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BGH Beschluss vom 04.03.2005 – 2 ARs 386/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
Az.: 560 Js 8995/04 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 180 Js 962/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg Az.: 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 Amtsgericht Meschede Az.: 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 Amtsgericht Bad Iburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 4. März 2005 gemäß § 13 StPO beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Meschede, das dort anhängige Ver-
fahren 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 zu dem beim Amtsgericht Bad
Iburg anhängigen Verfahren 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 zu
verbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat gegen den Angeklagten beim
Amtsgericht Bad Iburg Anklage erhoben, die Staatsanwaltschaft Arnsberg beim
Amtsgericht Meschede. Beide Gerichte haben das Hauptverfahren eröffnet.
Das Amtsgericht Meschede hat beantragt, das dort anhängige Verfahren zu
dem beim Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Verfahren zu verbinden. Das
Amtsgericht Bad Iburg ist bereit, das Verfahren zu übernehmen.
Der Antrag, die beiden Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO miteinander
zu verbinden, hat keinen Erfolg. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftli-
chem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten
Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrens-
verbindung gestellt haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zu-
sammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig
gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden
werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteiligten
Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwaltschaften müs-
sen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung
der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere
Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Voraussetzungen für eine Verbindung sind
hier nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaften Arnsberg und Osnabrück hatten
bisher keine Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verfahrensverbindung zu
äußern und haben auch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrensver-
bindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Ver-
einbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht
aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften.
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