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BGH Beschluss vom 11.08.2004 – XII ZB 51/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. August 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2004 durch die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin

Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für

Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom 13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Wert: 5.724 €

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom

3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von

Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am 12. Januar 2004 (Montag) beim

Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben hat der Beklagte hierge-

gen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten

dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift,

eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift

sowie das zehnseitige Urteil des Amtsgerichts. Die zweite Seite der Berufungs-

schrift, auf der sich die Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten

befand, wurde nicht übermittelt. Auf der beglaubigten Abschrift war der Beglau-

bigungsvermerk von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich

vollzogen worden. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des

Beklagten hat das Oberlandesgericht am 11. Februar 2004 die Berufungsbe-

gründungfrist bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit dem angefochtenen Be-

schluß hat es sodann - wie zuvor in einer Verfügung vom 27. Januar 2004 an-

gekündigt - den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungs-

frist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzu-

lässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwer-

de, nachdem er die Berufung mit einem am 15. März 2004 eingegangenen

Schriftsatz begründet hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde

meint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem Oberlandesgericht zwar nicht

die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines Pro-

zeßbevollmächtigten befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen

beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist

(vgl. BGHZ 24, 179, 180; BGH Beschlüsse vom 26. März 1986 - IVa ZB 1/86 -

VersR 1986, 868 und vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993,

3141). Ebenso kann offenbleiben, ob das Oberlandsgericht, wäre die Beru-

fungsfrist nicht gewahrt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist

hätte gewähren müssen. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil der Beklag-

te die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat (§ 520 ZPO). Die Notwendigkeit

einer Berufungsbegründung entfällt nicht etwa deshalb, weil das Oberlandesge-

richt die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzu-

lässig verworfen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18. März 1986 - VI ZB 21/85 -

VersR 1986, 788). Mangels einer fristgerecht eingegangenen Berufungsbe-

gründung ist die Berufung unzulässig und die Entscheidung des Berufungsge-

richts deshalb jedenfalls schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbe-

schwerde im Ergebnis richtig gewesen (§ 577 Abs. 3 ZPO).

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Vézina