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BGH Beschluß vom 23.02.2005 – XII ZB 105/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 105/04

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VAHRG § 1 Abs. 3; BEZNG § 15

Bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B begründete Anwartschaften auf Zu-

satzversorgung sind jedenfalls dann im Wege des analogen Quasi-Splittings

nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, wenn der versicherte Ehegatte im Zeit-

punkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 in der Zusatz-

versicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B versichert war (§ 15

Abs. 1 Satz 2, 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz).

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - OLG Schleswig

AG Bad Oldesloe

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be-

schluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteini-

schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2004 auf-

gehoben und das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familienge-

richt - Bad Oldesloe vom 29. Januar 2004 hinsichtlich des Aus-

gleichs der Versorgung des Ehemannes bei der Bahnversiche-

rungsanstalt, Abteilung B, Versicherungsnummer R. …

(betriebliche Anwartschaften) dahin abgeändert,

daß der dort angegebene Betrag von "100,34 €" durch den Betrag

"34,61 €" ersetzt wird.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

I.

Die am 12. Oktober 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. Oktober 2003 zugestellten Antrag des

Ehemannes (Antragstellers) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-

gericht - vom 29. Januar 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben

Tag) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Oktober 1989 bis 30. September 2003, § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen

Rentenversicherung, und zwar die am 9. Januar 1966 geborene Ehefrau bei der

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 3, LVA) in

Höhe von 192,82 € und der am 31. Dezember 1957 gebore ne Ehemann bei der

Bahnversicherungsanstalt Abt. A (weitere Beteiligte zu 2; BVA/A) in Höhe von

398,52 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Se ptember 2003. Außer-

dem hat der Ehemann in der Ehezeit bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B

(weitere Beteiligte zu 1, BVA/B) eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung in mo-

natlicher Höhe von 200,68 €, bezogen auf den 30. Septe mber 2003, erworben.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

bei der BVA/A bestehende Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von

(398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € , b

ezogen auf den 30. Septem-

ber 2003, im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei

der LVA übertragen hat. Die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehe-

mannes auf Zusatzversorgung hat es als volldynamisch angesehen und zu La-

sten dieser Anrechte für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der LVA in Hö-

he von 100,34 € begründet.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BVA/B hat das Oberlan-

desgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und - zum Ausgleich

der für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversor-

gung - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Ren-

tenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

der BVA/A in monatlicher Höhe von 34,61 €, bezogen auf

den 30. September

2003, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Mit der

zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die BVA/B gegen die Aus-

gleichsform.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die für den Ehemann

bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung als im Anwart-

schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen. Sie

seien dementsprechend gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB i.V. mit Tabelle 1 zu § 2

Abs. 1 BarwertVO umzurechnen und mit dem sich daraus ergebenden Wert

eines volldynamischen Anrechts in Höhe von 69,22 € in die A usgleichsbilanz

einzustellen (200,68 € x 12 Monate x 3,8 [Barwertfakt or Alter bei Ehezeitende

45] x 165 % [Anmerkung 2 zu Tabelle 1 BarwertVO] = 15.099,16 € [Barwert] x

0,0001754432 [Umrechnungsfaktor EPe] x 26,13 € [aktuell er Rentenwert] =

69,22 €). Der sich ergebende Ausgleichsanspruch in Höhe vo n insgesamt

(398,52 € + 69,22 € - 192,82 € = 274,92 € : 2 =) 13

7,46 € sei in Höhe von

(398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € im

Wege des Splittings

(§ 1587 b Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Der verbleibende Ausgleichsbetrag in Höhe

von (137,46 € - 102,85 € =) 34,61 € sei an sich (gemäß

§ 2 VAHRG) schuld-

rechtlich auszugleichen. An die Stelle des schuldrechtlichen Ausgleichs trete

jedoch nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe des dort genannten

Höchstbetrags (hier: 47,60 €) ein erweitertes Splittin g nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1

VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB, so daß Rentenanwartschaften des Ehe-

mannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von

weiteren 34,61 € auf das Versicherungskonto der Ehefra u bei der LVA zu über-

tragen seien.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

Richtig ist, daß die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Eheman-

nes auf Zusatzversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Lei-

stungsstadium als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom

6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). Für die Zwecke des

Versorgungsausgleichs ist deshalb der Wert dieser Anrechte in den Wert voll-

dynamischer Anrechte umzurechnen. Dies hat das Oberlandesgericht zutref-

fend getan; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.

Nicht richtig ist jedoch, daß das Oberlandesgericht diese Anrechte ge-

mäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des er-

weiterten Splittings ausgeglichen hat. Einem Ausgleich im Wege des erweiter-

ten Splittings sind, wie schon der Wortlaut des § 3 b Abs. 1 VAHRG verdeut-

licht, nur solche Anrechte zugänglich, die nicht bereits nach § 1 Abs. 2 oder

Abs. 3 VAHRG ausgeglichen werden können und die, gäbe es die Möglichkeit

eines Ausgleichs nach § 3 b VAHRG nicht, deshalb gemäß § 2 VAHRG schuld-

rechtlich ausgeglichen werden müßten. Das ist hier nicht der Fall. Die BVA/B

ist, worauf sie im Beschwerdeverfahren selbst zutreffend hingewiesen hat, ein

öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger mit der Folge, daß die bei ihr begründe-

ten Anrechte nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings

auszugleichen sind. Dies ergibt sich aus der Weiteranwendungsklausel des

§ 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG, vom

27. Dezember 1993 BGBl. I S. 2378, berichtigt 1994, 2439). Diese Regelung

sieht für den Versichertenbestand im Zeitpunkt der Neuordnung des Eisen-

bahnwesens am 1. Januar 1995 weiterhin eine Zusatzversorgung durch die als

Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Funktion einer Pensionskasse

ausgestaltete BVA/B vor. Ob für die Anrechte derjenigen Beschäftigten, für die

die Weiteranwendungsklausel des BEZNG nicht zur Anwendung gelangt und

für die die Deutsche Bahn AG deshalb zwar selbst Träger der ihnen zugesagten

Versorgung ist, sich bei deren technischer Abwicklung aber (bis zum 31. De-

zember 2003) im Wege eines Auftrags der BVA bedient (vgl. zum Ganzen Er-

man/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 7), etwas anderes gilt, kann

hier dahinstehen; denn diese Voraussetzungen - Einstellung bei der Deutschen

Bahn AG nach 1994 - liegen hier nicht vor. Dementsprechend waren zum Aus-

gleich der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatz-

versorgung nicht Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen

Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 34,61 € a uf die Ehefrau zu

übertragen, sondern - gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG - zu Lasten der bei der BVA/B

bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung für die Ehefrau

Anrechte bei der LVA in dieser Höhe zu begründen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose