BGH Beschluss vom 09.05.2007 – XII ZB 188/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 8
a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL- Methode zu ermitteln.
b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jeden- falls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Min- destversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeit- anteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach Dynamisierung der Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente ü- bersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380).
Rückrechnung
Ende
und
das
auf
c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versor- gungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu le- gen.
d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich
nach § 10 a Abs. 3 VAHRG.
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - OLG Hamburg AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss
des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird
der oben genannte Beschluss aufgehoben.
Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2004 wird mit der Maß-
gabe zurückgewiesen, dass die im Wege des Splittings vom
Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesbahn-
Versicherungsanstalt) auf das Versicherungskonto der Ehefrau
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte) übertragenen Rentenan-
wartschaften 135,57 € (statt 135,72 €) und die im Wege des
analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anrechte des Ehe-
mannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bahnversicherungs-
anstalt Teil B) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte) begründeten Rentenanwartschaf-
ten 65,82 € (statt 65,83 €) betragen, jeweils bezogen auf den
31. Dezember 1981.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbe-
schwerde hat der Ehemann zu tragen.
4. Beschwerdewert: 2.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Abänderungsverfahren um die Höhe des öffent-
lich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
Sie hatten am 10. August 1962 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-
dungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21. Januar 1982 zugestellt
worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil die Ehe ge-
schieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hatte es im
Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzli-
chen Rentenversicherung Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich
296,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehe-
mann verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich
20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das Versicherungskonto der Ehe-
frau in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Diesen Betrag hat
der Ehemann in der Folgezeit geleistet.
Während der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1981, § 1587
Abs. 2 BGB) hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (DRV K-B-S; früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt)
und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; frü-
her: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), erworben. Außerdem hatte
der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung
bei der DRV K-B-S (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in
der Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer stati-
schen Versicherungsrente von 224,80 DM berücksichtigt wurden.
Nachdem dem Ehemann für die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Er-
werbslosigkeit bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unver-
fallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weite-
re Beteiligte zu 1 am 10. März 1999 die Abänderung der Entscheidung zum
Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG. Seit dem 1. Januar 2006 erhält
auch die Ehefrau Vollrente wegen Alters.
Die gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der DRV K-B-S beläuft
sich seit Juli 2005 - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
rung - auf 1.011,76 €. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente beträgt auf der
Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 701,26 DM. Die
gesetzliche Rente der Ehefrau bei der DRV Bund beläuft sich seit Januar 2006
- ebenfalls nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf
monatlich 1.250,97 €. Der Ehezeitanteil dieser Rente beträgt auf der Grundlage
des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 170,97 DM. Ebenfalls seit
dem 1. Juni 1998 bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner
somit unverfallbaren Versorgungsrente belief sich auf 257,47 DM. Tatsächlich
bezog der Ehemann aber die - höhere - qualifizierte Versicherungsrente (vgl.
insoweit RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272), deren maßgebendes
Entgelt bei Ende der Ehezeit noch 3.511,49 DM betrug und zum Rentenbeginn
auf 5.089,91 DM angewachsen war. Mit Änderung der dieser Zusatzversorgung
zugrunde liegenden Satzung zum 1. Januar 2002 wurde die statische Versiche-
rungsrente, die am 31. Dezember 2001 insgesamt 631,15 DM monatlich betrug,
in eine Startgutschrift und somit in eine laufende Besitzstandsrente umgewan-
delt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem maßgebenden Entgelt bei Rentenbeginn
beruhenden Besitzstandsrente beläuft sich unter Berücksichtigung von
202 Beitrags- und Umlagemonaten während der Ehezeit zu 375 gesamten Bei-
trags- und Umlagemonaten auf 339,98 DM. Nach § 160 der Satzung wird die
laufende Besitzstandsrente seit dem 1. Januar 2002 jährlich zum 1. Juli um 1 %
erhöht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung zum Versor-
gungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege
des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 135,72 € auf
das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung
übertragen sowie weitere 65,83 € im Wege des analogen Quasi-Splittings zu
Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der
Ehefrau begründet, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981 als Ende der
Ehezeit. Außerdem hat es die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Aus-
gangsentscheidung vom Ehemann zur Begründung von Rentenanwartschaften
der Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ent-
scheidung (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise
abgeändert und die im Wege des Splittings zu übertragenden Anwartschaften
wegen geänderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 € sowie
die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu begründenden Anwartschaften
auf 51,95 € herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des
Ehemannes, der eine vollständige Abweisung des Abänderungsantrags an-
strebt, und die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen
die Rückrechnung der Besitzstandsrente am 31. Dezember 2001 nach dem
Verhältnis des aktuellen Rentenwerts in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei
Ende der Ehezeit (31. Dezember 1981) richtet.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist unbegründet. Die Rechtsbe-
schwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Sie führt - bis auf eine gering-
fügige Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaf-
ten - zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
1. Das Oberlandesgericht hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden
Renten beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung
auch den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den Versorgungs-
ausgleich einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt
auf die Startgutschrift aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zurückzu-
führen sei, hat es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversor-
gung allerdings erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 jährlich um
1 % erhöhe, könne ihr Ehezeitanteil nicht ungekürzt in den Versorgungsaus-
gleich eingestellt werden. Wegen dieser erst deutlich nach Ehezeitende einge-
tretenen Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen Renten-
werte auf das Ehezeitende zurückzurechnen und deswegen durch den aktuel-
len Rentenwert bei Antragstellung im März 1999 (47,65 DM) zu dividieren und
mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981
(28,48 DM) zu multiplizieren. Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil
der Zusatzversorgung in Höhe von 203,20 DM. Auch unter Berücksichtigung
dieses gekürzten Ehezeitanteils liege eine wesentliche Änderung im Sinne des
§ 10 a Abs. 2 VAHRG vor, was die Abänderung der Ausgangsentscheidung
rechtfertige. Soweit der Ehemann durch die frühere Entscheidung zur Beitrags-
zahlung verpflichtet worden sei, sei die DRV Bund nach § 10 a Abs. 8 VAHRG
zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet.
2. Die Entscheidung hält der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten
zu 1 nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils
der Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats wider-
spricht. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen keinen Erfolg.
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der gesetzli-
chen Renten beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m.
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des E-
hemannes beläuft sich auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und - multipliziert mit
dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 28,48 DM - auf
701,26 DM. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente der Ehefrau beläuft sich
auf 6,0033 EP und - ebenfalls multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum
Ende der Ehezeit - auf 170,97 DM.
b) Ebenso zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung
des Ehemannes bei der DRV K-B-S in den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
ausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend
von der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, hat aber
schon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass
die in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversor-
gungsrente zum überwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungs-
rente bestand. Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum Ren-
tenbeginn einkommensdynamischen (vgl.
insoweit Senatsbeschluss vom
25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach
bis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil erhöht, der gewährt
wurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen Beschäftigten wenigstens
die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Beschäftigter als Versi-
cherungsrente erhielt (vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 270).
aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von der im
Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen.
Zwar bezog der Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine
Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren
nach § 10 a VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente
zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht
(zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senats-
beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt;
vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentli-
chung bestimmt).
(1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum
1. Januar 2002 grundlegend geändert. Dabei wurde anstelle des bisherigen
Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der
Regelung des § 18 BetrAVG ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Da-
nach bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von
Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 erworben werden können
(§ 157 der Satzung). Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im We-
ge der Multiplikation mit dem Messbetrag von vier Euro (§ 156 Abs. 1 der Sat-
zung). Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, wer-
den den Versicherten als "Startgutschrift" gutgeschrieben und in Versorgungs-
punkte umgerechnet (§§ 192 ff. der Satzung). Eine Verzinsung findet insoweit
jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung
statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005,
878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden
Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröf-
fentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versor-
gungsverbandes Baden-Württemberg]). Eine - wie hier - am 31. Dezember
2001 bereits laufende Versorgungs- oder Versicherungsrente wird nach
§§ 189 f. der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und nach § 160 der
Satzung um jährlich ein Prozent erhöht.
(2) Die unverfallbare Mindestversorgungsrente, die der Ehemann ab dem
1. Juni 1998 bezog, ist deswegen am 1. Januar 2002 in eine Betriebsrente nach
neuem Satzungsrecht übergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem maßgeb-
lichen Entgelt bei Rentenbeginn und der in diesem Zeitpunkt erreichten, jetzt
statischen Versicherungsrente nach § 164 der früheren Satzung des Versor-
gungsträgers in Höhe von monatlich 631,15 DM (sog. Mindestversorgungsren-
te). Weil die Mindestversorgungsrente im Zeitpunkt der Bewilligung zum 1. Juni
1998 und auch noch bei Änderung der Satzung zum 1. Januar 2002 die volldy-
namische Versorgungsrente auf der Grundlage der zugesagten Gesamtversor-
gung überstieg, war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Be-
sitzstandes der Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente
geht deswegen zurück auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1. Juni
1998 volldynamische Versorgungsrente und den diese Rente bei Rentenbeginn
übersteigenden einkommensdynamischen Anteil bis zur Höhe der gesamten
Mindestversorgungsrente.
(3) Mit Zusage der Mindestversorgungsrente auf der Grundlage der nach
altem Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem Versorgungsbe-
rechtigten - hier dem Ehemann - allerdings zugleich eine volldynamische Ver-
sorgungsrente bewilligt worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit
abschmelzende Mindestversorgungsrente erreichen und sogar übersteigen
konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser
volldynamischen Versorgungsrente der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallba-
ren - zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der Min-
destversorgungsrente übersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss vom 19. De-
zember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings
nicht der Fall. Denn der auf die Versorgungsrente zurückzuführende und damit
von Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der Sat-
zungsänderung (während der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem
Umfang, wie die - durch einen statischen Anteil - aufgestockte Mindestversor-
gungsrente, nämlich jährlich um 1 %. Soweit die Mindestversorgungsrente die
volldynamische Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 überstieg, bleibt der
Aufstockungsbetrag dauerhaft in der Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht
enthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente zu be-
rücksichtigen ist.
bb) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Rückrechnung
der Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit für erforderlich gehalten, weil die
Mindestversorgungsrente als deren Grundlage auf dem maßgeblichen Entgelt
bei Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit
einschließt (so im Ansatz auch Bergner FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen
der gebotenen Rückrechnung hat das Oberlandesgericht jedoch verkannt, dass
die auf der früheren Mindestversorgungsrente beruhende Betriebsrente nicht in
gesamtem Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewer-
tung ihrer Anteile zwingt.
(1) Die gesamte Mindestversorgungsrente, die der Ehemann seit dem 1.
Juni 1998 bezog, wurde zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente nach
neuem Satzungsrecht überführt. Damit ist sie zum 1. Januar 2002 in eine Be-
sitzstandsrente übergegangen, die im Leistungsstadium jährlich um 1 % steigt.
Grundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatz-
versorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum
1. Januar 2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Se-
natsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und
vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts
anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004
- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des
Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse
vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April
2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 – XII ZB
206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversor-
gung der DRV K-B-S ist die auf der Grundlage früherer Anwartschaften aus Be-
sitzstandsgründen errechnete und in Versorgungspunkte umgerechnete Start-
gutschrift im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, sondern allenfalls im
Rahmen einer Überschussverteilung anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts
anderes aus dem Umstand, dass der Ehemann schon vor der Satzungsumstel-
lung eine Zusatzrente bezog, soweit es sich dabei um die jedenfalls ab Renten-
beginn statische Mindestversorgungsrente nach §§ 159 Abs. 4, 164 der Sat-
zung alter Fassung handelte, die deswegen nur mit diesem statischen Betrag
der Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt zu dy-
namisieren ist.
(2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der Mindestver-
sorgungsrente enthaltenen) Versorgungsrente ungekürzt in den Versorgungs-
ausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der
schon vor der Satzungsänderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war sie
auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss vom
19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Die Satzungs-
änderung hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leis-
tungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur
Satzungsänderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberück-
sichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Sat-
zungsänderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007
- XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Zwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufstätig und die
Betriebsrente ist ihm erst viele Jahre später bewilligt worden. In solchen Fällen
ist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeit-
punkt der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich
nach den Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenan-
wartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -
zur Veröffentlichung bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Um-
rechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier -
schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom
20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober
2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum
Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB
238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB
68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
cc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu führen, dass die wegen
der statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungsände-
rung nach der Barwert-Verordnung erst noch in eine volldynamische Renten-
anwartschaft umzurechnende - nominal höhere - Mindestversorgungsrente hin-
ter dem Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente zu-
rückbleibt. Dann ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt volldynami-
schen Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
(1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den Par-
teien auch nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 betrug
der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der Versorgungsrente
monatlich 257,47 DM. Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in
der Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senats-
beschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381)
Versorgungsrente bezog, wurde auch dieser Anteil der Mindestversorgungsren-
te nach § 189 Abs. 2 der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und wird
nach § 160 der Satzung mit jährlich 1 % dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeit-
anteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich ein-
zubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Ver-
öffentlichung bestimmt), was das Oberlandesgericht verkannt hat.
(2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der volldynami-
schen Versorgungsrente grundsätzlich auch ein ggf. überschießender Ehezeit-
anteil der zu dynamisierenden Mindestversorgungsrente in den Versorgungs-
ausgleich einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungs-
rente (257,47 DM) auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Satzungsänderung und der damit einhergehenden Leistungsdyna-
mik von dem Ehezeitanteil der bis zur Satzungsänderung vorübergehend stati-
schen Versicherungsrente, die der Mindestversorgungsrente zugrunde lag,
nicht erreicht.
Den Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das Oberlandesge-
richt zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate : 375 Monate =)
339,98 DM ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 -
FamRZ 2005, 1664, 1666). Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass
auch dieser Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der Ren-
tenzahlung am 1. Juni 1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem für den Versor-
gungsausgleich maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) be-
ruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit
Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991,
1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272). Der dann
noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen
der Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung zum 1. Januar 2002
nach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom
20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldyna-
mische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das ergibt einen Ehezeitanteil der
Mindestversorgungsrente, der offensichtlich hinter dem auf das Ende der Ehe-
zeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente zurück
bleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur der Ehezeitanteil der
Versorgungsrente mit 257,47 DM zugrunde zu legen.
d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, je-
weils volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile:
Gemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzli-
chen Vollrente wegen Alters in Höhe von 701,26 DM belaufen sich die ehezeit-
lichen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf
insgesamt 958,73 DM
(701,26 DM + 257,47 DM). Abzüglich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften
der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 170,97 DM
ergibt sich mithin eine Differenz in Höhe von 787,76 DM (958,73 DM -
170,97 DM). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 393,88 DM
(= 201,39 €), steht der Ehefrau ein Versorgungsausgleich zu.
Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten:
Im Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der ge-
setzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht zu Recht Rentenan-
wartschaften in Höhe von 135,57 € vom Versicherungskonto des Ehemannes
bei der DRV K-B-S auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund
übertragen (701,26 DM - 170,97 DM = 530,29 DM : 2 = 265,15 DM = 135,57 €).
Danach verbleiben weitere 65,82 € (201,39 € - 135,57 €), die zu Lasten
der Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-Splittings
nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der ge-
setzlichen Rentenversicherung zu begründen sind.
e) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass
die zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen
sind (§ 1587 b Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31. Dezember 1981
als Ende der Ehezeit bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der
Ausgangsentscheidung geleisteten Beträge zur Begründung von Rentenan-
wartschaften der Ehefrau sind im Hinblick auf die nunmehr mögliche Aus-
gleichsform des analogen Quasi-Splittings gemäß § 10 a Abs. 8 VAHRG von
der DRV Bund als zuständigem Versicherungsträger zu erstatten.
3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Abänderung der
Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nach § 10 a Abs. 3 VAHRG we-
gen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Abänderung der
Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berück-
sichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des
Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Damit beschränkt die
gesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnis-
se, wobei insbesondere ein nachehelicher Vermögenserwerb zu berücksichti-
gen ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989,
1058, 1059, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43
und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.).
Danach ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ih-
rer eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am
31. Dezember 1981 erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hin-
weist, dass sich seine gegenwärtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pfle-
geversicherung auf nur monatlich 1.011,76 € belaufe, während diejenige seiner
geschiedenen Ehefrau monatlich 1.250,97 € betrage, lässt er seine Zusatzrente
unberücksichtigt, deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum
31. Dezember 2001 auf 631,15 DM (= 322,70 €) belief und die bei jährlich ein-
prozentiger Steigerung jetzt 339,16 € betragen dürfte. Rechnet man der gesetz-
lichen Rente des Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversiche-
rung) die Zusatzrente hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 € +
339,16 € =) 1.350,92 €, die diejenige der Ehefrau um
(1.350,92 € –
1.250,97 € =) 99,95 € übersteigt. Außerdem hat der Ehemann die gegenwärti-
gen Renten benannt, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs auf der Grundlage der Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich
schon daraus, dass der Rente der Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene
Entgeltpunkte zugrunde liegen, während sich die gesetzliche Rente des Ehe-
mannes aus 53,0077 Entgeltpunkten errechnet. Eine grobe Unbilligkeit könnte
sich deswegen allenfalls aus einer wesentlichen Erhöhung des Versorgungs-
ausgleichs gegenüber der Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der
Fall ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 282 F 46/99 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2006 - 12 UF 138/04 -