BGH Urteil vom 28.02.2005 – II ZR 13/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 13/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 826 Ga
Eine deliktische Haftung von Prospektverantwortlichen wegen vorsätzlicher sit-
tenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kommt in Betracht, wenn ein Anleger mit
Hilfe unrichtiger Prospektangaben durch arglistige Täuschung zum Vertrags-
schluß veranlaßt werden soll.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 27. November
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zivilsenat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die "V. KG" (nachfolgend: V.-KG) trat im Jahre 1996 an Angehörige
des öffentlichen Dienstes mit der Empfehlung heran, durch die Zeichnung
einer Kommanditbeteiligung
eine
private
zusätzliche Altersversor-
gung aufzubauen. Persönlich haftender Gesellschafter der V.-KG war
Bankkaufmann F. N.; als Treuhandkommanditist
fungierte Rechtsanwalt
Dr. T., der den zunächst
in Höhe von 4.000,00 DM übernommenen
Kommanditanteil auf bis zu 37.100.000,00 DM aufstocken sollte. Der Vertrieb
der Beteiligung erfolgte mit Hilfe eines umfangreichen Prospekts, in dem auch
der Gesellschaftsvertrag abgedruckt war. In § 3 Nr. 3 e des Gesellschaftsver-
trages ist geregelt, daß die Gesellschaft aus den eingegangenen Einlagen vor-
ab die Prospektherstellungs- und Gestaltungskosten, die Kaufnebenkosten ein-
schließlich Notar- und Gerichtsgebühren sowie die Maklerprovision begleichen
darf. Zu dieser Vertragsklausel ist in dem Prospekt erläuternd angemerkt, sie
könne "unter Umständen dazu führen, daß theoretisch keine ausreichenden
Mittel mehr für eine Investition vorhanden" seien. Initiator des Fonds und Mehr-
heitsgesellschafter der Vertriebsunternehmen war der einer breiten Öffentlich-
keit bekannte Beklagte.
Die Klägerin
zeichnete
über
den Treuhänder Dr. T.
am
6. November/16. Dezember 1996 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von
80.000,00 DM zuzügl. 4.000,00 DM Agio; den Gesamtbetrag von 84.000,00 DM
überwies sie am 23. Dezember 1996 an den Treuhänder, der die Mittel an die
V.-KG weiterleitete.
Durch Schreiben vom 29. Juli 1997 trat die Klägerin von ihrer Beteiligung
zurück, nachdem ihr von der V.-KG am 9. Juli 1997 mitgeteilt worden war,
daß der Fonds innerhalb eines kalkulierten Zeitraums nicht zu schließen sei.
Die V.-KG verweigerte die Rückzahlung der Einlage, weil die Beteiligungs-
summe nach § 3 Nr. 3 e des Gesellschaftsvertrages zur Tilgung der Anlaufver-
bindlichkeiten verwendet worden sei.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Initiator des Fonds - einschließlich
der für ihre Beteiligung angefallenen Finanzierungskosten - auf Zahlung von
93.333,33 DM in Anspruch. Nach Abweisung durch das Landgericht hat das
Oberlandesgericht der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit
der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageab-
weisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
I. Der Zahlungsanspruch der Klägerin findet nach Ansicht des Oberlan-
desgerichts seine Grundlage in § 826 BGB. Als Initiator des Fonds sei der Be-
klagte, der überdies als Mehrheitsgesellschafter auf die Vertriebsunternehmen
maßgeblichen Einfluß ausübe, für fehlerhafte Prospektangaben verantwortlich.
Der Prospekt sei unrichtig, weil er die Gefahr eines wirtschaftlichen Totalverlu-
stes verschleiere. Der Beklagte habe den Eintritt eines Totalverlustes und damit
eines erheblichen Schadens der Anleger billigend in Kauf genommen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Allerdings steht, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat,
einer Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen
Prospekthaftung (BGHZ 77, 172, 175 ff.; 74, 103, 108 ff.; 72, 382, 384 ff.) we-
gen des seit Anteilserwerbs verstrichenen Zeitraums von mehr als drei Jahren
die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (BGHZ 83,
222 ff.; Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, NJW 2001, 1203 f.).
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen die Vorausset-
zungen des § 826 BGB angenommen. Das Merkmal der Sittenwidrigkeit ist,
soweit es um eine Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektan-
gaben geht, von dem Beklagten nicht durch eine arglistige Täuschung verwirk-
licht worden.
Von einer arglistigen Täuschung kann im Streitfall nicht ausgegangen
werden, weil die durch die Vorlaufkosten bedingten Risiken der Fondsbeteili-
gung in dem Prospekt nicht verschwiegen wurden, sondern für einen Interes-
senten, der bei der Lektüre des drucktechnisch einheitlich gestalteten Informati-
onsmaterials die gebotene Aufmerksamkeit walten läßt, ohne weiteres erkenn-
bar waren. Eine unzureichende Hervorhebung der Risiken, die - wie hier - kein
unzutreffendes Gesamtbild des Anlagemodells erzeugt, kann nicht als Irrefüh-
rung eingestuft werden (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000,
3346).
III. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif. Eine mögliche Haf-
tung des Beklagten kommt unter zwei von dem Berufungsgericht bislang nicht
behandelten rechtlichen Aspekten in Betracht.
Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB eingreifen, sofern er die Klägerin unabhängig
von dem Inhalt des Prospekts durch Täuschung zur Übernahme der Fondsbe-
teiligung bestimmt hat.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe auf Schulungsveranstal-
tungen den Vermittlern empfohlen, anläßlich von Verhandlungen über den Er-
werb von Fondsanteilen gegenüber den Interessenten zu erklären, bei Schei-
tern des Fonds gewährleiste er persönlich die Erfüllung der Rückzahlungsan-
sprüche der Anleger. In Befolgung dieses Hinweises habe ihr gegenüber der
Fondsvermittler bei Abschluß des Vertrages geäußert, der Beklagte stehe per-
sönlich für den Fonds ein. Im Vertrauen auf die Seriosität des Beklagten habe
sie die Anlage gezeichnet. Tatsächlich habe der Beklagte seine Zusage von
vornherein nicht einhalten wollen. Träfe dieser Vortrag - wie revisionsrechtlich
zu unterstellen ist - zu, so kam es dem Beklagten darauf an, der V.-KG mit
Hilfe seiner unrichtigen Erklärung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen. Als Geschädigte, die Ersatz ihres negativen Interesses beanspru-
chen kann, ist die Klägerin unter Ausgleich aller Vor- und Nachteile so zu stel-
len, wie sie ohne die Täuschung gestanden hätte (BGHZ 145, 376, 382 f.; 57,
137, 142; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58, NJW 1960, 237). Da-
nach erstreckt sich der Ersatzanspruch der Klägerin, die Befreiung von der ein-
gegangenen Verbindlichkeit verlangen kann (BGHZ 145 aaO), sowohl auf die
von ihr erbrachte Einlage als auch auf die zu deren Finanzierung aufgewende-
ten Kosten (BGHZ 115, 213, 221; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88,
WM 1990, 145, 148).
2. Daneben kann die Klageforderung aus einem selbständigen Garantie-
vertrag folgen.
a) Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe auf einer sog. Kri-
sensitzung vom 25. Februar 1997 gegenüber dem Treuhänder Dr. T. er-
klärt, für die Rückzahlung der Einlagen persönlich einzutreten, falls der Fonds
nicht zustande komme. Der Treuhänder Dr. T. soll eine solche Äußerung
des Beklagten in mehreren Schreiben bestätigt haben. Die Richtigkeit dieses
Sachvortrags unterstellt, ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Ga-
rantievertrag zustande gekommen, weil der Beklagte für den Fall eines Schei-
terns des Fonds eine Verpflichtung zur Schadloshaltung der Anleger eingegan-
gen ist.
aa) Bei Abgabe der Garantieerklärung hat der Beklagte ersichtlich im
eigenen Namen und nicht etwa im Namen einer der von ihm beherrschten Ver-
triebsgesellschaften gehandelt. Ausweislich des Schreibens von Rechtsanwalt
Dr. T. vom 4. September 1999 hat der Beklagte erklärt, "selbst" die Rück-
zahlung zu garantieren. Damit hat der Beklagte für den Fall des Scheiterns des
Fonds persönlich die Verpflichtung übernommen, die Zeichner schadlos zu stel-
len.
bb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist Dr. T. bei An-
nahme der Garantie des Beklagten nicht im eigenen Namen als Treuhänder,
sondern als Vertreter der Zeichner aufgetreten. Ein Handeln im eigenen Namen
wäre nur gegeben, sofern die rechtsgeschäftlichen Abreden unmittelbar die
treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung beträfen (Erman/Palm, BGB
11. Aufl. Rdn. 15 vor § 164). Die Garantieerklärung bezog sich indes nicht auf
die - wirtschaftlich von allen Beteiligten als verloren angesehene - Kommandit-
beteiligung, sondern bezweckte die Schadloshaltung der Zeichner im Blick auf
die von ihnen geleisteten Einlagen.
Im Rahmen dieser Absprache
ist
Dr. T. ersichtlich namens der Anleger tätig geworden. Diesen ohne Ver-
tretungsmacht geschlossenen Vertrag hat die Klägerin jedenfalls konkludent
genehmigt, indem sie den Treuhänder durch Schreiben vom 10. Dezember
1997 zur umgehenden Abwicklung der Rückzahlung aufforderte.
b) Der Umfang der Schadloshaltung bestimmt sich nach den Grundsät-
zen des Schadensersatzrechts. Danach finden die §§ 249 ff. BGB auf die Ga-
rantieverpflichtung Anwendung. Der Garantieschuldner hat den Gläubiger so zu
stellen, wie wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (BGH, Urt. v. 10. Februar
1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1544). Der Schaden der Klägerin um-
faßt jedenfalls den Zeichnungsbetrag von 80.000,00 DM zuzüglich des Disagio
von 4.000,00 DM, also 84.000,00 DM. Die Kreditkosten sind unter dem Ge-
sichtspunkt der Schadloshaltung ebenfalls der Garantieerklärung zuzuordnen,
falls der Beklagte die Zeichner so stellen wollte, als hätten sie sich nie an dem
Fonds beteiligt.
3. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsge-
richt Gelegenheit, zu den vorstehend erörterten Gesichtspunkten - unter Be-
rücksichtigung etwaigen neuen Sachvortrags der Parteien - nähere Feststellun-
gen zu treffen. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des
§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein