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BGH Urteile vom 23.02.2005 – XII ZB 32/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom

19. Januar 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig

verworfen.

Beschwerdewert: 219.855 €

Gründe

I.

Mit Urteil, Teilanerkenntnisurteil und zweitem Versäumnisurteil vom

30. Oktober 2003, das der Antragstellerin am 13. November 2003 zugestellt

wurde, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versor-

gungsausgleich durchgeführt (beides inzwischen rechtskräftig), den Antrags-

gegner seinem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs

von 102.258,38 € verurteilt und den Einspruch der Antra gstellerin gegen das

Teilversäumnisurteil vom 14. August 2003, durch das ihre Anträge auf weiteren

Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen worden wa-

ren, mit der Begründung verworfen, sie sei zum Termin zur mündlichen Ver-

handlung über den Einspruch nicht erschienen.

Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein, die am 23. Dezember

2003 beim Oberlandesgericht einging, und beantragte mit Fax vom 29. Dezem-

ber 2003, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu gewähren.

Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 wies das Berufungsgericht das Wie-

dereinsetzungsgesuch mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe

weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, ohne ein ihr zuzurechnendes An-

waltsverschulden gehindert gewesen zu sein, die Berufungsfrist zu wahren, und

verwarf die Berufung zugleich als unzulässig.

Am letzten Tag der auf ihren Antrag verlängerten Frist zur Begründung

der Berufung reichte die Antragstellerin zwei gesonderte Schriftsätze zur Be-

gründung ihrer Berufung ein, zum einen mit dem Antrag, in Abänderung des

angefochtenen Urteils (zu ergänzen: Unterhalt in Höhe) "von 1.278,22 €

(2.500,00 DM) mindestens zu zahlen", zum anderen mit dem Antrag, den Be-

klagten in Abänderung des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlußurteils

zur Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs in Höhe von 204.516,75 € nebst Zin-

sen zu verurteilen. Die Begründungen in beiden Schriftsätzen enthalten ledig-

lich Ausführungen zur Begründetheit der Ansprüche auf nachehelichen Unter-

halt und Ausgleich des Zugewinns sowie Berufungsangriffe gegen deren Ab-

weisung.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2004 richtet

sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Verwerfung ihrer

Berufung bekämpft und weiterhin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Einlegung der Berufung begehrt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, wegen der Ausführungen

des Berufungsgerichts zu den Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsan-

walts und an ein Wiedereinsetzungsgesuch habe die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung oder erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, kommt es darauf nicht

an, weil sich die angefochtene Entscheidung schon im Zeitpunkt der Einlegung

der Rechtsbeschwerde aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist

Die Berufung der Antragstellerin ist jedenfalls, was das Rechtsbeschwer-

degericht von Amts wegen zu prüfen hat, schon deshalb unzulässig, weil sie

innerhalb verlängerter Frist nicht ordnungsgemäß begründet wurde, so daß

auch eine Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist nicht in Betracht kommt (vgl.

Senatsbeschluß vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04 - FamRZ 2004, 1783).

Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsaus-

gleich sind ausweislich der gestellten Berufungsanträge mit der Berufung nicht

angefochten worden. Gleiches gilt hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils, das

die Antragstellerin nicht beschwert. Somit richtet sich die Berufung der Antrag-

stellerin allein dagegen, daß ihr Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil vom

14. August 2003 durch zweites Versäumnisurteil verworfen wurde.

Dieser Teil der Entscheidung unterliegt der Berufung gemäß § 514

Abs. 2 ZPO aber nur insoweit, als diese darauf gestützt wird, daß der Fall der

schuldhaften Versäumung (hier: des Termins zur mündlichen Verhandlung über

den Einspruch gegen das erste Teilversäumnisurteil) nicht vorgelegen habe.

Von der Schlüssigkeit dieses Vortrags hängt bereits die Zulässigkeit des

Rechtsmittels nach § 514 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 345 ZPO ab (vgl.

BGH, Urteile vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724 und

vom 27. September 1990 - VIII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43, jeweils zum

gleichlautenden § 513 Abs. 2 ZPO a.F.; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 514

Rdn. 11). Erst recht ist eine Berufung unzulässig, wenn ein solcher Vortrag

- wie hier - gänzlich fehlt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose