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BGH Beschluss vom 14.03.2006 – 2 ARs 23/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 23/06 2 AR 14/06

BESCHLUSS

vom

14. März 2006

in der Strafsache

gegen

Az.: (282) 87 Js 1663/01 (54/02) und 35 Js 4383/04 Amtsgericht Tiergarten

Az.: 1 Ls 22 Js 20661/04 Amtsgericht Memmingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 14. März 2006 beschlossen:

Die Sache wird an das Amtsgericht - Schöffengericht - Memmin-

gen zurückgegeben.

Gründe:

1

Die Staatsanwaltschaft Memmingen hat bei dem Amtsgericht – Schöf-

fengericht – Memmingen gegen den Angeschuldigten W. Anklage erhoben

(22 Js 20661/04). Zwei weitere Anklagen sind bei dem Amtsgericht

– Schöffengericht – Berlin-Tiergarten anhängig, die bereits terminiert sind (87

Js 1663/01 und 35 Js 2283/04). Eine Übernahme des Verfahrens des Amtsge-

richts Memmingen hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten abgelehnt. Daraufhin

hat das Amtsgericht Memmingen das Verfahren dem Bundesgerichtshof vorge-

legt mit dem Antrag, die Verbindung des bei ihm anhängigen Verfahrens mit

den bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten anhängigen Verfahren zu beschlie-

ßen.

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Der Generalbundesanwalt hat beantragt den Antrag zurückzuweisen und

insoweit ausgeführt:

"Die Sache ist an das Amtsgericht Memmingen zurückzugeben. Die Vor-

aussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO liegen nicht vor. Diese setzt

die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere

Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig,

so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Dann gilt § 13 Abs. 2 StPO (Mey-

er-Goßner StPO 48. Aufl. § 4 Rn. 1). Abgesehen davon, dass die beteiligten

Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können (BGH, Be-

schluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl.

BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin. Die beteiligten

Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein (Senat Be-

schluss vom 04.03.2005 - 2 ARs 386/04). Diese Übereinstimmung kann nicht

durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13

Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249)."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl