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BGH Beschluss vom 03.08.2006 – 3 StR 271/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 271/06

BESCHLUSS

vom

3. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Au-

gust 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 4. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit der Vorwegvollzug von Strafe vor der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen

Diebstahls und Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des Weiteren hat es bestimmt, dass

drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die

auf die Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls beschränkte und

mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt lediglich hinsichtlich

der Anordnung des Vorwegvollzuges zum Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat hat trotz der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung über die

Rechtmäßigkeit der Anordnung des Vorwegvollzuges zu entscheiden. Seiner

Kognitionspflicht unterliegt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt -

neben dem Schuldspruch in diesem Fall auch die deswegen verhängte Einzel-

strafe, die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch.

3

Die Anordnung des Vorwegvollzuges von drei Jahren hat angesichts der

zeitlichen Nähe des Beginns des Maßregelvollzugs zu dem Zeitpunkt, an dem

zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden (nach drei Jahren und vier Mona-

ten), keinen Bestand. Denn die Überschreitung dieses Zeitpunktes, von dem an

regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Frei-

heitsstrafe in Betracht kommt, wirkt sich für den Angeklagten wie ein zusätzli-

ches Strafübel aus (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7).

Zwar hat die Strafkammer mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen ohne

Rechtsfehler dargelegt, dass bei dem Angeklagten aus Gründen seiner Rehabi-

litation nach Abschluss der Behandlung ein sofortiger Wechsel in eine engma-

schige Nachsorge - und damit die Anordnung eines Vorwegvollzuges an sich -

unumgänglich ist; ein zusätzliches Strafübel wollte sie ihm indessen ersichtlich

nicht auferlegen. Sie hat bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges

lediglich die voraussichtliche Verweildauer des Angeklagten im Maßregelvoll-

zug, die jedenfalls deutlich über vier Monaten liegen dürfte, außer Betracht ge-

lassen.

4

Die fehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges führt zur

Aufhebung der Anordnung eines Vorwegvollzuges insgesamt (vgl. BGH StraFo

2003, 210; Beschl. vom 8. März 2005 - 3 StR 7/05) mit der Folge, dass der

Rechtsfolgenausspruch des Urteils vorerst nicht in Rechtskraft erwächst und

der Angeklagte in Untersuchungshaft verbleiben muss. Eine Beschränkung der

Urteilsaufhebung auf die Dauer des Vorwegvollzuges unter Aufrechterhaltung

der Anordnung dem Grunde nach ist nicht möglich, weil Anordnung und Dauer

des Vorwegvollzuges in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Soweit

der Senat die Beschränkung in einer früheren Entscheidung (allerdings ohne

Begründung) als zulässig angesehen hat, hält er daran nicht fest (vgl. etwa

BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7; hierzu auch Maier in

MünchKomm, StGB § 67 Rdn. 130).

5

Der neue Tatrichter wird - notfalls mit sachverständiger Hilfe - einheitlich

darüber zu entscheiden haben, ob ein Vorwegvollzug nach wie vor erforderlich

ist. Hinsichtlich dessen Dauer wird bejahendenfalls eine Prognose zu treffen

sein, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Maßregelvollzug

zu rechnen ist. Hieran wird sich der neu anzuordnende Umfang des Vorweg-

vollzuges auszurichten haben.

Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf

Pfister Hubert