BGH Urteil vom 03.03.2005 – I ZR 133/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Atlanta
UrhG § 17 Abs. 2; BGB § 1006 Abs. 1
Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.
BGH, Urt v. 3. März 2005 - I ZR 133/02 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. April 2002 unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als die auf Unterlassung, Auskunftserteilung,
Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Her-
ausgabe gerichtete Klage hinsichtlich der Fotos "Atlanta I", 1991,
handsigniert, "Atlanta IV", 1991, handsigniert (nicht als Plakat), "Rä-
derwerk I", 1989, handsigniert, "Sylvie mit Kette", 1991, handsi-
gniert, "Patrizia", 1989, handsigniert, abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1997 verstorbenen Foto-
grafen G. B. . Der Beklagte stellte in seiner Galerie Fotografien des G. -
B. aus.
Die Klägerin hat Urheberrechte an einer Anzahl von Fotografien des
G. B. geltend gemacht, die sich im Besitz des Beklagten befinden. Dazu
hat sie vorgetragen, dem Beklagten seien die Fotos lediglich als Kommissions-
ware für zwei Ausstellungen in Mannheim und Frankfurt überlassen worden.
Die Klägerin hat den Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz noch von
Bedeutung - auf Unterlassung der Verbreitung von elf Fotos sowie auf Aus-
kunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und
Herausgabe in Anspruch genommen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, er
sei Eigentümer der in seinem Besitz befindlichen Fotos.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
es zu unterlassen, die nachfolgenden Fotos des Künstlers G. B. feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen:
"Atlanta II", 1991, handsigniert, "Atlanta IV", 1991, handsigniert, nicht als Plakat, "Atlanta VI", 1990, handsigniert, "Suzanna Domi- na", 1990 handsigniert, "Räderwerk I", 1989, handsigniert, "Sylvie mit Kette", 1991, handsigniert, "Patrizia Domina", 1989, handsi- gniert, nicht als Großfoto, "Atlanta I", 1991, handsigniert, "Tanja mit Schleier", 1988, "Atlanta I", 1991, "Patrizia", 1989, handsigniert.
Weiterhin hat das Landgericht den Beklagten bezogen auf diese Fotogra-
fien zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Herausgabe der in
seinem Besitz befindlichen Fotos verurteilt sowie eine Schadensersatzpflicht
des Beklagten festgestellt.
Auf die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung des Beklagten hat das
Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der
Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche
der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Hinsichtlich der im Besitz des Beklagten befindlichen Fotos greife zu des-
sen Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ein. Auf der
Grundlage dieser Vermutung, die die Klägerin nicht widerlegt habe, sei der Be-
klagte gemäß § 17 Abs. 2 UrhG zur Verbreitung und Verwertung der in seinem
Besitz befindlichen Werke berechtigt. Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß
der Beklagte Besitzer der in Rede stehenden Fotos sei, die dem Fotografen
G. B. nicht abhanden gekommen seien. Bei dieser Sachlage obliege der
Klägerin der Nachweis, daß der Beklagte nicht Eigentümer der Werke geworden
sei. Dies gelte auch für den Nachweis, daß der Beklagte die streitgegenständli-
chen Werke nicht zum Eigenbesitz erworben habe. Den Vortrag der Klägerin,
der Beklagte habe die im einzelnen bezeichneten Bilder lediglich als Kommissi-
onsware für zwei Ausstellungen erhalten, habe der Beklagte ausdrücklich be-
stritten. Er habe behauptet, die ihm anläßlich der Ausstellungen überlassenen
Bilder sämtlich zurückgegeben zu haben. Außerhalb der Ausstellungen habe er
Bilder auf Kommissionsbasis nicht erhalten. Die von der Klägerin beanspruchten
Bilder habe er vom Künstler gekauft oder geschenkt bekommen.
Die Klägerin habe den Beweis für ihre gegenteilige Behauptung, der Be-
klagte habe an den Bildern keinen Eigenbesitz erlangt, nicht zu führen ver-
mocht. Die hierzu vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten den Vortrag
der Klägerin nicht bestätigen können. Der Beklagte gelte daher gemäß § 1006
BGB als Eigentümer. Die Eigentumsvermutung erstrecke sich auch darauf, daß
der Beklagte die streitgegenständlichen Bilder von G. B. zum Eigenbe-
sitz erhalten habe. Mit dessen Zustimmung seien die Bilder deshalb auch in den
Verkehr gebracht worden (§ 17 Abs. 2 UrhG).
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
nur zum Teil Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die
auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung und Herausgabe gerichtete Klage wegen der Fo-
tos "Atlanta I", 1991, handsigniert, "Atlanta IV", 1991, handsigniert (nicht als
Plakat), "Räderwerk I", 1989, handsigniert, "Sylvie mit Kette", 1991, handsi-
gniert, und "Patrizia", 1989, handsigniert, abgewiesen worden ist. Die weiterge-
hende Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.
1. a) Die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes G.
B. (nachfolgend auch Erblasser) hat gegen den Beklagten keinen Unterlas-
sungsanspruch wegen einer urheberrechtswidrigen Verbreitung der sechs Fotos
"Atlanta I" (1991, nicht handsigniert), "II" und "VI", "Suzanna Domina" und "Pa-
trizia Domina" und "Tanja mit Schleier" nach § 97 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17
Abs. 1 i.V. mit § 28 Abs. 1 UrhG, § 1922 Abs. 1 BGB. Das urheberrechtliche
Verbreitungsrecht an diesen Fotos ist nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft. Nach
der Vorschrift ist die Weiterverbreitung geschützter Originale oder Vervielfälti-
gungsstücke des Werkes mit Ausnahme der Vermietung zulässig, wenn diese
mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht
worden sind.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, die
in Rede stehenden sechs Fotos seien mit Zustimmung des Erblassers im Wege
der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden. Der Begriff der Veräußerung
i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG erfaßt in der Regel jede Übereignung und Entäuße-
rung des Eigentums an dem Werkstück durch den Berechtigten (vgl. BGHZ 129,
66, 73 - Mauer-Bilder; Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, § 17 Rdn. 13).
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte die sechs Fotografien nur für
zwei Ausstellungen bekommen hat, ohne daß sie ihm zu Eigentum übertragen
worden sind (so der Vortrag der Klägerin), oder ob er sie vom Erblasser gekauft
oder geschenkt erhalten hat und sie ihm übereignet worden sind (so die Darstel-
lung des Beklagten). Ist die Behauptung der Klägerin zutreffend, ist eine Veräu-
ßerung i.S. von § 17 Abs. 2 UrhG nicht gegeben, weil es an einer Übereignung
oder Entäußerung des Eigentums fehlt, während die Voraussetzungen des § 17
Abs. 2 UrhG nach dem Vortrag des Beklagten erfüllt sind.
bb) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 17
Abs. 2 UrhG treffen denjenigen, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungs-
rechts beruft (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926
- Schallplattenimport II; Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 375
- Schallplattenimport III; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 17
Rdn. 45; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. auch: BGH, Urt. v. 23.10.2003
- I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 f. = WRP 2004, 243 - stüssy II). Im Streit-
fall muß der Beklagte - die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft im Inland
durch den Urheber steht zwischen den Parteien nicht in Streit - daher darlegen
und beweisen, daß die sechs Fotografien vom Erblasser an ihn übereignet wor-
den sind. Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht zugunsten des Beklagten
die Vermutung des § 1006 BGB angewandt. Die Voraussetzungen, die Darle-
gung und der Beweis der Übereignung folgen im Zivilrecht und im Urheberrecht
keinen unterschiedlichen Grundsätzen. Auch aus der Zweckübertragungstheorie
läßt sich kein für alle Sachverhaltsgestaltungen allgemein gültiger Rechtssatz
herleiten, daß ein Urheber sein Werkstück, das er einem Dritten ausgehändigt
hat, im Zweifel nicht zu Eigentum übertragen wollte.
Nach der Bestimmung des § 1006 Abs. 1 BGB wird vermutet, daß der
Besitzer bei Erwerb seines Besitzes Eigenbesitz begründet und Eigentum er-
worben hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101; BGHZ
156, 310, 315 f.; vgl. auch OLG Nürnberg ZUM-RD 2003, 260, 266). An die Wi-
derlegung der Vermutung dürfen keine übertrieben hohen Anforderungen ge-
stellt werden. Vielmehr kann die Vermutung durch den Nachweis einer entge-
genstehenden Branchenübung oder durch die Begleitumstände des Besitzer-
werbs widerlegt werden
(MünchKomm.BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1006
Rdn. 22 f.).
Den Besitz- und Eigentumserwerb an den sechs Fotografien hat der Be-
klagte behauptet. Soweit die Revision hiergegen geltend macht, der Beklagte
habe nach seinem eigenen Vortrag an diesen Fotografien nur Fremdbesitz be-
gründet, zeigt sie eine entsprechende Sachdarstellung des Beklagten zu keiner
dieser sechs Fotografien auf. Dies gilt auch für die Fotos "Suzanna Domina",
"Patrizia Domina" und "Tanja mit Schleier", weil der Beklagte dazu behauptet
hat, sie seien ihm noch vor den Ausstellungen in Frankfurt und Mannheim im
Jahre 1991 übereignet worden. Den danach der Klägerin obliegenden Beweis,
daß der Beklagte bei Besitzerwerb keinen Eigenbesitz begründet oder kein Ei-
gentum erworben hat, hat sie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht geführt. Gegenteiliges macht die Revision auch nicht
geltend.
b) Demzufolge sind auch der Antrag auf Feststellung der Schadenser-
satzverpflichtung und der Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag wegen der
sechs unter II 1 a bezeichneten Fotografien unbegründet, weil es infolge der
Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG an einer widerrechtlichen Verletzung des
Verbreitungsrechts der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17
Abs. 1, § 28 Abs. 1 UrhG, § 1922 BGB fehlt.
c) Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der sechs Fotografien
Beklagten streitende Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht widerlegt (vgl.
II 1 a bb).
2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß
die auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 UrhG,
übrigen fünf noch im Streit befindlichen Fotos abgewiesen worden ist.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, für den Beklagten streite auch
hinsichtlich der Fotos "Atlanta I", handsigniert und "Atlanta IV", handsigniert,
"Räderwerk I" und "Sylvie mit Kette" die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1
Satz 1 BGB, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Vermu-
tungswirkung der Bestimmung greift nicht durch, wenn der Besitzer bei Besitz-
erwerb keinen Eigenbesitz, sondern nur Fremdbesitz erworben hat. In diesem
Fall trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, daß sich sein Fremdbesitz in Ei-
genbesitz verwandelt hat (vgl. BGHZ 73, 355, 361). Hinsichtlich der Fotos "At-
lanta I und IV", "Räderwerk I" und "Sylvie mit Kette" hat das Berufungsgericht
- verfahrensfehlerhaft - den Vortrag des Beklagten außer acht gelassen, daß er
diese Fotos vom Erblasser zur Anfertigung einer Heliogravüren-Edition erhalten
hat. Dadurch hat der Beklagte zunächst nur Fremdbesitz begründet, der auch
noch zu dem Zeitpunkt fortbestand, als sich die vier Fotografien in der lithogra-
macht, der Erblasser habe die Fotografien nach Rückkehr aus der lithographi-
schen Anstalt bei ihm signiert und ihm schenkweise überlassen, ist er hierfür
beweispflichtig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Beklagte
allein durch das Signieren der Fotografien durch den Erblasser seinen unmittel-
baren Besitz auch nicht verloren und der Erblasser nicht unmittelbaren Besitz
begründet. Wenn der Erblasser die im unmittelbaren Besitz des Beklagten be-
findlichen vier Fotografien diesem schenken wollte, fehlte es ersichtlich an ei-
nem nach außen erkennbaren Willen des Erblassers, für den Zeitpunkt des Si-
gnierens unmittelbaren Besitz zu begründen (vgl. zum Erfordernis des Besitz-
begründungswillens: BGHZ 101, 186, 187), und auf seiten des Beklagten an
einer Aufgabe seines Besitzes (§ 856 Abs. 1 BGB). Vielmehr dauerte der
Fremdbesitz des Beklagten während des Vorgangs des Signierens fort, so daß
er beweispflichtig für die Umwandlung seines Fremdbesitzes in Eigenbesitz und
damit für die Übereignung der vier Fotografien durch den Erblasser und die dar-
aus folgende Erschöpfung i.S. von § 17 Abs. 2 UrhG ist.
Dazu, ob dem Beklagten aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
dieser Beweis gelungen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-
troffen. Eine Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revisi-
onsinstanz ist ausgeschlossen.
b) In bezug auf das Bild "Patrizia" (1989, handsigniert) greift zugunsten
des Beklagten nach seinem zweitinstanzlichen Vortrag zwar die Vermutungs-
wirkung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ein. Danach will er das Bild 1991 ver-
kauft und übereignet und am 15. Oktober 2000 von dem Erwerber zurückge-
nommen haben. Die Klägerin hat hierzu jedoch in Übereinstimmung mit dem
erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten behauptet, dieser habe das Bild die
gesamte Zeit nach einer Ausstellung im Besitz gehabt und der Zeuge R.
habe es am 21. September 2000 bei dem Beklagten gesehen. Gelingt der Klä-
gerin dieser Nachweis,
ist der Vortrag des Beklagten widerlegt, er
habe am 15. Oktober 2000 Eigenbesitz an dem Bild begründet. Für diesen Fall
wäre der Beklagte dafür beweispflichtig, daß er Eigentum an dem Bild erworben
hat. Dem Beweisantritt der Klägerin zur Vernehmung des Zeugen R. wird
das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzugehen
haben.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann