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BGH Urteil vom 23.02.2005 – IV ZR 273/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. Februar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

AGBG § 9 Bk; BGB (2.1.2002) § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk; AVB f. Unfallvers. (AUB 94) § 7

Eine Fristenregelung wie in den §§ 1 und 7 AUB 94 in Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen eines Unfallversicherers genügt den Anforderungen des Transparenzgebots.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 23. Februar 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 25. November 2003

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch aus einer privaten Unfallversi-

cherung geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen zugrunde (im folgenden: AVB), die - soweit hier von

Bedeutung - im wesentlichen den AUB 94 entsprechen. Zu den Voraus-

setzungen des Anspruchs heißt es dort:

§ 1 Der Versicherungsfall

I. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfäl- len, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die Leistungsarten, die versi- chert werden können, ergeben sich aus § 7; aus An- trag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind.

...

§ 7 Die Leistungsarten Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

I. Invaliditätsleistung (1) Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invalidi- tätsfall versicherten Summe entsteht, wenn der Unfall in- nerhalb von 15 Monaten zu einer dauernden Beeinträch- tigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt und diese Beeinträchtigung spätestens 15 Monate nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden ist. ...

Am 24. Februar 2001 stürzte der Kläger auf einer Steintreppe und

zog sich eine Achillessehnenteilruptur zu. Er mußte nach einer Nothilfe-

versorgung zunächst einen Unterschenkelgips, dann einen elastischen

Verband und später einen Achillessehnenstrumpf tragen. Anschließend

erhielt er eine Bewegungstherapie und Kräuterbäder. Auf Dauer verblei-

bende Schäden wurden von den behandelnden Orthopäden nicht festge-

stellt. Vielmehr behauptet der Kläger, die Ärzte hätten ihm wiederholt er-

klärt, sein Bein werde wieder in Ordnung kommen. Erst mit Schreiben

vom 4. August 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er eine Ver-

letzung an der Achillessehne erlitten habe und seitdem täglich unter

Schmerzen leide. Am 24. September 2002 suchte der Kläger einen ande-

ren Orthopäden auf, der eine deutliche Verdickung und einen unfallab-

hängigen Dauerschaden attestierte. Die Beklagte lehnte Versicherungs-

schutz u.a. wegen Versäumung der in § 7 I (1) AVB vorgeschriebenen

Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität ab. Der Kläger meint,

diese Frist sei in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht klar

und verständlich dargestellt worden.

Die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, für

das Unfallereignis vom 24. Februar 2001 Versicherungsschutz zu leisten,

hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger verfolgt seinen An-

trag mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist mit Recht abgewie-

sen worden.

I. 1. Das Berufungsgericht sieht keinen Verstoß gegen das Trans-

parenzgebot, so wie es als Maßstab der Inhaltskontrolle von Geschäfts-

bedingungen in langjähriger Rechtsprechung entwickelt worden sei. Ob

die Anforderungen insoweit durch die Regelung in § 307 Abs. 1 Satz 2

BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I

S. 42) erhöht worden seien, könne offen bleiben, weil sich der Unfall,

aus dem der Kläger seinen Anspruch herleite, vor Inkrafttreten der Neu-

regelung ereignet habe (Art. 229 § 5 EGBGB). Durch das Erfordernis

fristgerechter ärztlicher Feststellung würden Spätschäden im Interesse

arbeits- und kostensparender Abwicklung vom Versicherungsschutz aus-

genommen, auch wenn der Versicherte die Frist schuldlos versäumt ha-

be (BGHZ 137, 174, 177). Die Berufung der Beklagten auf den Fristab-

lauf sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Wenn Ärzte dem Versicherten zu

Unrecht erklärt hätten, es würden nach dem Unfall keine Dauerfolgen zu-

rückbleiben, trage der Versicherer dafür keine Verantwortung (BGHZ

130, 171, 176).

2. Dem hält die Revision entgegen, die höchstrichterliche Recht-

sprechung habe bisher nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die

zum Verlust des Versicherungsschutzes führenden Fristen in den Versi-

cherungsbedingungen der Beklagten hinreichend klar und verständlich

gemacht würden. Schon vor Inkrafttreten von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

sei anerkannt gewesen, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts-

oder Versicherungsbedingungen unwirksam sei, wenn die getroffene Re-

gelung dem Transparenzgebot nicht genüge. Für den durchschnittlichen

Kunden ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse werde insbe-

sondere durch Aufbau und Gestaltung der AUB 94 verschleiert, daß der

in § 1 der Versicherungsbedingungen gewährte Versicherungsschutz bei

einem Unfall später in § 7 unter der irreführenden Überschrift "Lei-

stungsarten" zusätzlich von der Einhaltung bestimmter Fristen etwa für

die ärztliche Feststellung eines Dauerschadens abhängig gemacht werde

(vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 94 § 7 Rdn. 8;

ders. r+s 2002, 485, 489; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 179

Rdn. 21; Hormuth in Terbille, Münchener Anwalts Handbuch Versiche-

rungsrecht, § 23 Rdn. 36).

II. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Die Fristenregelung in § 7

I (1) AVB hält, insbesondere soweit sie für die Entstehung des An-

spruchs auf Invaliditätsleistung voraussetzt, daß spätestens 15 Monate

nach dem Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder

geistigen Leistungsfähigkeit von einem Arzt schriftlich festgestellt worden

sein muß, einer Inhaltskontrolle auch am Maßstab des Transparenzge-

bots stand.

1. Dabei kommt es auch nach Meinung der Revision nicht darauf

an, ob das Transparenzgebot seine Grundlage - wie im vorliegenden

Fall - noch in § 9 AGBG findet oder bereits in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Mit der neuen Vorschrift war eine inhaltliche Änderung der bisher von der

Rechtsprechung zum Transparenzgebot entwickelten Grundsätze nicht

bezweckt (MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl. Bd. 2 a, § 307 Rdn. 48

m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 307 Rdn. 16). Nicht zweifel-

haft ist auch, daß die hier streitigen Fristen das Hauptleistungsverspre-

chen des Versicherers lediglich ausgestalten oder modifizieren und des-

halb schon unter der Geltung von § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle

unterlagen (vgl. BGHZ 137, 174, 175).

2. Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach

den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten

seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen

(Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen

so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert wer-

den kann (BGHZ 147, 373, 377 f.; 141, 137, 143). Eine Regelung muß

nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer In-

haltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen

in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zu-

sammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf ande-

re Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird

(BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter

III; vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097 unter II 1).

Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen

Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durch-

sicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berück-

sichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann

(BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-

RR 2003, 1247 = VersR 2003, 1163, jeweils unter II 2 c (1); vgl. ferner

BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93 - NJW-RR 1995, 749

unter 2 a). Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart

bleiben (BGHZ 112, 115, 121). Eine Überspannung des Transparenzge-

bots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil

vom 10. März 1993, aaO).

3. a) Die hier streitige Klausel in § 7 I (1) AVB ist weder hinsicht-

lich der einzuhaltenden Fristen noch der Bedeutung dieser Fristen für

den Versicherungsschutz aus sich heraus unklar oder schwer verständ-

lich (so auch Knappmann in Prölss/Martin, aaO Rdn. 8; Römer, aaO).

Soweit Schwintowski (VuR 1998, 195 f.) das Transparenzgebot dadurch

verletzt sieht, daß es für den Versicherungsschutz auf Zufallswirkungen

ankomme, nämlich ob die unfallbedingte Invalidität noch innerhalb der in

den Bedingungen genannten Fristen eintrete und ärztlich festgestellt

werden könne oder nicht, geht es nicht um die Durchschaubarkeit der

Regelung, sondern um deren Inhalt. Insoweit hat der Senat in BGHZ

137, 174, 176 f. ausgesprochen, daß die - der hier in Rede stehenden

Klausel inhaltlich im wesentlichen entsprechende - Klausel in § 7 I (1)

Abs. 2 AUB 88 wegen des damit bezweckten Ausschlusses von Spät-

schäden einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AGBG

standhält. Daran wird festgehalten.

Dies gilt auch, soweit die Revision meint, bei der Regelung in § 7 I

(1) AVB über die fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität hand-

le es sich um eine verhüllte Obliegenheit, die schon deshalb unwirksam

sei, weil ihr wahrer Charakter als einer Obliegenheit, deren Verletzung

nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit führe

(§ 10 AVB), zum Nachteil des Versicherungsnehmers verschleiert werde

(vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. Anh.

§§ 9-11 Rdn. 859; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl.

§ 23 Rdn. 480). Der Senat hat indessen bereits entschieden, daß das Er-

fordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität eine An-

spruchsvoraussetzung ist, für die es keinen Entschuldigungsbeweis gibt

(BGHZ 137, 174, 177; Urteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 7/77 - VersR

1978, 1036 unter 1). Insoweit läßt der Wortlaut des § 7 I (1) AVB keinen

Zweifel aufkommen.

b) Die Einsicht, daß ein Anspruch auf Versicherungsschutz bei In-

validität nur bei Einhaltung der in § 7 I (1) AVB vorgesehenen Fristen

besteht, wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, wenn er die

Bedingungen mit der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit durchsieht,

aber auch durch deren Aufbau und Gliederung nicht verstellt. Die Auffas-

sung der Revision, § 1 I AVB vermittle dem durchschnittlichen Versiche-

rungsnehmer den Eindruck, ihm werde in dieser Bestimmung bereits ein

Anspruch auf Versicherungsschutz abschließend zugesagt, wenn es zu

einem Unfall gekommen sei, greift zu kurz: Der im ersten Satz dieser

Vorschrift angebotene Versicherungsschutz bleibt seinem Inhalt nach

vielmehr völlig unbestimmt. Insofern wird der Leser aber im zweiten Satz

sogleich auf die Leistungsarten hingewiesen, die versichert werden kön-

nen und sich aus § 7 der Bedingungen ergeben. Wenn der Begriff "Lei-

stungsarten" in § 1 I AVB für den Versicherungsnehmer nicht aus sich

heraus verständlich sein sollte, wie die Revision meint, erschließt sich

seine Bedeutung jedenfalls aus dem in Bezug genommenen § 7, der un-

ter I die Invaliditätsleistung, unter II die Übergangsleistung, unter III das

Tagegeld, unter IV das Krankenhaustagegeld, unter V das Genesungs-

geld und unter VI die Todesfalleistung regelt. § 1 I verdeutlicht, daß es

für einen Anspruch auf eine der genannten Leistungen keineswegs nur

auf das Vorliegen eines Unfalls ankommt, sondern zunächst darauf, daß

eine Verpflichtung zu einer oder mehreren der genannten Leistungen

überhaupt vertraglich vereinbart worden ist. § 1 I AVB sagt in seinem

zweiten Satz aber nicht etwa, daß der Versicherer bei einem Unfall Zah-

lungen leistet, soweit überhaupt Leistungen vertraglich vereinbart sind,

sondern daß sich die Leistungsarten, die versichert werden können und

nach Antrag sowie Versicherungsschein vereinbart worden sind, selbst

erst aus § 7 ergeben. Dem verständigen Versicherungsnehmer kann je-

denfalls nicht verborgen bleiben, daß es für den inhaltlich in § 1 I AVB

nicht konkretisierten Versicherungsschutz entscheidend auf § 7 AVB an-

kommt.

Dessen Lektüre kann er sich also nicht ersparen, wenn er über den

Versicherungsschutz, der ihm zusteht, auch nur in groben Zügen infor-

miert sein will. Daß die in § 7 getroffenen Regelungen dem Leser nicht

schon in unmittelbarem Anschluß an § 1 AVB präsentiert werden, ändert

nichts an der Klarheit und Verständlichkeit der sich aus § 1 I ergebenden

Bezugnahme. § 7 weist den Leser schon einleitend vor den unter römi-

schen Ziffern aufgeführten Leistungsarten darauf hin, daß die nachfol-

genden Bestimmungen nicht erst für die Bemessung der Leistung, son-

dern schon für die Entstehung des Anspruchs gelten. Selbst wenn der

Versicherungsnehmer diese Einleitung unbeachtet läßt und sich sogleich

der von ihm vereinbarten Leistungsart, hier also der Invaliditätsleistung,

zuwendet, macht der Text des § 7 unter I (1) klar, daß es einen Anspruch

auf Kapitalleistung wegen Invalidität nur gibt, wenn eine dauernde Beein-

trächtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit innerhalb

einer bestimmten Frist (hier spätestens 15 Monate nach dem Unfall) ein-

tritt, wenn diese Beeinträchtigung innerhalb dieser Frist außerdem

schriftlich von einem Arzt festgestellt und geltend gemacht wird. Um dies

zu erkennen, bedarf es keiner juristisch-dogmatischen Unterscheidung

zwischen dem Versicherungsfall als solchem und der Entstehung des

Anspruchs gegen den Versicherer (vgl. Römer in Römer/Langheid, aaO

§ 179 Rdn. 4).

Mit dieser Regelungstechnik sind die Voraussetzungen für den An-

spruch auf Versicherungsschutz zwar nicht an einer Stelle in den Bedin-

gungen zusammenhängend dargestellt. Das wäre indessen wegen der

vielfältigen und unterschiedlichen Leistungen, die bei einem Unfall ver-

einbart werden können, weder einfach noch besonders naheliegend für

einen Versicherungsnehmer, der nach seinen Vertragsunterlagen - wie

hier - nicht schlechthin Unfallversicherungsschutz vereinbart hat, son-

dern neben einem Unfall-Krankenhaustagegeld u.a. bei Invalidität durch

Unfall die Zahlung eines dem Invaliditätsgrad entsprechenden Betrages,

wobei im Versicherungsschein ausdrücklich auf § 7 AVB hingewiesen

wird. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Anspruchsvorausset-

zungen in der Unfallversicherung auch klarer und verständlicher formu-

liert werden könnten, als dies in den hier zu prüfenden Bedingungen ge-

schehen ist. Diese machen die Regelung auch für einen durchschnittli-

chen Versicherungsnehmer jedenfalls hinreichend deutlich, zieht man die

Schwierigkeiten der zu regelnden Materie einerseits und die vom Versi-

cherungsnehmer zu fordernde Aufmerksamkeit, verständige Würdigung

und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs andererseits in Betracht.

c) Daran ändert auch die Regelung in § 9 I AVB nichts. Die Revisi-

on meint, da die dort vom Versicherungsnehmer unverzüglich nach dem

Unfall geforderte Hinzuziehung eines Arztes als Obliegenheit bezeichnet

werde, die nach § 10 AVB nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

Verletzung zum Verlust des Versicherungsschutzes führe, sei für den

Versicherungsnehmer unklar, ob dies nicht auch für die in § 7 I (1) AVB

vorausgesetzte Zuziehung eines Arztes für die schriftliche Feststellung

der Invalidität gelte. Eine solche Beziehung zwischen den §§ 7 I und 9 I

AVB herzustellen, liegt indessen fern. Anders als in § 1 I AVB nehmen

die §§ 7 I, 9 I und 10 AVB im Text nicht auf einander Bezug. Vor allem

wird dem aufmerksam lesenden Versicherungsnehmer nicht entgehen,

daß die in § 9 I AVB angeordnete Obliegenheit den Zweck hat, die Un-

fallfolgen möglichst zu mindern, wie sich aus dem zweiten Satz dieser

Bestimmung ergibt. Damit hat die in § 7 I (1) AVB binnen 15 Monaten

nach dem Unfall geforderte schriftliche Feststellung eines Arztes über

eine etwa auf Dauer verbleibende Unfallfolge nichts zu tun. Das wird

dem Versicherungsnehmer, wenn er §§ 7 I (1) und 9 I AVB überhaupt

miteinander in Beziehung bringt, aus Wortlaut und Sinnzusammenhang

dieser Regelungen jedenfalls klar werden.

Die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit des § 7 I (1)

AVB sind mithin unbegründet.

4. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Berufung des Ver-

sicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidi-

tät im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein kann, so daß die Versäumung

der Frist dem Versicherungsnehmer nicht schadet. Das hat der Senat

angenommen, wenn ein unveränderlicher Gesundheitsschaden tatsäch-

lich vor Fristablauf in einem ärztlichen Bericht erwähnt worden ist, etwa

weil der behandelnde Unfallchirurg die Gallenblase entfernt hatte, eine

daraus folgende Invalidität aber nicht ausdrücklich fristgerecht ärztlich

festgestellt wurde (BGHZ 130, 171, 178 f.; 137, 174, 177). Darüber hin-

aus kann sich die Berufung auf den Fristablauf als rechtsmißbräuchlich

darstellen, wenn dem Versicherer bereits vor Fristablauf ein Belehrungs-

bedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der zu wahrenden Frist

deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterläßt (vgl.

Knappmann, r+s 2002, 485, 489). Davon kann auszugehen sein, wenn

der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine

Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt ei-

nes Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung

der Invalidität aber noch fehlt (OLG Köln VersR 1995, 907; OLG Hamm

NVersZ 1999, 567). Gleiches kann anzunehmen sein, wenn der Versi-

cherer nach Geltendmachen von Invalidität von sich aus noch innerhalb

der Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gutachten einholt, oh-

ne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, daß er unbeschadet

dessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität

zu sorgen habe (OLG Saarbrücken VersR 1997, 956, 958; OLG Olden-

burg NVersZ 2000, 85 f.; zu alledem Knappmann in Prölss/Martin, aaO

Rdn. 22 f.; Manthey, NVersZ 2001, 55, 57 f.).

Daß im vorliegenden Fall von einem rechtsmißbräuchlichen Ver-

halten der Beklagten nicht ausgegangen werden kann, stellt das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei fest.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke