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BGH Beschluss vom 08.03.2005 – 3 StR 7/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 7/05

BESCHLUSS

vom

8. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März

2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 7. Oktober 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von sechs Jahren der

Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet. Es hat darüber hinaus bestimmt, daß sechs Jahre

der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich

die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hin-

sichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Bestimmung des Landgerichts, sechs Jahre der Freiheitsstrafe vor

der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das Urteil

läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht des Umstandes bewußt war, daß

sich die getroffene Anordnung im Ergebnis wie ein zusätzliches Strafübel aus-

wirken kann. Es hätte geprüft werden müssen, ob es nicht ausreicht, soviel

Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, daß ihre Dauer zusammen mit der - ge-

gebenenfalls vom Sachverständigen zu prognostizierenden - voraussichtlichen

Dauer des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe ausmacht (vgl. Maier in

MünchKomm StGB § 67 Rdn. 86; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 67 Rdn. 8 -

jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daß eine vorzeitige Aus-

setzung der Vollstreckung des Strafrestes nicht vertretbar erscheint, läßt sich

dem Urteil nicht entnehmen.

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH von Lienen ist urlaubs- Becker

bedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

Tolksdorf