranlaßt der Arbeitnehmer durch falsche Angaben eine Fehlbewer-

tung der Erfindung oder verschweigt er bewußt erkennbar erhebliche Umstän-

de, welche die Erfindung und deren Zustandekommen betreffen, so kann der

Arbeitgeber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer wegen argli-

stiger Täuschung anfechten (vgl. Sen.Urt. v. 17.4.1973 - X ZR 59/69, GRUR

1973, 649, 650 - Absperrventil; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz,

4. Aufl. § 12 Rdn. 94, 105).

b) Diese Verpflichtung des Arbeitnehmers zur umfassenden Information

findet in den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) Bestäti-

gung. Nach § 5 Abs. 1 ArbEG hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung

gemacht hat, diese unverzüglich seinem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu

melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer

Erfindung handelt. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt den Inhalt der Meldung. Nach

Satz 1 hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zu-

standekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Nach Satz 3 soll die Mel-

dung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die be-

nutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und

Umfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der meldende Arbeit-

nehmer als seinen eigenen Anteil an der Erfindung ansieht.

Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Ar-

beitnehmers (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 73). Zwar hat der Gesetzgeber

die in Satz 3 genannten Kriterien nicht als zwingende (Muß-)Vorschrift entspre-

chend § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG geregelt. Da der Arbeitgeber nach Meldung der

Diensterfindung gemäß § 6 ArbEG über die Inanspruchnahme entscheiden

muß, müssen die Angaben des Arbeitnehmers aber so gestaltet sein, daß der

Arbeitgeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Entschließung

des Arbeitgebers hängt zum einen davon ab, ob überhaupt eine Diensterfin-

dung vorliegt. Sie wird aber auch von der Überlegung beeinflußt, in welchem

Umfang der Arbeitgeber später Erfindervergütung zahlen muß. Die Höhe der

Vergütung hängt wiederum unter anderem von der Frage ab, ob und wie viele

Miterfinder beteiligt waren. Schon das begründet auch aus der Sicht des Ar-

beitnehmers ein erkennbares schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an

der Information über die Beteiligung von Mitarbeitern an der Erfindung und die

Art und den Umfang ihrer Tätigkeit. Dieses folgt zudem auch daraus, daß jeder

Arbeitnehmererfinder einen eigenständigen Vergütungsanspruch gegen den

Arbeitgeber besitzt. Bei einer Mehrzahl beteiligter Miterfinder ist deshalb die

Vergütung für jeden gesondert zu vereinbaren ("festzustellen") oder festzuset-

zen

(§ 12

ArbEG). Jeder Miterfinder hat gegen den Arbeitgeber einen eigenen, selbstän-

digen Vergütungsanspruch, den er unabhängig von den übrigen Miterfindern

geltend machen kann (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338,

341 - Chlormethylierung; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 12 ArbEG Rdn. 11).

Kommt eine einverständliche Feststellung der Vergütung nur mit einzelnen Mit-

erfindern zustande, ist gegenüber den übrigen die Vergütung festzusetzen

(Bartenbach/Volz, aaO, § 12 Rdn. 39; Busse, aaO, § 12 ArbEG Rdn. 11). Wäre

bei dieser Sachlage der anmeldende Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Betei-

ligung Dritter zu offenbaren, sähe sich der Arbeitgeber, wenn ein Miterfinder

Rechte aus der Erfindung geltend macht, einem weiteren Vergütungsanspruch

ausgesetzt, ohne diesem gegenüber auf die Zahlung an den Ersten verweisen

zu können. Zwar richtet sich die Rechtsstellung von Miterfindern (§ 6 PatG)

untereinander nach Vertrag, ergänzend nach §§ 705 ff. BGB und bei Fehlen

einer Vereinbarung nach §§ 741 ff. BGB (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98,

GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit m.w.N.). Daraus erwachsen aber

dem Arbeitgeber, der an einen Miterfinder gezahlt hat, keine Ansprüche; eben-

sowenig ergibt sich daraus die Möglichkeit von Korrekturen festgesetzter Ver-

gütungsansprüche zu Lasten der jeweils betroffenen Mitarbeiter.

c) Die Informationspflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 2 Satz 3

ArbEG bezieht sich nicht nur auf die Mitteilung von Miterfindern und deren An-

teil an der Erfindung, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, sondern

auf jede Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Erfindung und Art und Umfang

ihrer Mitarbeit. Wie der umfassende und wertneutrale Begriff "Mitarbeiter" ver-

deutlicht, sind darunter sowohl die Miterfinder im Sinne des § 6 Satz 2 PatG als

auch sonstige am Zustandekommen der Erfindung beteiligte Personen (Erfin-

dungsgehilfen) zu verstehen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80; Heine/

Rebitzki, Arbeitnehmererfindungen, 3. Aufl., § 5 Anm. 6; Reimer/Schade/

Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 6. Aufl., § 5 Rdn. 32; a.A.

Volmer, Arbeitnehmererfindergesetz, 1958, § 5 Rdn. 43). Der Gesetzgeber hat

den weiten Begriff gewählt, um die häufig schwierige Abgrenzung zwischen

Miterfindern und Erfindungsgehilfen nicht dem anmeldenden Arbeitnehmer,

sondern dem Arbeitgeber zu überlassen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80),

der hierzu durch die tatsächlichen Angaben des Arbeitnehmers in den Stand

versetzt werden muß. Die Angaben über Art und Umfang der Mitarbeit Dritter

und die Bewertung des Anteils der Mitarbeiter und des eigenen Erfinderanteils

sollen dem Arbeitgeber eine abschließende Bewertung der Mitwirkung der Be-

teiligten ermöglichen.

d) Dieser Auslegung des Gesetzes steht § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbEG nicht

entgegen. Diese Vorschrift sieht zur Vermeidung von Meinungsverschieden-

heiten der Arbeitsvertragsparteien über die Erfüllung der Inhaltserfordernisse

der Anmeldung vor (Begründung BT-Drucks. II/1648 S. 22 = BlPMZ 1957, 230),

daß eine nicht ordnungsgemäße Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß gilt,

wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang sub-

stantiiert beanstandet. Die Fiktionsregelung geht von einer - nicht ordnungs-

gemäßen - Meldung aus, die zwar den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ar-

bEG, nicht aber denen des Abs. 2 entspricht (BGH, Urt. v. 25.2.1958

- I ZR 181/56, GRUR 1958, 334, 337 - Mitteilungs- und Meldepflicht). Die Fikti-

onswirkung greift selbst dann ein, wenn der Arbeitnehmer keine Angaben über

die Erfindung im Sinne des § 5 Abs. 2 ArbEG gemacht hat (Bartenbach/Volz,

aaO, § 5 Rdn. 84; Busse, aaO, § 5 ArbEG Rdn. 11). Dem Arbeitgeber ist es

überlassen, die Anmeldung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen

und gegebenenfalls ergänzende Angaben zu verlangen, zu denen der Arbeit-

nehmer nach § 15 Abs. 2 ArbEG verpflichtet ist. Aus der Regelung in § 5

Abs. 3 ArbEG folgt hingegen ein Ausschluß des Rechts nicht, die Vergütungs-

vereinbarung wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

e) Rechtsfehlerhaft haben das Landgericht und ihm folgend das Beru-

fungsgericht bei der Frage, ob die Beklagte den Anfechtungsgrund schlüssig

dargetan hat, darauf abgestellt, ob der Kläger der Wahrheit zuwider nicht Al-

leinerfinder der patentierten Gehäusekonstruktion ist. Beide Vorinstanzen ha-

ben zur Substantiierung des Anfechtungsgrundes Angaben der Beklagten dazu

verlangt, "welche - über die Zugehörigkeit zu einem mit der nunmehr ge-

schützten Erfindung befaßtes Arbeitsteam hinausgehenden - konkreten Beiträ-

ge die angeblichen Miterfinder geleistet haben" und "wer in welcher Weise das

Merkmal der zweilagigen Ausbildung des Randflansches entwickelt hat" und

"welcher ihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs als

lösungswesentlich erkannt und offenbart haben soll". Das Berufungsgericht hat

dabei zu Unrecht darauf abgestellt, daß Anfechtungsgrund eine Täuschung

über die Alleinerfinderschaft des Klägers ist beziehungsweise das Verschwei-

gen der Beteiligung mehrerer Miterfinder. Die von der Beklagten behauptete

Täuschungshandlung besteht vielmehr darin, daß der Kläger unter Verletzung

seiner Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG die Mitarbeit Dritter und

deren Art und Umfang der Beteiligung verschwiegen und dadurch die Beklag-

ten zu einer Vergütungsvereinbarung zu seinen Gunsten veranlaßt haben soll.

f) Die Beklagte hat auch ihrer Substantiierungspflicht genügt. Ein Sach-

vortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich schon dann schlüssig,

wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz

geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht entstanden er-

scheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich,

wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der

Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vortrags zu entscheiden, ob die gesetz-

lichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vor-

liegen (st. Rspr. d. Sen. u.a., Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707,

2709; Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 8.12.1992

- X ZR 85/91, VersR 1993, 891).

Zur Stützung ihres Anfechtungsrechts nach § 123 BGB hat die Beklagte

behauptet, der Kläger habe bei der gemeldeten Erfindung Beiträge anderer

Mitarbeiter des Unternehmens verwertet, die im Rahmen eines Arbeitsteams

entwickelt worden seien. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, der

Kläger sei Ende 1995 in dem in W. gebildeten Arbeitsteam mit den Herren Hi.,

Rö, R., B., K., P. und Z. tätig gewesen, das mit der Entwicklung eines neuen

Gehäusedeckels befaßt gewesen sei. Die Grundideen der Erfindung seien von

diesem Arbeitsteam im Rahmen von Beratungen und Versuchen entwickelt

worden. Die Beklagte hat weiter unter Beweisantritt vorgetragen, welche Ge-

danken von den Mitgliedern des Arbeitsteams und welche vom Kläger beige-

bracht wurden und daß der Kläger über die Vorarbeiten des W. Teams infor-

miert war. Der Kläger habe die Meldung der Erfindung betrieben, ohne die

weiteren Mitarbeiter zu informieren. Er habe sich gegenüber dem Entwick-

lungsleiter der Beklagten als alleiniger Erfinder ausgegeben und die Beteili-

gung der Mitarbeiter verschwiegen, obwohl er diese gekannt habe. Das Ver-

schweigen der Mitarbeiter und deren Beteiligung an der Erfindung sei für die

Vergütungsvereinbarung ursächlich gewesen.

3. Das Berufungsgericht hat zu diesem streitigen Vortrag keine Fest-

stellungen getroffen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der

Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Sollte sich, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, erwei-

sen, daß der Kläger in der Erfindungsmeldung an die Beklagte die Mitarbeiter

und deren Beteiligung nicht beschrieben und sich als alleiniger Erfinder ausge-

geben oder geriert hat, so könnte bereits darin eine objektive Täuschungs-

handlung liegen, durch welche die Beklagte zum Abschluß der Vereinbarung

vom 8. September 1997 veranlaßt worden ist. Sollte das Berufungsgericht des

weiteren auf Grund der Umstände zu dem Schluß kommen, daß der Kläger den

Beitrag der Mitarbeiter an der Erfindung gekannt hat und daß er diesen Beitrag

nicht als unerheblich eingestuft hat oder bei objektiver Betrachtung hätte ein-

stufen müssen, diesen aber gleichwohl der Beklagten vorenthalten hat, könnte

dies für einen Täuschungswillen des Klägers und damit für ein arglistiges Han-

deln sprechen (dazu BGH, Urt. v. 25.3.1998 - VIII ZR 185/96, NJW 1998,

2360).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf