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BGH Beschluss vom 24.02.2005 – V ZB 17/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 17/04

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom

7. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-

worfen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 9.968 €.

Gründe:

I.

Der Beklagte beantragte am 2. Oktober 2003 Prozeßkostenhilfe für die

Berufung gegen ein ihm wenige Tage zuvor zugestelltes Urteil des Landge-

richts Waldshut-Tiengen. Wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse nahm er auf eine im April 2003 im ersten Rechtszug auf dem hierfür

bestimmten Vordruck eingereichte Erklärung Bezug, verbunden mit dem Hin-

weis, daß sich keine Änderungen ergeben hätten.

In der Erklärung vom April 2003 hatte der Beklagte bei den Fragen nach

seinem Vermögen sowohl bei "Grundvermögen" als auch in allen weiteren

Rubriken "nein" angekreuzt. Auf Nachfrage des Landgerichts hatte sein Pro-

zeßbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 mitgeteilt, daß der Be-

klagte über Grundbesitz in Sizilien verfüge. Dabei handele es sich um haupt-

sächlich von Olivenbäumen bewachsene Felder mit einem Verkehrswert von

allenfalls 20.000 €. Es sei daher kaum möglich, diesen Gr undbesitz zu veräu-

ßern. Anschließend hatte das Landgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe

für den ersten Rechtszug bewilligt.

Nach dem Hinweis des Klägers, dem Beklagten gehörten drei Grundstü-

cke in Sizilien, von denen eines bebaut und ein weiteres vermutlich bebaubar

sei, forderte das Oberlandesgericht diesen auf, sich hierzu zu äußern und sei-

ne Angaben glaubhaft zu machen. Der Beklagte legte daraufhin zum Beleg,

daß der Gesamtwert seiner Grundstücke in Sizilien 20.300 € betrage, ein

Schriftstück in italienischer Sprache vor. Durch Beschluß vom 23. Februar

2004, dem Beklagten zugestellt am 3. März 2004, wies das Oberlandesgericht

den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Der Beklagte müsse seine Grundstücke

zur Finanzierung des Prozesses einsetzen, da sie kein Schonvermögen dar-

stellten und eine aus ihrem Verkauf folgende unzumutbare Härte nicht ersicht-

lich sei.

Der Beklagte hat am 11. März 2004 Berufung eingelegt und unter Hin-

weis auf seinen Prozeßkostenhilfeantrag Wiedereinsetzung gegen die Ver-

säumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluß vom 4. April 2004 hat das

Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung wegen

der Fristversäumung als unzulässig verworfen. Diese sei nicht unverschuldet,

da der Prozeßkostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren nicht den gesetzli-

chen Anforderungen entsprochen habe. Die in Bezug genommenen Angaben

zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom April 2003 seien

im Zeitpunkt der Antragstellung inhaltlich überholt gewesen. Der Beklagte habe

bereits durch Schriftsatz vom 4. Juni 2003 eingeräumt, über Grundbesitz zu

verfügen. Allerdings habe er darin angegeben, es handele sich um Felder,

während er jetzt nicht in Abrede stelle, daß die Grundstücke teilweise bebaut

bzw. bebaubar seien. Unerheblich sei, daß der Beklagte für den ersten

Rechtszug Prozeßkostenhilfe erhalten habe. Eine Partei dürfe nur bei zutref-

fenden und umfassenden Angaben darauf vertrauen, daß das Rechtsmittelge-

richt keine strengeren Anforderungen an die Bedürftigkeit stelle als das Erstge-

richt.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbe-

schwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an den Voraussetzun-

gen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht zur Fortbildung

des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulassungs-

grund setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Aus-

legung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen, wenn es für die rechtliche

Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an

einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senat,

BGHZ 154, 288, 292 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

a) Anlaß, Leitsätze aufzustellen, gibt der Rechtsstreit schon deshalb

nicht, weil er entgegen der Auffassung der Beschwerde keine über den Einzel-

fall hinausreichende Rechtsfrage aufwirft. Ob ein ordnungsgemäßer Prozeß-

kostenhilfeantrag vorliegt, wenn eine Partei auf ein früher eingereichtes Formu-

lar zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verweist, das zu-

nächst unvollständig war, in einer weiteren Erklärung aber vervollständigt wur-

de, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und da-

mit nicht abstrakt für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen beantworten.

b) Die Frage ist zudem nicht entscheidungserheblich. Der Prozeß-

kostenhilfeantrag des Beklagten vom 2. Oktober 2003 stellt auch dann keine

geeignete Grundlage für eine Wiedereinsetzung dar, wenn er als Bezugnahme

auf die mittels Schriftsatz vom 4. Juni 2003 vervollständigte und korrigierte

erstinstanzliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse verstanden wird.

Nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines

Rechtsmittels eingereichten Prozeßkostenhilfeantrags ist einer Partei Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise

nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen

fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde. Diese Voraussetzung ist nur

erfüllt, wenn die Partei sich für bedürftig halten und annehmen durfte, die wirt-

schaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ord-

nungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschl. v. 23. Februar 2000, XII ZB

221/99, NJW-RR 2000, 1387; Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW

2001, 2720, 2721).

Das war hier nicht der Fall. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen,

seine wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß dargetan zu haben, denn

die Angabe im Schriftsatz vom 4. Juni 2003, bei seinem Grundbesitz in Sizilien

handele es sich um Felder, war unzutreffend. Nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts stellt der Beklagte nicht in Abrede, daß die Grundstücke tat-

sächlich teilweise bebaut bzw. bebaubar sind. Die Auffassung der Beschwerde,

daß es hierauf nicht ankommen könne, weil für die Beurteilung der wirtschaftli-

chen Verhältnisse des Beklagten allein der - durchgängig mit etwa 20.000 €

angegebene - Wert der Grundstücke maßgeblich sei, trifft nicht zu. Die Be-

schwerde übersieht dabei, daß der Beklagte seinen Grundbesitz in dem

Schriftsatz vom 4. Juni 2003 deshalb als praktisch unverkäuflich dargestellt

hat, weil es sich um mit Olivenbäumen bewachsene Felder handele. Aufgrund

dieses von dem Beklagten selbst hergestellten Zusammenhangs durfte das

Berufungsgericht demgegenüber annehmen, daß bebaute oder bebaubare

Grundstücke in Sizilien verkäuflich sind, und folgern, daß der Beklagte in dem

Schriftsatz vom 4. Juni 2003 unrichtige Angaben zur Verwertbarkeit seines

Grundbesitzes gemacht hat.

2. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), insbesondere ver-

letzt der angefochtene Beschluß nicht den Anspruch des Beklagten auf Ge-

währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der Auffassung

der Beschwerde bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Beklagten

zu einer weiteren Glaubhaftmachung aufzufordern. Bei der Entscheidung über

den Prozeßkostenhilfeantrag, die im übrigen nicht Gegenstand der Rechtsbe-

schwerde ist, hat das Berufungsgericht die Wertangaben des Beklagten

zugrunde gelegt. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs war der Beklagte

bereits nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehalten, die für eine Wiedereinsetzung

maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Dabei konnte es allerdings

nicht mehr um den Wert der Grundstücke, sondern nur um die berechtigte Er-

wartung des Beklagten gehen, sein Prozeßkostenhilfeantrag werde nicht we-

gen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden. Tatsachen, die ein solches Ver-

trauen begründen könnten, hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Auf die

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im ersten Rechtszug kann sich der Beklagte

insoweit nicht stützen, weil die Angaben zu seinem Grundbesitz, wie dargelegt,

in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend waren.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Lemke Stresemann