BGH Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 129/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 23. Februar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 138 Abs. 1 Ca, § 817 Satz 2 StVO § 23 Abs. 1 b
Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der
Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung
des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung
gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem
Käufer nicht zu.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04 - LG Oldenburg AG Oldenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die
Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 5. Dezember 2002 ein Ra-
darwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland zu einem Preis von
1.059,08 €. Sie verlangt die Rückabwicklung des Kaufvert rages mit der Be-
gründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen
Radarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsge-
richt hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen
Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung
des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der zwischen den Partei-
en geschlossene Vertrag sei sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB
nichtig. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das unter Verstoß gegen § 23
Abs. 1 b StVO dazu eingesetzt werden solle, sich bußgeldbewehrten Ge-
schwindigkeitskontrollen dadurch wirksam zu entziehen, daß deren Standorte
rechtzeitig vorher angezeigt werden, verstoße gegen die guten Sitten. Das Ra-
darwarngerät habe nach dem von der Klägerin vorgesehenen Einsatz einzig
dem Zweck gedient, vor Einrichtungen der Geschwindigkeitsüberwachung zu
warnen und damit ein ordnungswidriges Verhalten zu fördern. Einem solchen
Rechtsgeschäft, das den Interessen der Gemeinschaft an der Einhaltung der
zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer angeordneten Geschwindigkeitsbe-
schränkungen zuwiderlaufe, sei die rechtliche Anerkennung zu versagen.
Der Rückforderung des Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe
jedoch § 817 Satz 2 BGB entgegen. Beide Parteien hätten durch den Abschluß
des Vertrages gegen die guten Sitten verstoßen. Auch wenn die Beklagte ge-
wußt habe, daß die Kaufverträge über die von ihr angebotenen Radarwarngerä-
te wegen Sittenwidrigkeit unwirksam seien und sie in Kenntnis dessen unter
Berufung auf § 817 Satz 2 BGB wirtschaftlichen Vorteil aus den Verträgen zie-
he, führe dies nicht zu einem Ausschluß der Vorschrift. Die Klägerin sei als Ver-
wenderin des Gerätes von dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Geschäfts in
gleicher Weise betroffen. Zwar schließe die Vorschrift die Rückforderung
grundsätzlich nur bei einem vorsätzlichen Sittenverstoß aus. Indes stehe es
vorsätzlichem Verhalten gleich, wenn sich der Leistende der Einsicht in die Sit-
tenwidrigkeit leichtfertig verschließe. Die Klägerin habe den mit dem Erwerb des
Geräts verfolgten Zweck und damit die die Sittenwidrigkeit begründenden Um-
stände gekannt. Darauf, ob sie selbst daraus den Schluß auf die Sittenwidrig-
keit gezogen habe, komme es nicht an.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-
fung stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der zwischen
den Parteien geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist,
weil er gegen die guten Sitten verstößt. Verträge über den Kauf von Radar-
warngeräten werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum nahezu einhellig
als sittenwidrig angesehen (LG Bonn, NJW 1998, 2681; LG München I, NJW-
RR 1997, 307; LG Stuttgart, NJW-RR 2004, 57; AG Neukölln, NJW 1995, 2173;
Möller, NZV 2000, 115, 117; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 138 Rdnr. 42;
Schneider, MDR 2000, 189, 191; Staudinger/Sack, BGB (2003), § 138
Rdnr. 495; a.A. LG München I, NJW 1999, 2600). Dies ist jedenfalls dann zu-
treffend, wenn der Kauf - wie im vorliegenden Fall - nach dem für beide Partei-
en erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im
Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist.
a) Sittenwidrig können nach der Rechtsprechung auch Geschäfte sein,
durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Wider-
spruch zum Gemeinwohl stehen (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR
310/88, NJW 1990, 567 unter B I 1 a bb, insoweit in BGHZ 109, 314 nicht ab-
gedruckt). Voraussetzung dafür ist, daß alle an dem Geschäft Beteiligten sit-
tenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, ken-
nen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen (Senat,
aaO; Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310 unter
I 1 a). Die Sittenwidrigkeit kann sich auch aus den Begleitumständen des Ge-
schäfts, insbesondere den zugrundeliegenden Motiven und den verfolgten
Zwecken ergeben (vgl. - zur Förderung einer Straftat - BGH, Urteil vom
15. März 1990 - III ZR 248/88, WM 1990, 799 unter 1; Urteil vom 1. Oktober
1970 - II ZR 21/70, DB 1971, 39; Urteil vom 15. Mai 1990 - VI ZR 162/89, WM
1990, 1324 unter II 1 b).
b) Der vorliegende Kaufvertrag verstößt nach diesen Grundsätzen gegen
die guten Sitten, weil er, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt
hat, auf die Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr
gerichtet ist, das im Interesse der Verkehrssicherheit in Deutschland verboten
ist. Einem solchen Rechtsgeschäft, das - für beide Seiten erkennbar - dem Ge-
meinwohlinteresse an der Sicherheit im Straßenverkehr zuwiderläuft, ist die
rechtliche Anerkennung zu versagen.
aa) Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 23
Abs. 1 b StVO ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs untersagt, ein techni-
sches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt
ist, Verkehrüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören (Satz 1);
nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies insbesondere für Geräte zur Anzeige oder
Störung von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen diese Bestimmung ist gemäß
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG und kann mit
einer Geldbuße und der Anordnung eines Fahrverbots geahndet werden (§§ 24
Abs. 2, 25 StVG).
Dieses Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen in Kraftfahr-
zeugen, die dazu bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen,
dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BR-Drucks. 751/01, S. 5). Die Neu-
regelung soll zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindig-
keitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beitragen und verhin-
dern, daß sich Kraftfahrer durch technische Vorkehrungen im Kraftfahrzeug
Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen können (aaO). Dem liegt die
Überlegung zugrunde, daß die Verwendung eines Radarwarngeräts geeignet
ist, die präventive Wirkung drohender Geschwindigkeitskontrollen zu unterlau-
fen und dadurch risikolose Geschwindigkeitsübertretungen mit erhöhten Gefah-
ren für Leib und Leben Dritter zu fördern.
bb) Der Kauf eines Radarwarngeräts, das - wie im vorliegenden Fall -
aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt
ist, dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b StVO ordnungswidrigen Ver-
haltens, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindig-
keitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben
Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf ge-
richtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen
die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138
Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines
Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen
im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorberei-
tungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät - wie im vorliegenden Fall -
für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits
ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen.
Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem Umstand, daß Kraftfahrzeug-
führer gelegentlich auch im Rundfunk vor "Radarfallen" und "Blitzern" gewarnt
werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen diese Praxis rechtliche Be-
denken bestehen (kritisch hierzu Albrecht, aaO, 250). Durch die Bekanntgabe
des Standorts einzelner Geschwindigkeitskontrollen im Rundfunk läuft die Ver-
botsnorm des § 23 Abs. 1 b StVO nicht ins Leere. Denn dadurch wird dem
Fahrzeugführer - anders als durch ein mitgeführtes Radarwarngerät - jedenfalls
nicht das Gefühl vermittelt, er könne jederzeit und überall eine Radarkontrolle
rechtzeitig erkennen und deshalb insoweit risikolos die Geschwindigkeit über-
schreiten (LG Bonn, aaO; Möller, aaO, 117; vgl. auch Albrecht, aaO).
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Klä-
gerin den zur Erfüllung des nichtigen Vertrags geleisteten Kaufpreis nicht ge-
mäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückverlangen kann. Der Rückforde-
rungsanspruch ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil - wie darge-
legt - beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt (vgl.
auch LG Bonn, aaO, 2682; LG München I, NJW-RR 1997, 307; Möller, aaO;
Schneider, aaO; anders LG Stuttgart, aaO; LG München I, NJW 1999, 2600,
2601).
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die
subjektiven Anforderungen an die Erfüllung dieses Ausnahmetatbestandes
nicht verkannt. Zwar schließt § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung grundsätz-
lich nur bei einem bewußten Sittenverstoß aus; jedoch steht es vorsätzlichem
Handeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit sei-
nes Handelns leichtfertig verschließt (Senatsurteil vom 9. Oktober 1991, aaO,
unter II 1). Daß diese Voraussetzung bei der Klägerin vorlag, hat das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; dies wird von der Revision auch nicht
angegriffen.
b) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, der Rückforde-
rungsausschluß nach § 817 Satz 2 BGB sei im vorliegenden Fall mit Treu und
Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Der Ausschluß des Rückforderungsan-
spruchs der Klägerin ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die
Beklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen
Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht - nicht unbillig.
Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen
Verhalten noch näher als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem
Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden.
Beide Parteien verdienen daher im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht
den Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in
§ 817 Satz 2 BGB geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Ver-
tragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet.
Dr. Deppert
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns