Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2005 – IV ZR 137/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 30. April 2004 wird zurückge-

wiesen.

Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur

Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004

(XI ZR 125/03 - ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem

Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivil-

rechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht

vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwi-

schen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch"

beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zah-

lungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondik-

tion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten

(vgl. bereits Senatsbeschluß vom 22. September 2004 – IV

ZR 109/04). Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der

Beklagten auch dahin verstehen, daß nur über 4% hinaus-

gehende Kapitalnutzungszinsen bestritten werden sollten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 126.181,51 €

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch