BGH Beschluß vom 23.02.2005 – IV ZB 48/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 23. Februar 2005
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Ge-
richtskosten in der Kostenrechnung vom 29. Oktober 2004
wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluß vom 27. Oktober 2004 hat der Senat die Rechtsbe-
schwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 18. Juli 2004 auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung des
Rechtspflegers vom 29. Oktober 2004 hat die Klägerin mit Schreiben
vom 21. Dezember 2004 "Beschwerde" eingelegt. Der Rechtspfleger hat
den Rechtsbehelf als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne-
rung, über die zu entscheiden auch mit Blick auf die Regelung des § 66
Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. GKG der Senat berufen ist (BGH, Beschluß vom
13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - zur Veröffentlichung bestimmt) ist un-
begründet.
Die Erinnerung kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des
Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl. § 66
GKG Rdn. 18; vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - II ZR
139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Klägerin hat zur Begründung der Erinnerung nämlich ausge-
führt, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde sei zu Unrecht erfolgt, da
ihr nicht genug Zeit eingeräumt worden sei, einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Damit wendet sie sich
allein gegen die im Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 ausgespro-
chene Pflicht, die Kosten zu tragen, macht aber keine Verletzung des
Kostenrechts geltend (Senatsbeschluß vom 13. November 2002 - IV ZR
146/01 - AGS 2003, 267).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke