Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.03.2005 – IX ZR 441/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. März 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti- gen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlo- sigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.

b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti- gen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon des- halb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten er- bracht hat.

c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollen- dung seines Rechtserwerbs.

BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00 - OLG Dresden

LG Dresden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2000

und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom

26. Januar 2000 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.129,19 € nebst 4 %

Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem am 1. November 1997 eröffne-

ten Konkursverfahren über das Vermögen der G.

GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin) von der Beklagten im Wege der Konkurs-

anfechtung die Rückzahlung von 100.000 DM, welche die Gemeinschuldnerin

für die L. GmbH (im folgenden: L-GmbH) auf rückständige

Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte bezahlt hat.

Die Gemeinschuldnerin gehörte ebenso wie die L-GmbH zum Unter-

nehmensverbund der Sch. -Gruppe. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs

bestand dort zuletzt die Praxis, daß fällige Verbindlichkeiten im Rahmen eines

"Cash-Pools" jeweils von dem Unternehmen beglichen wurden, das gerade

über die erforderliche Liquidität verfügte. Am 14. April 1997 vereinbarte die

Gemeinschuldnerin mit der L-GmbH, daß sie deren Verbindlichkeiten gegen-

über der Beklagten in Höhe von mehr als 100.000 DM übernimmt. Die Gemein-

schuldnerin teilte der Beklagten am 2. Mai 1997 mit, daß sie aus Gründen ei-

nes "zentralen Cash-Managements" die Steuerung des Zahlungsverkehrs der

konzernbeteiligten Unternehmen übernommen habe, kündigte am 29. Mai 1997

die Begleichung der Forderung für die L-GmbH an und überwies am 23. Juni

1997 den Betrag von 100.000 DM an die Beklagte. Am 17. Oktober 1997 wurde

über das Vermögen der L-GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

Der Kläger hat die Zahlung angefochten und Rückzahlung verlangt. Kla-

ge und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Klä-

ger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine

Konkursanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht

bewiesen, daß die Zahlung eine unentgeltliche Verfügung darstelle.

Es sei nicht auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin mit der Zah-

lung an die Beklagte zugleich eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der L-

GmbH getilgt habe und es schon deshalb an der Unentgeltlichkeit fehle. Zwar

habe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine verpflichtende Abrede

zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben, Verbindlichkei-

ten anderer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu beglei-

chen. Tatsächlich habe man aber einen solchen "Cash-Pool" betrieben. Unab-

hängig von einer rechtlichen Verpflichtung sei deshalb von einem "entspre-

chenden Vertrauen" des jeweiligen Unternehmens auszugehen. Die Abrede

der beteiligten Unternehmen sei zwar nicht als Schuldübernahme oder Schuld-

beitritt der Gemeinschuldnerin auszulegen. Die Gemeinschuldnerin habe je-

doch die Erfüllung der Verbindlichkeiten der L-GmbH übernommen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei außerdem ein Teil des

Zahlungsverkehrs sämtlicher konzernverbundener Unternehmen, auch der

L-GmbH, über das Konto der Gemeinschuldnerin abgewickelt worden. Der Klä-

ger habe nicht dargelegt, daß hieraus keine Ausgleichsansprüche der L-GmbH

gegen die Gemeinschuldnerin resultierten.

Die L-GmbH sei zwar nicht in der Lage gewesen, die der Beklagten ge-

schuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ob die Forderung der Be-

klagten gegen die L-GmbH werthaltig gewesen sei, spiele jedoch entgegen der

bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rolle. Unentgelt-

lichkeit liege nur vor, wenn sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte hier-

über einig gewesen seien. Hieran fehle es, weil die Beklagte von finanziellen

Schwierigkeiten ihrer Schuldnerin nichts gewußt und die Wertlosigkeit ihrer

Forderungen nicht gekannt habe.

Eine Anfechtung wegen Inkongruenz gemäß § 30 Nr. 2 KO scheitere an

den subjektiven Voraussetzungen, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin nicht gekannt

habe.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 30 Nr. 2 KO) hat

das Berufungsgericht im Ergebnis allerdings zutreffend verneint. Sie kommt

nicht in Betracht, weil die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung der Sozialversi-

cherungsbeiträge an die Beklagte eine fremde Forderung beglich. Dies ist nicht

gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, weil die Zuwendungsempfängerin nicht Kon-

kursgläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin war (vgl. BGH, Urt. v. 5. Fe-

bruar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen aber die Vor-

aussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 32 Nr. 1 KO vor, weil

die Zuwendung der Gemeinschuldnerin eine unentgeltliche Verfügung im Sinne

der Norm darstellt.

a) Im "Zwei-Personenverhältnis" ist eine Vergütung als unentgeltlich an-

zusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegen-

übersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermö-

genswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll (vgl. BGHZ 113, 98,

101; 141, 96, 99 f). Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder

Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an,

ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten

hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung

zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 InsO

zum Ausdruck kommenden Wertung, daß der Empfänger einer Leistung dann

einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung

zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 141, 96, 99 f). Die Gegenleistung

des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt

wird, liegt in der Regel darin, daß er mit der Leistung, die er gemäß § 267

Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine wert-

haltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb

nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte

für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302;

Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679 f), oder für An-

sprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f; Urt. v.

5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 933).

b) Das gilt indessen nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist -

die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wert-

los war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die L-GmbH sei-

nerzeit nicht in der Lage, die geschuldeten Versicherungsbeiträge an die Be-

klagte zu zahlen. Am 17. Oktober 1997 ist über ihr Vermögen das Gesamtvoll-

streckungsverfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat deshalb dadurch, daß

ihre Forderung gegen die L-GmbH infolge der Leistung der Gemeinschuldnerin

gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren,

was als Gegenleistung für die Zuwendung der Gemeinschuldnerin angesehen

werden kann. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als un-

entgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. 5. Februar

2004 aaO S. 933; insoweit ebenso OLG Stuttgart WM 2003, 453, 454; Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32

Rn. 5a). Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner

Forderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus-

schlaggebend. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfü-

gung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt

eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGHZ 71, 61,

69; 113, 98, 103; 113, 393, 396; Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, WM 1993,

1801, 1804). Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGHZ

113, 98, 102 f; 113, 393, 396). Erst wenn feststeht, daß der Zuwendungsemp-

fänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob

gleichwohl der Hauptzweck des Geschäftes Freigiebigkeit gewesen ist (vgl.

BGHZ 113, 98, 102). Da es hier schon objektiv an einem Gegenwert fehlt,

kommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an.

c) Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu

einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Anfechtung

nach § 32 Nr. 1 KO nicht von Bedeutung. Es kommt deshalb im Streitfall nicht

darauf an, daß den Beschäftigten der L-GmbH Versicherungsschutz im Rah-

men der Sozialversicherung gewährt wurde und die Beitragsleistungen in die-

sem Rechtsverhältnis nicht als unentgeltlich anzusehen sind.

aa) Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die Entgelt-

lichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn deren Empfänger sei-

nerseits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung

die Zuwendung darstelle; denn die Unentgeltlichkeit der Leistung könne wegen

der Abstraktheit von Verfügungen auch im Drei-Personenverhältnis nur aus

den Kausalbeziehungen erschlossen werden (vgl. OLG Koblenz WM 2004,

1931, 1932 f; Henckel ZIP 2004, 1671, 1674; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32

Rn. 17).

bb) Das steht jedoch mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Ein-

klang. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger

eine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des

Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; Urt. v. 24. Juni 1993 aaO S. 1804). Hat er

vertragliche Leistungen oder Versicherungsschutz bereits erbracht, kann eine

ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber

noch nicht beglichenen Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt

der Leistung durch den Gemeinschuldner nicht werthaltig, liegt eine unentgelt-

liche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthal-

tige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Konkurs-

gläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne des-

sen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durch-

setzen können.

d) Die Leistung des Gemeinschuldners ist auch nicht deshalb entgelt-

lich, weil er sich gegenüber dem Schuldner der Forderung zu deren Tilgung

verpflichtet hat. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem ver-

fügenden Gemeinschuldner und dem Zuwendungsempfänger (BGHZ 141, 97,

100 f); nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des

§ 32 Nr. 1 KO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ob daneben auch eine

Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich (BGHZ 141, 96, 101).

Selbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem

leistenden Gemeinschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung

der Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies den Leistungsempfänger

gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig

(vgl. Kirchhof in Festschrift Fuchs, S. 97, 101). Daß die Gemeinschuldnerin

nach der Würdigung des Berufungsgerichts gegenüber der L-GmbH die Erfül-

lung der Forderung übernommen hat, steht deshalb der Anfechtung nach § 32

Nr. 1 KO nicht entgegen. Die vom Berufungsgericht angenommene Erfüllungs-

übernahme gibt dem Gläubiger kein Forderungsrecht, § 329 BGB.

e) Die Zuwendung der Gemeinschuldnerin wäre nur dann entgeltlich,

wenn die Beklagte hierauf gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch ge-

habt hätte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Feststellung,

daß weder eine Schuldübernahme noch ein Schuldbeitritt vereinbart worden

sei, hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Sie beruft sich

allein auf eine Außenhaftung wegen Vermögensvermischung, weil nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Konto der Gemeinschuldnerin

auch Zahlungen zugunsten anderer Konzernunternehmen wie der L-GmbH

eingegangen seien und es an einer zureichenden Buchführung gefehlt habe.

Für einen solchen Haftungsdurchgriff (vgl. BGHZ 95, 330, 333 f; 125, 366, 368)

gibt es im Streitfall schon deshalb keine Grundlage, weil die Gemeinschuldne-

rin weder Gesellschafterin der L-GmbH noch herrschendes Unternehmen war.

Beide Unternehmen gehörten lediglich demselben Konzern an und hatten zeit-

weise identische Geschäftsführer. Daß die Gemeinschuldnerin gegenüber der

L-GmbH unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben

konnte und ausübte, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es

ist auch nicht dargetan, daß der L-GmbH planmäßig Vermögen zugunsten der

Gemeinschuldnerin entzogen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 2004

- II ZR 302/02, ZIP 2004, 2138).

f) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist eine objektive Gläu-

bigerbenachteiligung gegeben. Daß im Rahmen des zentralisiert geführten

Zahlungsverkehrs womöglich auch Eingänge für die L-GmbH auf dem Konto

der Gemeinschuldnerin verbucht worden sind, schließt die gläubigerbenachtei-

ligende Wirkung der erfolgten Zahlung über 100.000 DM nicht aus. Die Gläubi-

gerbenachteiligung folgt bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn die Verfügung

das den Gläubigern haftende Vermögen betrifft (MünchKomm-InsO/Kirchhof,

§ 134 Rn. 43). Eingehende Zahlungen für die L-GmbH standen mit der unent-

geltlichen Verfügung zugunsten der Beklagten in keinem rechtlichen Zusam-

menhang. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn Geld gerade für die Zahlung

an die Beklagte eingegangen wäre. Dies wird nicht geltend gemacht. Vom Be-

rufungsgericht erwogene Ausgleichsansprüche gegenüber der L-GmbH lassen

die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen, weil sie nicht werthaltig

sind.

III.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattge-

ben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), weil alle für eine Verurteilung nach § 32

Nr. 1 KO erforderlichen Voraussetzungen festgestellt sind.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann