BGH Urteil vom 03.03.2005 – I ZR 273/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
PostG 1997 § 3; Postpaketübereinkommen 1994 Art. 26 Nr. 3.1
Die Haftung der Deutschen Post AG beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen Wertpakets, das für einen Empfänger in einem anderen den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins beigetretenen Staat bestimmt ist, ist der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergän- zung zu BGHZ 153, 327 ff.).
BGH, Urt. v. 3. März 2005 - I ZR 273/02 - OLG Köln LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 15. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der W. G.
OHG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) die Beklagte, die Deutsche Post
AG, wegen des Verlusts eines für das Ausland bestimmten, 1,12 kg schweren
Wertpakets aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungs-
nehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin verkaufte den auf den Bermuda-Inseln an-
sässigen Juwelieren H. Schmuck und erstellte hierüber am 8. März
2000 eine Rechnung über 11.108,74 DM. Ebenfalls am 8. März 2000 beauftrag-
te sie die Beklagte mit der Übersendung der Ware an die Käufer. In dem dabei
ausgestellten "Auftrag zur Paketbeförderung Ausland" gab sie den Wert der
Sendung mit 780 DM an.
Auf dem Transport wurde der Wertpostsack, in dem sich die Sendung
der Versicherungsnehmerin befand, aufgeschnitten und die Sendung entwen-
det. Der Ort der Entwendung ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte erkannte ihre Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe von
780 DM und des Frachtentgelts von 58 DM an und zahlte an die Versiche-
rungsnehmerin daher 838 DM.
Die Klägerin, die die Versicherungsnehmerin in Höhe des Differenzbe-
trags von 10.404,43 DM entschädigt hat, macht geltend, daß von einem qualifi-
zierten Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute auszugehen sei und die
Beklagte daher nach Art. 25 des Warschauer Abkommens 1955 (WA 1955) un-
beschränkt hafte. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungslast, wie es
zu dem Verlust gekommen sei und welche Maßnahmen sie zu seiner Vermei-
dung ergriffen habe, nicht gerecht geworden. Da es sich nicht um den postali-
schen Massenverkehr handele, seien der Weltpostvertrag und das Postpaket-
übereinkommen 1994 (BGBl. II 1998 S. 2172 - PPÜ 1994) nicht anwendbar. Die
Haftungsbeschränkung des Postpaketübereinkommens 1994 sei auch nicht
durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestand-
teil geworden. Die Beklagte habe die Sendung mit dem Inhalt und nach Maß-
gabe der Rechnung vollständig und unbeschädigt übernommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.404,43 DM (= 5.319,70 €)
nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie beruft sich auf die Haf-
tungsbeschränkungen des Postpaketübereinkommens 1994. Dessen Art. 26
Nr. 3.1 beschränke ihre Ersatzpflicht auf die Höhe der Wertangabe. Das bei ihr
eingelieferte Wertpaket sei am 13. September 2000 an die Postverwaltung der
Bermudas übergeben worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben (OLG Köln TranspR 2003, 159).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurück-
zuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen über die geleistete Zahlung hinausge-
henden Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Die Beklagte könne sich auf die Haftungshöchstgrenze des Art. 26
Nr. 3.1 PPÜ 1994 berufen, nach der die Entschädigung bei Verlust von Wertpa-
keten die Wertangabe nicht übersteigen dürfe. Die Bestimmungen des Welt-
postvertrags und des Postpaketübereinkommens 1994 stellten nicht nur Rege-
lungen zwischen den nationalen Postverwaltungen dar, sondern auch unmittel-
bar geltendes Recht zwischen diesen und den Absendern. Die Regelung in § 1
Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe dem eben-
sowenig entgegen wie der Umstand, daß die Beklagte die Beförderungsleistung
nicht im Rahmen ihrer Exklusivlizenz erbracht habe. Die Beklagte nehme für die
Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom
14. September 1994 des Weltpostvereins (vom 26.8.1998, BGBl. II S. 2082
- WPVG) die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im
Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Welt-
postvertrag und aus dem Postpaketübereinkommen ergäben. Das Gesetz un-
terscheide nicht danach, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Exklusivlizenz tätig
werde oder sonstige Beförderungsleistungen erbringe. Die Haftungsbegrenzung
verstoße auch nicht gegen Art. 14 GG.
Die Haftungsregelung in Art. 26 PPÜ 1994 habe Vorrang gegenüber
Art. 18 WA 1955. Die Beklagte unterliege zwar der strengeren Haftung der
§§ 459, 425 ff. HGB, solange sich die Sendung noch in ihrer Obhut im Inland
befinde. Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, daß der Verlust der Sendung
bereits hier eingetreten sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-
nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf den von der Versicherungsnehmerin
erteilten Paketbeförderungsauftrag zu Recht die Bestimmungen des Postpaket-
übereinkommens 1994 einschließlich der dortigen Regelungen über die Haf-
tungsbeschränkung angewendet und der Klägerin daher keinen über die Wert-
angabe hinausgehenden Schadensersatzanspruch zuerkannt.
1. Die Haftung der Beklagten bei der Beförderung von Postpaketen ins
Ausland bestimmt sich für den im Jahr 2000 eingetretenen Verlust ausschließ-
lich nach dem Postpaketübereinkommen 1994 und den dort geregelten Haf-
tungsbeschränkungen. Denn für den Postverkehr mit dem Ausland findet das
Postgesetz nach seinem § 3 nur insoweit Anwendung, als nicht völkerrechtliche
Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsver-
ordnungen etwas anderes bestimmen. Zu diesen Bestimmungen zählen auch
der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (Koller, Transport-
recht, 5. Aufl., § 407 HGB Rdn. 33, Art. 1 CMR Rdn. 8 und Art. 3 CMR Rdn. 2
m.w.N.; speziell zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 331).
a) Das Postpaketübereinkommen 1994 ist als völkerrechtlicher Vertrag in
der hier maßgebenden (Seoul-)Fassung aus dem Jahr 1994 für Bermuda am
23. Juni 1997 und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 in
Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung v. 13.1.1999, BGBl. II S. 82 f.).
b) Die Aufgabe des Pakets durch die Versicherungsnehmerin hat zu einer
Teilnahme am Postpaketdienst zwischen den vertragschließenden Ländern und
zu einem Postverkehr mit dem Ausland i.S. von § 3 PostG, Art. 1 Nr. 1 PPÜ
1994 geführt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Paket bereits zu der Zeit, zu
der es sich in der Obhut der Beklagten befunden hat, oder erst nach seiner An-
lieferung an den Frankfurter Flughafen im Bereich des Airmail-Center oder gar
erst nach seiner Entgegennahme durch das für die Postdienstleistung auf den
Bermudas zuständige Unternehmen abhanden gekommen ist. Maßgeblich für
die Beurteilung als Postverkehr mit dem Ausland ist allein, daß die im Streitfall
zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffene Vereinba-
rung eine Paketbeförderung ins Ausland vorgesehen hat. Die Versicherungs-
nehmerin hat danach eine durch das Postpaketübereinkommen 1994 gewähr-
leistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben, für die völkerrecht-
lich einheitliche Regeln gelten, darunter auch solche, die die Haftung bei
Wertsendungen auf den vom Absender angegebenen Wert begrenzen. Haf-
tungsfragen sollen in einfacher und für jeden Beteiligten ohne weiteres nach-
vollziehbarer Weise zu lösen sein. Die dortige Haftungsregelung gilt daher ein-
heitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (vgl. insoweit auch
BGHZ 153, 327, 332).
c) Die Regelungen des Postpaketübereinkommens 1994 über die Haf-
tung und deren Beschränkung binden die Parteien des Beförderungsvertrags.
Für die Beklagte folgt dies aus Art. 3 Abs. 1 WPVG; denn sie nimmt die Rechte
und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Be-
nutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postpaketübereinkommen
1994 ergeben. Der Wortlaut der genannten Bestimmung weist aber dadurch,
daß er die Verhältnisse zu den Benutzern einbezieht, auch aus, daß sich die
vertraglichen Rechte bei einer Beförderung, bei der die Möglichkeiten des Welt-
postvertrags und des Postpaketübereinkommens 1994 genutzt werden, nach
den dortigen Bestimmungen richten. Gerade die Haftungsregelung des Art. 26
PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen
zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 gere-
gelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hin-
aus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen
und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.;
153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR
2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen,
2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).
d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des
Streitfalls unerheblich, daß die Beförderung von Postpaketen nicht zu den
Dienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 PostG über eine befri-
stete gesetzliche Exklusivlizenz verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketüber-
einkommen 1994 nicht ab (ebenso zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 333).
Gemäß dem Schlußprotokoll zum Postpaketübereinkommen 1994 hat die Bun-
desrepublik Deutschland bei dessen Unterzeichnung am 14. September 1994
keine Sonderregelung vereinbart, obwohl Art. 87f GG durch das Gesetz zur Än-
derung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) seinerzeit
bereits in das Grundgesetz aufgenommen worden war.
e) Nach allem beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Er-
satzleistung bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines bei ihr aufgege-
benen und in einen anderen Vertragsstaat des Postpaketübereinkommens 1994
zu befördernden Pakets der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen
Wert.
2. Die vorstehende Beurteilung steht nicht in Widerspruch zum höherran-
gigen Verfassungsrecht.
a) Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ verstößt nicht gegen
den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn eine Gruppe von Norm-
adressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und sol-
chem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könn-
ten (grundlegend BVerfGE 55, 72, 88; zuletzt BVerfGE 108, 52, 77 f.; aus dem
Schrifttum vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, GG [Lfg. 31 Mai 1994], Art. 3 Anhang
Rdn. 6-10; Heun in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 21 f.; Kannengießer in:
Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rdn. 17, jeweils m.w.N.). Im Be-
reich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berück-
sichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann ver-
letzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf einen
vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl.
BVerfGE 85, 176, 186; 87, 234, 262; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein
aaO Art. 3 Rdn. 18).
Das Postpaketübereinkommen 1994 will ebenso wie der Weltpostvertrag
eine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis
gewährleisten. Das bedingt, daß kostenaufwendige und den Ablauf verzögernde
Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterbleiben haben. Bei Wertpostpaketen ins
Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren
trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials
ebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu: BGHZ 153, 327, 334) erwartet
und verlangt werden, daß diese sich im Einzelfall kundig macht, was befördert
werden soll und welchen Wert die Sendung hat. Damit liegt ein hinreichender
Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom Absender
angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht durch eine
Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Beschädigung
auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 334 m.w.N.).
Es kommt noch hinzu, daß der geschädigte Absender von der Einlieferungsver-
waltung gemäß Art. 29 Nr. 1 die Zahlung der Entschädigungssumme und die
Erstattung der Gebühren und Abgaben unabhängig davon verlangen kann, wer
für den Verlust, die Entwendung oder die Beschädigung des Pakets verantwort-
lich ist. Auch im Hinblick auf diesen Vorteil stellt sich die Regelung nicht als will-
kürlich dar.
b) Die Regelung des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 greift nicht in das durch
Art. 14 GG geschützte Eigentum des Absenders ein. Die dortige Haftungsbe-
schränkung nimmt dem Absender keine ihm bereits zustehende Rechtsposition.
Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr von vornherein auf den Betrag be-
grenzt, den der Absender bei der Einlieferung des Pakets angegeben hat. Der
dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des Schadenser-
satzrechts ist insoweit nicht überschritten (ebenso für den Wertbrief: BGHZ 153,
327, 335 f.).
3. Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ steht ferner nicht in
Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Die Revision weist allerdings zu Recht
darauf hin, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bezug
auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren,
gemäß Art. 86 Abs. 1 EG keine dem EG-Vertrag widersprechenden Maßnah-
men treffen oder beibehalten dürfen. Die Einräumung einer Haftungshöchst-
grenze für internationale Postpaketdienstleistungen stellt jedoch keine solche
Maßnahme dar. Die Revision meint zwar, die Bestimmung einer Haftungs-
höchstgrenze führe zu einer Wettbewerbs- und Preisverzerrung und stehe ei-
nem chancengleichen Zugang aller interessierten Unternehmen zum Markt für
Postdienstleistungen entgegen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, daß nach
Art. 3 Abs. 2 WPVG nicht nur die Beklagte in die Rechte und Pflichten einer
Postverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen 1994 eintreten kann, son-
dern auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden können. Die
Haftungsbeschränkung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 kommt dann auch diesen
Unternehmen zugute und stellt somit eine den internationalen Postpaketdienst
allgemein kennzeichnende Regelung dar. Sie bewirkt zudem, daß den anderen
Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Ge-
fahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (ebenso für Wertbriefe:
BGHZ 153, 327, 336 m.w.N.).
III. Das Berufungsgericht ist nach allem zu Recht davon ausgegangen,
daß der Beklagten die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 zugu-
te kommt und der Klägerin somit kein über den von der Beklagten bereits be-
zahlten Ersatzbetrag hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht. Die
Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann