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BGH Urteil vom 09.07.2003 – IV ZR 74/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 74/02

URTEIL

Verkündet am: 9. Juli 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AUB 88 § 7 I (2) a; AGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2

Die in der Gliedertaxe (§ 7 I (2) a AUB 88) enthaltene Wendung "... Funktionsunfä- higkeit ... einer Hand im Handgelenk ..." ist unklar (§§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB).

BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - OLG Hamm LG Essen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Juli 2003

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

7. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine private Un-

fallversicherung unterhält, eine höhere Invaliditätsentschädigung als be-

reits bezahlt. Die Parteien streiten um die richtige Bemessung des Inva-

liditätsgrades und hierbei insbesondere darum, wie der in den Versiche-

rungsbedingungen enthaltene Begriff der "Funktionsunfähigkeit einer

Hand im Handgelenk" auszulegen ist.

Der Kläger erlitt durch einen Unfall einen Trümmerbruch der Spei-

che des linken Armes, mit Gelenkflächenbeteiligung und Schädigung der

distalen Handwurzelknochen. Wegen fortdauernder Schmerzen mußte

eine künstliche Versteifung des Handgelenks vorgenommen werden.

Einzelne Funktionen der Hand wie Tasten, Fühlen, Bewegen und die

Beweglichkeit der Finger sind erhalten geblieben, so daß die Hand für

den Kläger nicht vollständig nutzlos, sondern weiterhin teilweise ge-

brauchsfähig ist.

In der sogenannten Gliedertaxe der dem Versicherungsvertrag

zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (§ 7 I

(2) a und b AUB 88) heißt es hierzu u.a.:

"(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invali- dität.

a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluß des Nach- weises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

eines Armes im Schultergelenk eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks einer Hand im Handgelenk eines Daumens eines Zeigefingers eines anderen Fingers ... eines Fußes im Fußgelenk

70 Prozent 65 Prozent 60 Prozent 55 Prozent. 20 Prozent 10 Prozent 5 Prozent

40 Prozent

b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen."

Der Kläger meint, der Grad seiner Invalidität sei nach der Funkti-

onsbeeinträchtigung seiner Hand und des Handgelenks zu bemessen,

die mindestens 80% betrage, so daß sein Invaliditätsgrad mit (80% von

55% =) 44% anzusetzen sei. Auf dieser Basis steht ihm unstreitig eine

Entschädigung von 216.480 DM zu, von der nach Abzug des von der Be-

klagten bereits geleisteten Betrages noch die mit der Klage geltend ge-

machten 126.720 DM offenstehen. Die Beklagte vertritt demgegenüber

den Standpunkt, daß es auf die Funktionsbeeinträchtigung des ganzen

Armes ankomme, die 2/5 betrage. Dementsprechend hat die Beklagte

auf der Basis eines Invaliditätsgrades von (2/5 von 70% =) 28% abge-

rechnet und gezahlt.

Das Landgericht hat auf die Funktionsbeeinträchtigung des Armes

abgestellt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat

das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung der begehrten weiteren

Entschädigung mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen verur-

teilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des

klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht die verlangte

weitere Invaliditätsentschädigung zu.

I. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß es nicht auf

die Funktionsbeeinträchtigung des Armes ankomme. Wegen des ab-

strakten und generellen Maßstabs der Gliedertaxe, die feste Invaliditäts-

grade für die in ihr benannten Glieder bestimme, dürfe bei vollständiger

Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand im Handgelenk der Invalidi-

tätsgrad nicht unter Rückgriff auf die Auswirkungen auf das Restglied ge-

ringer angesetzt werden. Des weiteren hat das Berufungsgericht wegen

des seiner Ansicht nach eindeutigen Wortlauts des Begriffs "Funktions-

unfähigkeit der Hand im Handgelenk" angenommen, daß es auf die

Funktionsunfähigkeit der Hand gerade im Handgelenk und nicht auf die

Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand ankomme. Bei einer kom-

pletten Versteifung des Handgelenks, wie sie beim Kläger vorliege, sei

es deshalb unerheblich, ob das Teilglied Hand noch vorhanden und

funktionsfähig sei.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprü-

fung im Ergebnis stand.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungs-

gericht die Ausstrahlungen der Funktionsbeeinträchtigung der Hand im

Handgelenk auf den ganzen Arm für unbeachtlich erklärt und deshalb

nicht den Armwert angewandt (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990

- IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter 2 a; vom 17. Oktober 1990

- IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b; vom 23. Januar 1991 - IV ZR

60/91 - VersR 1991, 413; vom 17. Januar 2001

- IV ZR 32/00 -

VersR 2001, 360 unter 2 a).

2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht ent-

schieden, daß "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" vorliegt,

wenn nur das Handgelenk funktionsunfähig ist. Dies ergibt sich aus der

Unklarheitenregel der §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei

der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Ver-

wenders gehen.

a) Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedin-

gungen und unterliegen daher dem AGBG bzw. den §§ 305 ff. BGB mit-

samt der Unklarheitenregel.

b) Die Unklarheitenregel würde nicht eingreifen, wenn, wie das Be-

rufungsgericht meint, die Klausel eindeutig und damit gar nicht ausle-

gungsbedürftig wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 305c

Rdn. 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993,

657 unter II 2). Die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung "als feste In-

validitätsgrade gelten ... bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer ...

Hand im Handgelenk 55%" ist indessen nicht eindeutig. Der Wortlaut

weist zwar einerseits auf einen im Handgelenk lokalisierten Verlust, eine

dort lokalisierte Funktionsunfähigkeit hin, er läßt aber wegen der Gleich-

stellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit dennoch Zweifel zu, ob es

für die Funktionsunfähigkeit nicht auch auf die Hand bis zum Handgelenk

ankommen soll.

c) Die demnach erforderliche Auslegung vermag diese Zweifel

nicht zu beheben. Es sind vielmehr die Voraussetzungen der Unklarhei-

tenregel gegeben: Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die Klausel

nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Wür-

digung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist. Die

Mehrdeutigkeit kann auch nicht beseitigt werden, und es bleiben nach

Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden minde-

stens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar (BGHZ 112, 65,

68 f.).

(1) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein

durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,

aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-

zusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnis-

möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-

che Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85). Es ist nicht maßgeblich,

was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt

hat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versiche-

rungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer

Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 -

VersR 2000, 1090 unter 2 a).

(2) Die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung ist möglich.

Die Wortwahl "Hand im Handgelenk" kann den Versicherungsneh-

mer, der die Bedeutung der Formulierung "im Gelenk" zu erschließen

sucht, zu einem Verständnis führen, daß auf die Funktionsunfähigkeit

des Gelenks selbst und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilglie-

des Hand abzustellen ist. In diesem Verständnis kann sich der Versiche-

rungsnehmer insbesondere dadurch bestätigt sehen, daß die Gliedertaxe

Teilbereiche eines Gliedes - so des Armes - auch mit Wendungen be-

schreibt wie "eines Armes bis" (oberhalb des Ellbogengelenks - unter-

halb des Ellbogengelenks); Entsprechendes gilt für Teilbereiche des Bei-

nes. Wenn einerseits mit der Wendung "bis" ausdrücklich Gliedab-

schnitte beschrieben werden, deutet im Gegensatz dazu die Wendung

"im" auf eine Lokalisierung der Funktionsunfähigkeit gerade im Gelenk

selbst hin. Liegt also vollständige Funktionsunfähigkeit des Handgelenks

durch dessen Versteifung vor, kann der Versicherungsnehmer die Glie-

dertaxe dahin verstehen, daß allein deshalb ein Invaliditätsgrad von 55%

zugrunde zu legen ist. Selbst wenn trotz der Funktionsunfähigkeit des

Handgelenks die Hand selbst noch teilweise funktionsfähig geblieben

sein sollte, muß das den Versicherungsnehmer nicht notwendig zu einer

anderen Einschätzung führen. Denn er darf auch berücksichtigen, daß es

in § 7 I (2) a AUB 88 einleitend heißt: "Als feste Invaliditätsgrade gelten

- unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invali-

dität ...". Zwar erkennt der Versicherungsnehmer auch, daß der Verlust

einer Hand im Handgelenk der Funktionsunfähigkeit im Gelenk bei

verbleibender Teilfunktionsfähigkeit der Hand in seinen Auswirkungen

nicht gleichstehen muß, gleichwohl aber der gleiche Invaliditätsgrad

- also eine gleich hohe Entschädigung - in Betracht kommt. Der Versi-

cherungsnehmer kann das auf die mit der Gliedertaxe vorgenommene

pauschalisierende Bewertung des Invaliditätsgrades zurückführen, deren

versicherungswirtschaftliche oder medizinische Rechtfertigung sich ihm

ohnehin nicht erschließt. Das gilt auch und gerade mit Blick auf die

Gleichstellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit von Gliedern oder

Gliedteilbereichen.

(3) Auf der anderen Seite ist aber auch eine Auslegung dahin

möglich, daß "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" ihrerseits

die Funktionsunfähigkeit der restlichen Hand voraussetzt (vgl. Knapp-

mann, VersR 2003, 430, 431).

Das kann dem Versicherungsnehmer der Aufbau der Gliedertaxe

nahelegen. Die Gliedertaxe sieht Abstufungen des Invaliditätsgrades

- etwa des Armes - vor, nachdem der Invaliditätsgrad mit der Rumpfnähe

der in der Gliedertaxe festgelegten Teilbereiche ansteigt. Diese Abstu-

fung trägt - dem Versicherungsnehmer erkennbar - den zunehmenden

Auswirkungen des jeweiligen Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunkti-

onsunfähigkeit auf die generelle Arbeitsfähigkeit des Menschen Rech-

nung. Liefert aber die Rumpfnähe des Teilgliedes den Bewertungsmaß-

stab, läßt sich die Wendung "Hand im Handgelenk" auch dahin verste-

hen, daß mit ihr - wie mit der Abgrenzung "bis zum" - nur die Grenze ei-

nes Gliedteilbereichs beschrieben wird, es also bei der Funktionsunfä-

higkeit auf die Hand insgesamt ankommt. Für ein solches Verständnis

kann auch die Gleichbewertung von Verlust und Funktionsunfähigkeit ei-

ner Hand im Handgelenk sprechen. Sie läßt jedenfalls den Schluß zu,

daß der Versicherer hier Sachverhalte gleichbehandeln wollte, die sich

aus seiner Sicht hinsichtlich des versicherten Risikos gleichen.

(4) Beide Auslegungen sind vertretbar. Die sich aus der mehrdeu-

tigen Formulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel lassen

sich aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers

nicht überwinden. Diese Auslegungszweifel gehen gemäß §§ 5 AGBG,

305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders; es ist deshalb von der für

den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen.

Soweit sich aus dem (nicht begründeten) Nichtannahmebeschluß

des Senats vom 2. Oktober 2002 - IV ZR 222/01 - etwas anderes ergibt,

hält der Senat daran nicht fest.

(5) Im vorliegenden Fall ist demgemäß bei der Bemessung der In-

validität des Klägers allein darauf abzustellen, daß sein Handgelenk

funktionsunfähig ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist

sich danach als im Ergebnis zutreffend.

Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Terno

Wendt Felsch