Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.02.2005 – IV ZB 48/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 23. Februar 2005

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Ge-

richtskosten in der Kostenrechnung vom 29. Oktober 2004

wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluß vom 27. Oktober 2004 hat der Senat die Rechtsbe-

schwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des

Landgerichts München I vom 18. Juli 2004 auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung des

Rechtspflegers vom 29. Oktober 2004 hat die Klägerin mit Schreiben

vom 21. Dezember 2004 "Beschwerde" eingelegt. Der Rechtspfleger hat

den Rechtsbehelf als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne-

rung, über die zu entscheiden auch mit Blick auf die Regelung des § 66

Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. GKG der Senat berufen ist (BGH, Beschluß vom

13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - zur Veröffentlichung bestimmt) ist un-

begründet.

Die Erinnerung kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des

Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl. § 66

GKG Rdn. 18; vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - II ZR

139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin hat zur Begründung der Erinnerung nämlich ausge-

führt, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde sei zu Unrecht erfolgt, da

ihr nicht genug Zeit eingeräumt worden sei, einen beim Bundesgerichts-

hof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Damit wendet sie sich

allein gegen die im Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 ausgespro-

chene Pflicht, die Kosten zu tragen, macht aber keine Verletzung des

Kostenrechts geltend (Senatsbeschluß vom 13. November 2002 - IV ZR

146/01 - AGS 2003, 267).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke