BGH Beschluß vom 23.02.2005 – XII ZB 105/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 105/04
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VAHRG § 1 Abs. 3; BEZNG § 15
Bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B begründete Anwartschaften auf Zu-
satzversorgung sind jedenfalls dann im Wege des analogen Quasi-Splittings
nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, wenn der versicherte Ehegatte im Zeit-
punkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 in der Zusatz-
versicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B versichert war (§ 15
Abs. 1 Satz 2, 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz).
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - OLG Schleswig
AG Bad Oldesloe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be-
schluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2004 auf-
gehoben und das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familienge-
richt - Bad Oldesloe vom 29. Januar 2004 hinsichtlich des Aus-
gleichs der Versorgung des Ehemannes bei der Bahnversiche-
rungsanstalt, Abteilung B, Versicherungsnummer R. …
(betriebliche Anwartschaften) dahin abgeändert,
daß der dort angegebene Betrag von "100,34 €" durch den Betrag
"34,61 €" ersetzt wird.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe
I.
Die am 12. Oktober 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. Oktober 2003 zugestellten Antrag des
Ehemannes (Antragstellers) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - vom 29. Januar 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben
Tag) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1989 bis 30. September 2003, § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung, und zwar die am 9. Januar 1966 geborene Ehefrau bei der
Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 3, LVA) in
Höhe von 192,82 € und der am 31. Dezember 1957 gebore ne Ehemann bei der
Bahnversicherungsanstalt Abt. A (weitere Beteiligte zu 2; BVA/A) in Höhe von
398,52 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Se ptember 2003. Außer-
dem hat der Ehemann in der Ehezeit bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B
(weitere Beteiligte zu 1, BVA/B) eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung in mo-
natlicher Höhe von 200,68 €, bezogen auf den 30. Septe mber 2003, erworben.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
bei der BVA/A bestehende Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von
(398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € , b
ezogen auf den 30. Septem-
ber 2003, im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei
der LVA übertragen hat. Die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehe-
mannes auf Zusatzversorgung hat es als volldynamisch angesehen und zu La-
sten dieser Anrechte für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der LVA in Hö-
he von 100,34 € begründet.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BVA/B hat das Oberlan-
desgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und - zum Ausgleich
der für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversor-
gung - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Ren-
tenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der BVA/A in monatlicher Höhe von 34,61 €, bezogen auf
den 30. September
2003, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die BVA/B gegen die Aus-
gleichsform.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die für den Ehemann
bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung als im Anwart-
schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen. Sie
seien dementsprechend gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB i.V. mit Tabelle 1 zu § 2
Abs. 1 BarwertVO umzurechnen und mit dem sich daraus ergebenden Wert
eines volldynamischen Anrechts in Höhe von 69,22 € in die A usgleichsbilanz
einzustellen (200,68 € x 12 Monate x 3,8 [Barwertfakt or Alter bei Ehezeitende
45] x 165 % [Anmerkung 2 zu Tabelle 1 BarwertVO] = 15.099,16 € [Barwert] x
0,0001754432 [Umrechnungsfaktor EPe] x 26,13 € [aktuell er Rentenwert] =
69,22 €). Der sich ergebende Ausgleichsanspruch in Höhe vo n insgesamt
(398,52 € + 69,22 € - 192,82 € = 274,92 € : 2 =) 13
7,46 € sei in Höhe von
(398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € im
Wege des Splittings
(§ 1587 b Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Der verbleibende Ausgleichsbetrag in Höhe
von (137,46 € - 102,85 € =) 34,61 € sei an sich (gemäß
§ 2 VAHRG) schuld-
rechtlich auszugleichen. An die Stelle des schuldrechtlichen Ausgleichs trete
jedoch nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe des dort genannten
Höchstbetrags (hier: 47,60 €) ein erweitertes Splittin g nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB, so daß Rentenanwartschaften des Ehe-
mannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von
weiteren 34,61 € auf das Versicherungskonto der Ehefra u bei der LVA zu über-
tragen seien.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
Richtig ist, daß die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Eheman-
nes auf Zusatzversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Lei-
stungsstadium als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom
6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). Für die Zwecke des
Versorgungsausgleichs ist deshalb der Wert dieser Anrechte in den Wert voll-
dynamischer Anrechte umzurechnen. Dies hat das Oberlandesgericht zutref-
fend getan; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
Nicht richtig ist jedoch, daß das Oberlandesgericht diese Anrechte ge-
mäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des er-
weiterten Splittings ausgeglichen hat. Einem Ausgleich im Wege des erweiter-
ten Splittings sind, wie schon der Wortlaut des § 3 b Abs. 1 VAHRG verdeut-
licht, nur solche Anrechte zugänglich, die nicht bereits nach § 1 Abs. 2 oder
Abs. 3 VAHRG ausgeglichen werden können und die, gäbe es die Möglichkeit
eines Ausgleichs nach § 3 b VAHRG nicht, deshalb gemäß § 2 VAHRG schuld-
rechtlich ausgeglichen werden müßten. Das ist hier nicht der Fall. Die BVA/B
ist, worauf sie im Beschwerdeverfahren selbst zutreffend hingewiesen hat, ein
öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger mit der Folge, daß die bei ihr begründe-
ten Anrechte nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings
auszugleichen sind. Dies ergibt sich aus der Weiteranwendungsklausel des
§ 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG, vom
27. Dezember 1993 BGBl. I S. 2378, berichtigt 1994, 2439). Diese Regelung
sieht für den Versichertenbestand im Zeitpunkt der Neuordnung des Eisen-
bahnwesens am 1. Januar 1995 weiterhin eine Zusatzversorgung durch die als
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Funktion einer Pensionskasse
ausgestaltete BVA/B vor. Ob für die Anrechte derjenigen Beschäftigten, für die
die Weiteranwendungsklausel des BEZNG nicht zur Anwendung gelangt und
für die die Deutsche Bahn AG deshalb zwar selbst Träger der ihnen zugesagten
Versorgung ist, sich bei deren technischer Abwicklung aber (bis zum 31. De-
zember 2003) im Wege eines Auftrags der BVA bedient (vgl. zum Ganzen Er-
man/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 7), etwas anderes gilt, kann
hier dahinstehen; denn diese Voraussetzungen - Einstellung bei der Deutschen
Bahn AG nach 1994 - liegen hier nicht vor. Dementsprechend waren zum Aus-
gleich der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatz-
versorgung nicht Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 34,61 € a uf die Ehefrau zu
übertragen, sondern - gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG - zu Lasten der bei der BVA/B
bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung für die Ehefrau
Anrechte bei der LVA in dieser Höhe zu begründen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose