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BGH Beschluss vom 04.03.2005 – 2 ARs 386/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 386/04 2 AR 250/04

BESCHLUSS

vom

4. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

Az.: 560 Js 8995/04 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 180 Js 962/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg Az.: 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 Amtsgericht Meschede Az.: 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 Amtsgericht Bad Iburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 4. März 2005 gemäß § 13 StPO beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts Meschede, das dort anhängige Ver-

fahren 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 zu dem beim Amtsgericht Bad

Iburg anhängigen Verfahren 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 zu

verbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat gegen den Angeklagten beim

Amtsgericht Bad Iburg Anklage erhoben, die Staatsanwaltschaft Arnsberg beim

Amtsgericht Meschede. Beide Gerichte haben das Hauptverfahren eröffnet.

Das Amtsgericht Meschede hat beantragt, das dort anhängige Verfahren zu

dem beim Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Verfahren zu verbinden. Das

Amtsgericht Bad Iburg ist bereit, das Verfahren zu übernehmen.

Der Antrag, die beiden Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO miteinander

zu verbinden, hat keinen Erfolg. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftli-

chem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten

Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrens-

verbindung gestellt haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zu-

sammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig

gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden

werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteiligten

Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwaltschaften müs-

sen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung

der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag der

Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere

Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Voraussetzungen für eine Verbindung sind

hier nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaften Arnsberg und Osnabrück hatten

bisher keine Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verfahrensverbindung zu

äußern und haben auch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrensver-

bindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Ver-

einbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht

aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften.

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