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BGH Beschluss vom 14.03.2006 – 2 ARs 23/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2006
in der Strafsache
gegen
Az.: (282) 87 Js 1663/01 (54/02) und 35 Js 4383/04 Amtsgericht Tiergarten
Az.: 1 Ls 22 Js 20661/04 Amtsgericht Memmingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 14. März 2006 beschlossen:
Die Sache wird an das Amtsgericht - Schöffengericht - Memmin-
gen zurückgegeben.
Gründe:
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Die Staatsanwaltschaft Memmingen hat bei dem Amtsgericht – Schöf-
fengericht – Memmingen gegen den Angeschuldigten W. Anklage erhoben
(22 Js 20661/04). Zwei weitere Anklagen sind bei dem Amtsgericht
– Schöffengericht – Berlin-Tiergarten anhängig, die bereits terminiert sind (87
Js 1663/01 und 35 Js 2283/04). Eine Übernahme des Verfahrens des Amtsge-
richts Memmingen hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten abgelehnt. Daraufhin
hat das Amtsgericht Memmingen das Verfahren dem Bundesgerichtshof vorge-
legt mit dem Antrag, die Verbindung des bei ihm anhängigen Verfahrens mit
den bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten anhängigen Verfahren zu beschlie-
ßen.
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Der Generalbundesanwalt hat beantragt den Antrag zurückzuweisen und
insoweit ausgeführt:
"Die Sache ist an das Amtsgericht Memmingen zurückzugeben. Die Vor-
aussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO liegen nicht vor. Diese setzt
die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere
Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig,
so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Dann gilt § 13 Abs. 2 StPO (Mey-
er-Goßner StPO 48. Aufl. § 4 Rn. 1). Abgesehen davon, dass die beteiligten
Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können (BGH, Be-
schluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl.
BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin. Die beteiligten
Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein (Senat Be-
schluss vom 04.03.2005 - 2 ARs 386/04). Diese Übereinstimmung kann nicht
durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13
Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249)."
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Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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