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BGH Beschluss vom 03.08.2006 – 3 StR 271/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Au-
gust 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 4. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit der Vorwegvollzug von Strafe vor der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls und Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des Weiteren hat es bestimmt, dass
drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die
auf die Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls beschränkte und
mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt lediglich hinsichtlich
der Anordnung des Vorwegvollzuges zum Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat hat trotz der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung über die
Rechtmäßigkeit der Anordnung des Vorwegvollzuges zu entscheiden. Seiner
Kognitionspflicht unterliegt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt -
neben dem Schuldspruch in diesem Fall auch die deswegen verhängte Einzel-
strafe, die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch.
3
Die Anordnung des Vorwegvollzuges von drei Jahren hat angesichts der
zeitlichen Nähe des Beginns des Maßregelvollzugs zu dem Zeitpunkt, an dem
zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden (nach drei Jahren und vier Mona-
ten), keinen Bestand. Denn die Überschreitung dieses Zeitpunktes, von dem an
regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Frei-
heitsstrafe in Betracht kommt, wirkt sich für den Angeklagten wie ein zusätzli-
ches Strafübel aus (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7).
Zwar hat die Strafkammer mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen ohne
Rechtsfehler dargelegt, dass bei dem Angeklagten aus Gründen seiner Rehabi-
litation nach Abschluss der Behandlung ein sofortiger Wechsel in eine engma-
schige Nachsorge - und damit die Anordnung eines Vorwegvollzuges an sich -
unumgänglich ist; ein zusätzliches Strafübel wollte sie ihm indessen ersichtlich
nicht auferlegen. Sie hat bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges
lediglich die voraussichtliche Verweildauer des Angeklagten im Maßregelvoll-
zug, die jedenfalls deutlich über vier Monaten liegen dürfte, außer Betracht ge-
lassen.
4
Die fehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges führt zur
Aufhebung der Anordnung eines Vorwegvollzuges insgesamt (vgl. BGH StraFo
2003, 210; Beschl. vom 8. März 2005 - 3 StR 7/05) mit der Folge, dass der
Rechtsfolgenausspruch des Urteils vorerst nicht in Rechtskraft erwächst und
der Angeklagte in Untersuchungshaft verbleiben muss. Eine Beschränkung der
Urteilsaufhebung auf die Dauer des Vorwegvollzuges unter Aufrechterhaltung
der Anordnung dem Grunde nach ist nicht möglich, weil Anordnung und Dauer
des Vorwegvollzuges in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Soweit
der Senat die Beschränkung in einer früheren Entscheidung (allerdings ohne
Begründung) als zulässig angesehen hat, hält er daran nicht fest (vgl. etwa
BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7; hierzu auch Maier in
MünchKomm, StGB § 67 Rdn. 130).
5
Der neue Tatrichter wird - notfalls mit sachverständiger Hilfe - einheitlich
darüber zu entscheiden haben, ob ein Vorwegvollzug nach wie vor erforderlich
ist. Hinsichtlich dessen Dauer wird bejahendenfalls eine Prognose zu treffen
sein, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Maßregelvollzug
zu rechnen ist. Hieran wird sich der neu anzuordnende Umfang des Vorweg-
vollzuges auszurichten haben.
Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf
Pfister Hubert