BGH Beschluss vom 02.03.2005 – IV ZR 137/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 30. April 2004 wird zurückge-
wiesen.
Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur
Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004
(XI ZR 125/03 - ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem
Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivil-
rechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht
vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwi-
schen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch"
beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zah-
lungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondik-
tion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten
(vgl. bereits Senatsbeschluß vom 22. September 2004 – IV
ZR 109/04). Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der
Beklagten auch dahin verstehen, daß nur über 4% hinaus-
gehende Kapitalnutzungszinsen bestritten werden sollten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 126.181,51 €
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch