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BGH Beschluss vom 08.03.2005 – 4 StR 569/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 569/04

BESCHLUSS

vom

8. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 28. Mai 2004 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es

seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen

gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils kei-

nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der

Erörterung bedarf nur die Rüge zu § 51 Abs. 1 BZRG:

Die Revision beanstandet, daß das Landgericht bei der Prüfung der Fra-

ge, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

besteht, ein Geschehen aus dem Jahre 1984 mitberücksichtigt hat. Der damals

7-jährige Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Spielkameraden ein

4-jähriges Kind zunächst mit dem Gesicht nach unten in einen Sandkasten ge-

legt und es mit Sand zugedeckt. Anschließend sprang der Angeklagte vom

Rand des Sandkastens mit den Füßen auf den Kopf des Kindes, das dadurch

zu Tode kam. Die Revision vertritt die Auffassung, dieser Vorfall könne in ent-

sprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG nicht verwertet werden. Dem

Angeklagten könne es nicht zum Nachteil gereichen, daß er zum Zeitpunkt des

Geschehens noch strafunmündig war. Wäre er wegen dieser Tat bestraft wor-

den, so wäre die entsprechende Verurteilung bereits aus dem Strafregister ge-

tilgt worden. Nach § 51 Abs. 1 BZRG hätte dann die Tat auch nicht bei der Be-

urteilung des Hanges im Rahmen des § 66 StGB zu seinem Nachteil verwertet

werden dürfen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 BZRG setzt

nach ihrem klaren Wortlaut eine Verurteilung voraus. Eine erweiternde Ausle-

gung dieser Ausnahmevorschrift auf Fälle, in denen eine Verurteilung nicht

erfolgt ist, verbietet sich. Zweck des Verwertungsverbots in § 51 Abs. 1 BZRG

ist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozia-

lisierung zu fördern (vgl. Rebmann/Uhlig BZRG § 51 Rdn. 1; Götz/Tolzmann

BZRG 4. Aufl. § 51 Rdn. 4). Dieser Normzweck greift nicht, wenn eine Verurtei-

lung nicht stattgefunden hat. Der Bundesgerichtshof hat daher ein Verwer-

tungsverbot in einem Fall verneint, in dem das frühere Verfahren durch Einstel-

lung geendet hatte (BGHSt 25, 64). Dies hat erst recht zu gelten, wenn es –

wie im vorliegenden Fall – nicht einmal zur Durchführung eines Strafverfahrens

gekommen ist.

Der Senat braucht daher hier nicht die Frage zu entscheiden, ob § 51

Abs. 1 BZRG auch der Berücksichtigung von getilgten oder tilgungsreifen Ver-

urteilungen bei der Beurteilung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB entgegensteht (so BGH, Beschl. vom 4. Oktober 2000 – 2 StR 352/00 =

StV 2002, 479; vgl. hierzu auch Rebmann/Uhlig aaO § 51 Rdn. 42). Dagegen

könnte mit Blick auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sprechen, daß gemäß § 246 a

StPO die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB das Gutachten eines

Sachverständigen voraussetzt, der zu den Persönlichkeitsmerkmalen des An-

geklagten, die einen Hang begründen können, in der Hauptverhandlung zu hö-

ren ist.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Athing krankheitshalber verhindert zu unterschreiben

Maatz

Ernemann Sost-Scheible