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BGH Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZB 277/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. März 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Augsburg vom 7. November 2003 wird auf Ko-

sten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeich-

neten Beschluß des Landgerichts Augsburg wird abgelehnt.

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. Januar 2001 das

Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin hat die Gläubigerin

beantragt, dem Schuldner die von diesem erstrebte Restschuldbefreiung zu

versagen. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß entschieden und der hier-

gegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen.

gen gerichteten sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen. Das

Landgericht hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß zurück-

gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren

weiter.

II.

Die gemäß §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen

statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Zwar sind die Vorausset-

zungen dieses Zulassungsgrundes nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs auch dann erfüllt, wenn das Beschwerdegericht bei der Anwendung

oder Auslegung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende, verfassungs-

rechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat, so daß die

angefochtene Entscheidung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf

(BGHZ 154, 288, 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004,

1407, 1408 f). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Land-

gericht aber weder das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör gemäß

Art. 103 Abs. 1 GG noch seinen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem

Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren oder den all-

gemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als

Willkürverbot verletzt.

a) Die Ausführungen des Landgerichts zu den Versagungsgründen ge-

mäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO sind nicht widersprüchlich. Es kam dem

Landgericht bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht darauf an, ob die E.

Ltd. in Wahrheit gar nicht existiert oder nur eine "Briefka-

stenfirma" ist, die im Vereinigten Königreich registriert ist.

b) Das Landgericht hat die von ihm als unstreitig bezeichnete Tatsache,

daß der Schuldner zunächst die auf Seite 5 der Gründe des angefochtenen

Beschlusses bezeichnete Einzelfirma betrieb, dem mit Schriftsatz der Gläubi-

gerin vom 30. April 2002 vorgelegten Schreiben vom 17. September 1999 an

die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II und dem Schriftsatz der

Gläubigerin vom 30. September 2002 entnommen. Die Rechtsbeschwerde

zeigt hierzu weder vom Beschwerdegericht übergangenen Vortrag des Schuld-

ners noch einen Verfahrensfehler auf.

c) Das Landgericht hat nicht - schon gar nicht in willkürlicher Weise -

gegen die im Verfahren nach §§ 289, 290 InsO zu beachtenden Regeln über

die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verstoßen. Die Beschlußgründe

ergeben nicht, daß das Landgericht die Grundsätze, die der Senat (BGHZ 156,

139, 142 f, 146 f) aufgestellt hat, nicht beachtet hat. Es hat überdies keine Be-

weislastentscheidung getroffen, sondern sich die Überzeugung verschafft, daß

der Schuldner sich hinter der E. Ltd. "versteckt", um ein

lohnabhängiges Beschäftigungsverhältnis vorzuschieben und die wirklichen

Einkommensverhältnisse zu verschleiern.

Im Rahmen der dieser Überzeugungsbildung zugrundeliegenden tatrich-

terlichen Würdigung hat es als ein Indiz unter mehreren den Umstand einbe-

zogen, daß der Schuldner

lediglich eine unbeglaubigte Fotokopie der

Registrierung der E. Ltd. vorgelegt hat. Dies ist vor dem

Hintergrund der Umstände des hier gegebenen Einzelfalls nicht willkürlich. Da

das Landgericht vom Schuldner nicht den "Nachweis der Existenz der

E.

Ltd." - hierauf hat das Beschwerdegericht, wie ausgeführt, nicht

entscheidend abgestellt - verlangt hat, scheidet ein Verstoß gegen §§ 4 InsO,

139 ZPO aus. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage einer Fotokopie

zur Glaubhaftmachung geeignet sein kann; dies hat das Landgericht nicht in

Frage gestellt. Hierdurch hat das Beschwerdegericht ferner nicht gegen

Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Zwar kommt es im Ergebnis der Verhinderung

eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderun-

gen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger

Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauch-

te (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG NJW 2000, 275). Das Landgericht hat je-

doch keine Anforderungen an den Sachvortrag des Schuldners gestellt, son-

dern im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung die Umstände des

Einzelfalls, zu denen die Vorlage einer unbeglaubigten Kopie gehört, gewür-

digt. Im übrigen konnte dem Schuldner schon aufgrund seiner Akteneinsicht am

17. Oktober 2002 bekannt sein, daß bereits das Landgericht München II im

Urteil vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit E. ./. T. (10 O

4262/00) im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit und der Tätigkeit der E.

Ltd. die Frage eines Beweiswerts der unbeglaubigten Ko-

pie angesprochen hatte. Auf dieses Urteil ist der Schuldner jedenfalls im Erst-

beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 näher eingegangen.

d) Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht den Anspruch des Schuld-

ners auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Jedenfalls wirkte ein Verfahrensfehler

im Beschwerdeverfahren entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde

nicht mehr fort. Der Schuldner hat mit seiner Beschwerdeschrift und erneut mit

Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 ausführlich zu den von der Gläubigerin gel-

tend gemachten Versagungsgründen Stellung genommen, ohne daß aus dem

Vorbringen erkennbar ist, daß vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung noch

weiterer Vortrag beabsichtigt gewesen war.

Das Landgericht hat auch nicht dadurch gegen den aus Art. 103 Abs. 1

GG folgenden Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verstoßen, daß

es in der angefochtenen Entscheidung nicht näher auf die eidesstattliche Ver-

sicherung des G. S. vom 25. August 1999 und auf den vom Schuldner

vorgelegten Arbeitsvertrag mit der E. Ltd. eingegangen

ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das von ihnen ent-

gegengenommene Parteivorbringen auch im Rahmen ihrer Entscheidungsfin-

dung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte

sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen

ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände

deutlich machen, daß das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten nicht zur

Kenntnis genommen worden oder doch jedenfalls nicht in die Entscheidung

eingeflossen ist (BVerfGE 65, 293, 295 f; 70, 288, 293). Wenn das Gericht auf

den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Fra-

ge, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungs-

gründen gar nicht eingeht, läßt dies zwar auf die Nichtberücksichtigung des

Vortrags schließen. Das gilt aber nicht, sofern der Vortrag nach dem Rechts-

standpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert

war (BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146; BVerfG NJW 2000, 275, 276). So

liegt es hier:

Das Landgericht hat sich unter Würdigung verschiedener aussagekräfti-

ger Indizien die Überzeugung verschafft, daß der Schuldner sich hinter der E.

Ltd. "versteckt", um die tatsächlichen Verhältnisse zu

verschleiern. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, daß der vom Schuld-

ner als Geschäftsführer bezeichnete G. S. seinen Vortrag in einer

eidesstattlichen Versicherung bestätigt hat und auch ein Arbeitsvertrag mit der

Limited existiert. Das Beschwerdegericht mußte daher dem Schuldner auch

nicht Gelegenheit geben, "die Vernehmung des Zeugen G. S. zum

Nachweis der Existenz der britischen Firma zu beantragen". Denn auf die Fra-

ge einer förmlichen Existenz der Limited hat das Landgericht nicht entschei-

dungstragend abgehoben.

2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage,

ob das Insolvenzgericht Zeugen zu vernehmen hat, wenn der Schuldner dem

Versagungsantrag des Gläubigers im Wege der Gegenglaubhaftmachung ent-

gegengetreten ist, stellt sich hier nicht. Die Rechtsbeschwerde bezieht sich

hierbei - soweit dies ihrer Darlegung (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) entnommen wer-

den kann - auf Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 13. Dort geht es

um die Frage, ob die Gegenglaubhaftmachung zur Unzulässigkeit des Versa-

gungsantrags führt. Hier jedoch hat das Insolvenzgericht den Vortrag der Gläu-

bigerin nicht nur als glaubhaft, sondern auch als erwiesen erachtet. Hierbei

mußte es auf die Angaben des G. S. nicht eingehen. Mit dieser Wür-

digung wird keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen.

III.

Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde kann dem

Schuldner nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfol-

gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Fischer Neškovi(cid:1) Vill

Cierniak Lohmann