BGH Urteil vom 03.03.2005 – IX ZR 441/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. März 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
KO § 32 Nr. 1 (InsO § 134 Abs. 1)
a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti- gen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlo- sigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.
b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti- gen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon des- halb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten er- bracht hat.
c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollen- dung seines Rechtserwerbs.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2000
und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
26. Januar 2000 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.129,19 € nebst 4 %
Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Verwalter in dem am 1. November 1997 eröffne-
ten Konkursverfahren über das Vermögen der G.
GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin) von der Beklagten im Wege der Konkurs-
anfechtung die Rückzahlung von 100.000 DM, welche die Gemeinschuldnerin
für die L. GmbH (im folgenden: L-GmbH) auf rückständige
Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte bezahlt hat.
Die Gemeinschuldnerin gehörte ebenso wie die L-GmbH zum Unter-
nehmensverbund der Sch. -Gruppe. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs
bestand dort zuletzt die Praxis, daß fällige Verbindlichkeiten im Rahmen eines
"Cash-Pools" jeweils von dem Unternehmen beglichen wurden, das gerade
über die erforderliche Liquidität verfügte. Am 14. April 1997 vereinbarte die
Gemeinschuldnerin mit der L-GmbH, daß sie deren Verbindlichkeiten gegen-
über der Beklagten in Höhe von mehr als 100.000 DM übernimmt. Die Gemein-
schuldnerin teilte der Beklagten am 2. Mai 1997 mit, daß sie aus Gründen ei-
nes "zentralen Cash-Managements" die Steuerung des Zahlungsverkehrs der
konzernbeteiligten Unternehmen übernommen habe, kündigte am 29. Mai 1997
die Begleichung der Forderung für die L-GmbH an und überwies am 23. Juni
1997 den Betrag von 100.000 DM an die Beklagte. Am 17. Oktober 1997 wurde
über das Vermögen der L-GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Der Kläger hat die Zahlung angefochten und Rückzahlung verlangt. Kla-
ge und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Klä-
ger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine
Konkursanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht
bewiesen, daß die Zahlung eine unentgeltliche Verfügung darstelle.
Es sei nicht auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin mit der Zah-
lung an die Beklagte zugleich eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der L-
GmbH getilgt habe und es schon deshalb an der Unentgeltlichkeit fehle. Zwar
habe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine verpflichtende Abrede
zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben, Verbindlichkei-
ten anderer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu beglei-
chen. Tatsächlich habe man aber einen solchen "Cash-Pool" betrieben. Unab-
hängig von einer rechtlichen Verpflichtung sei deshalb von einem "entspre-
chenden Vertrauen" des jeweiligen Unternehmens auszugehen. Die Abrede
der beteiligten Unternehmen sei zwar nicht als Schuldübernahme oder Schuld-
beitritt der Gemeinschuldnerin auszulegen. Die Gemeinschuldnerin habe je-
doch die Erfüllung der Verbindlichkeiten der L-GmbH übernommen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei außerdem ein Teil des
Zahlungsverkehrs sämtlicher konzernverbundener Unternehmen, auch der
L-GmbH, über das Konto der Gemeinschuldnerin abgewickelt worden. Der Klä-
ger habe nicht dargelegt, daß hieraus keine Ausgleichsansprüche der L-GmbH
gegen die Gemeinschuldnerin resultierten.
Die L-GmbH sei zwar nicht in der Lage gewesen, die der Beklagten ge-
schuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ob die Forderung der Be-
klagten gegen die L-GmbH werthaltig gewesen sei, spiele jedoch entgegen der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rolle. Unentgelt-
lichkeit liege nur vor, wenn sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte hier-
über einig gewesen seien. Hieran fehle es, weil die Beklagte von finanziellen
Schwierigkeiten ihrer Schuldnerin nichts gewußt und die Wertlosigkeit ihrer
Forderungen nicht gekannt habe.
Eine Anfechtung wegen Inkongruenz gemäß § 30 Nr. 2 KO scheitere an
den subjektiven Voraussetzungen, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin nicht gekannt
habe.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 30 Nr. 2 KO) hat
das Berufungsgericht im Ergebnis allerdings zutreffend verneint. Sie kommt
nicht in Betracht, weil die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung der Sozialversi-
cherungsbeiträge an die Beklagte eine fremde Forderung beglich. Dies ist nicht
gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, weil die Zuwendungsempfängerin nicht Kon-
kursgläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin war (vgl. BGH, Urt. v. 5. Fe-
bruar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen aber die Vor-
aussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 32 Nr. 1 KO vor, weil
die Zuwendung der Gemeinschuldnerin eine unentgeltliche Verfügung im Sinne
der Norm darstellt.
a) Im "Zwei-Personenverhältnis" ist eine Vergütung als unentgeltlich an-
zusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegen-
übersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermö-
genswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll (vgl. BGHZ 113, 98,
101; 141, 96, 99 f). Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder
Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an,
ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten
hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung
zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 InsO
zum Ausdruck kommenden Wertung, daß der Empfänger einer Leistung dann
einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung
zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 141, 96, 99 f). Die Gegenleistung
des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt
wird, liegt in der Regel darin, daß er mit der Leistung, die er gemäß § 267
Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine wert-
haltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb
nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte
für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302;
Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679 f), oder für An-
sprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f; Urt. v.
5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 933).
b) Das gilt indessen nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist -
die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wert-
los war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die L-GmbH sei-
nerzeit nicht in der Lage, die geschuldeten Versicherungsbeiträge an die Be-
klagte zu zahlen. Am 17. Oktober 1997 ist über ihr Vermögen das Gesamtvoll-
streckungsverfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat deshalb dadurch, daß
ihre Forderung gegen die L-GmbH infolge der Leistung der Gemeinschuldnerin
was als Gegenleistung für die Zuwendung der Gemeinschuldnerin angesehen
werden kann. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als un-
entgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. 5. Februar
2004 aaO S. 933; insoweit ebenso OLG Stuttgart WM 2003, 453, 454; Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32
Rn. 5a). Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner
Forderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus-
schlaggebend. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfü-
gung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt
eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGHZ 71, 61,
69; 113, 98, 103; 113, 393, 396; Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, WM 1993,
1801, 1804). Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGHZ
113, 98, 102 f; 113, 393, 396). Erst wenn feststeht, daß der Zuwendungsemp-
fänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob
gleichwohl der Hauptzweck des Geschäftes Freigiebigkeit gewesen ist (vgl.
BGHZ 113, 98, 102). Da es hier schon objektiv an einem Gegenwert fehlt,
kommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an.
c) Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu
einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Anfechtung
nach § 32 Nr. 1 KO nicht von Bedeutung. Es kommt deshalb im Streitfall nicht
darauf an, daß den Beschäftigten der L-GmbH Versicherungsschutz im Rah-
men der Sozialversicherung gewährt wurde und die Beitragsleistungen in die-
sem Rechtsverhältnis nicht als unentgeltlich anzusehen sind.
aa) Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die Entgelt-
lichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn deren Empfänger sei-
nerseits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung
die Zuwendung darstelle; denn die Unentgeltlichkeit der Leistung könne wegen
der Abstraktheit von Verfügungen auch im Drei-Personenverhältnis nur aus
den Kausalbeziehungen erschlossen werden (vgl. OLG Koblenz WM 2004,
1931, 1932 f; Henckel ZIP 2004, 1671, 1674; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32
Rn. 17).
bb) Das steht jedoch mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Ein-
klang. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger
eine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des
Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; Urt. v. 24. Juni 1993 aaO S. 1804). Hat er
vertragliche Leistungen oder Versicherungsschutz bereits erbracht, kann eine
ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber
noch nicht beglichenen Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt
der Leistung durch den Gemeinschuldner nicht werthaltig, liegt eine unentgelt-
liche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthal-
tige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Konkurs-
gläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne des-
sen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durch-
setzen können.
d) Die Leistung des Gemeinschuldners ist auch nicht deshalb entgelt-
lich, weil er sich gegenüber dem Schuldner der Forderung zu deren Tilgung
verpflichtet hat. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem ver-
fügenden Gemeinschuldner und dem Zuwendungsempfänger (BGHZ 141, 97,
100 f); nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des
§ 32 Nr. 1 KO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ob daneben auch eine
Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich (BGHZ 141, 96, 101).
Selbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem
leistenden Gemeinschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung
der Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies den Leistungsempfänger
gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig
(vgl. Kirchhof in Festschrift Fuchs, S. 97, 101). Daß die Gemeinschuldnerin
nach der Würdigung des Berufungsgerichts gegenüber der L-GmbH die Erfül-
lung der Forderung übernommen hat, steht deshalb der Anfechtung nach § 32
Nr. 1 KO nicht entgegen. Die vom Berufungsgericht angenommene Erfüllungs-
übernahme gibt dem Gläubiger kein Forderungsrecht, § 329 BGB.
e) Die Zuwendung der Gemeinschuldnerin wäre nur dann entgeltlich,
wenn die Beklagte hierauf gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch ge-
habt hätte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Feststellung,
daß weder eine Schuldübernahme noch ein Schuldbeitritt vereinbart worden
sei, hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Sie beruft sich
allein auf eine Außenhaftung wegen Vermögensvermischung, weil nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Konto der Gemeinschuldnerin
auch Zahlungen zugunsten anderer Konzernunternehmen wie der L-GmbH
eingegangen seien und es an einer zureichenden Buchführung gefehlt habe.
Für einen solchen Haftungsdurchgriff (vgl. BGHZ 95, 330, 333 f; 125, 366, 368)
gibt es im Streitfall schon deshalb keine Grundlage, weil die Gemeinschuldne-
rin weder Gesellschafterin der L-GmbH noch herrschendes Unternehmen war.
Beide Unternehmen gehörten lediglich demselben Konzern an und hatten zeit-
weise identische Geschäftsführer. Daß die Gemeinschuldnerin gegenüber der
L-GmbH unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben
konnte und ausübte, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es
ist auch nicht dargetan, daß der L-GmbH planmäßig Vermögen zugunsten der
Gemeinschuldnerin entzogen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 2004
- II ZR 302/02, ZIP 2004, 2138).
f) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist eine objektive Gläu-
bigerbenachteiligung gegeben. Daß im Rahmen des zentralisiert geführten
Zahlungsverkehrs womöglich auch Eingänge für die L-GmbH auf dem Konto
der Gemeinschuldnerin verbucht worden sind, schließt die gläubigerbenachtei-
ligende Wirkung der erfolgten Zahlung über 100.000 DM nicht aus. Die Gläubi-
gerbenachteiligung folgt bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn die Verfügung
das den Gläubigern haftende Vermögen betrifft (MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 134 Rn. 43). Eingehende Zahlungen für die L-GmbH standen mit der unent-
geltlichen Verfügung zugunsten der Beklagten in keinem rechtlichen Zusam-
menhang. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn Geld gerade für die Zahlung
an die Beklagte eingegangen wäre. Dies wird nicht geltend gemacht. Vom Be-
rufungsgericht erwogene Ausgleichsansprüche gegenüber der L-GmbH lassen
die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen, weil sie nicht werthaltig
sind.
III.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattge-
ben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), weil alle für eine Verurteilung nach § 32
Nr. 1 KO erforderlichen Voraussetzungen festgestellt sind.
Fischer Ganter Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann