BGH Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO §§ 93, 276, 307
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend ge-
machten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im
Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine
Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen so-
wie die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2005 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 4.000 €
Gründe
I.
Der klagende Verein hat als Alleinerbe der am 27. Oktober 2001 verstor-
benen Frau R. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend
gemacht. Diesen hat er darauf gestützt, der Beklagte habe als Betreuer der
Erblasserin deren Vermögen durch Veruntreuungen um insgesamt 10.052,33 €
geschädigt. Wegen dieser und weiterer vergleichbarer Straftaten zum Nachteil
anderer Betreuter wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts D. vom
29. April 2004 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6
Monaten verurteilt, die er zur Zeit verbüßt.
Der Kläger hat mit einem am 18. Januar 2005 beim Landgericht einge-
gangenen Schriftsatz hinsichtlich des genannten Betrages Klage erhoben. Das
Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten
aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich ge-
gen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wo-
chen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung sind
dem Beklagten am 18. Februar 2005 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt wor-
den. Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 haben die Prozessbevollmächtigten des
Beklagten dessen Interessenvertretung angezeigt und mitgeteilt, sie wollten
innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage erwidern. Mit Schriftsatz vom
10. März 2005 hat der Beklagte die Forderung anerkannt und beantragt, die
Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er vorgerichtlich nicht zur
Zahlung aufgefordert worden sei. Ferner hat der Beklagte die Aufrechnung mit
einer noch offenen Forderung aus der Betreuung der Erblasserin in Höhe von
337,24 € erklärt. Den sich daraus ergebenden Betrag einschließlich Zinsen
überwies er an den Kläger.
Der Kläger hat nach Eingang der Zahlung von 9.715,09 € den Rechts-
streit in dieser Höhe für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten insoweit
die Kosten aufzuerlegen. Die Gegenforderung hat er bestritten. Das Landge-
richt hat den Parteien hinsichtlich der Gegenforderung einen Vergleichsvor-
schlag unterbreitet, wonach der Kläger unterstelle, dass der Beklagte für seine
Betreuungsleistungen 300 € ansetzen könne und er mit Blick darauf die Restfor-
derung nicht mehr geltend mache, der Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt
erledigt sei und das Gericht über die Kosten insgesamt gemäß § 91a ZPO im
schriftlichen Verfahren entscheiden solle. Dem haben die Parteien schriftlich
zugestimmt. Darauf hat das Landgericht durch Beschluss den Abschluss des
Vergleichs festgestellt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt,
weil der Beklagte die Forderung im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt habe.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen
Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-
beschwerde des Klägers.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklag-
te habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er sei mit der Klage-
forderung vorgerichtlich nicht konfrontiert worden. Anhaltspunkte dafür, dass er
bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung seiner Schadensersatzpflicht
nicht nachgekommen wäre, bestünden nicht und ließen sich insbesondere nicht
aus dem Umstand der Inhaftierung herleiten. Der Beklagte habe die Klageforde-
rung auch "sofort" anerkannt. Das mit Schriftsatz vom 10. März 2005 erklärte An-
erkenntnis sei ausreichend. Nach einer im Vordringen begriffenen Ansicht könne
der Beklagte jedenfalls dann, wenn er zunächst innerhalb der Frist gemäß § 276
Abs. 1 Satz 1 ZPO nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeige, jedoch keinen
Sachantrag stelle, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung
"sofort" anerkennen. Dem sei zu folgen.
Dem gegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, der Beklagte habe Ver-
anlassung zur Klageerhebung gegeben; zudem könne ein sofortiges Anerkennt-
nis nur innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erklärt werden.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt keinen Rechtsfehler
erkennen.
a) Seine Ansicht, der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung
gegeben, beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des
festgestellten Sachverhalts.
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten
vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung
hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruch-
nahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urteil vom
27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78 - NJW 1979, 2040 f.; Beschlüsse vom
3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999 f.; vom 8. März 2005
- VIII ZB 3/04 - NJW-RR 2005, 1005, 1006).
Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass dafür im
Streitfall nichts ersichtlich ist. Der Kläger hat unstreitig vor Klageerhebung
keinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen, ihn insbesondere nicht au-
ßergerichtlich zum Ausgleich des Schadens aufgefordert. Dass der mit der
Klage geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Verun-
treuung von Geldbeträgen hergeleitet wurde, mag zu einem sofortigen Ver-
zug geführt haben. Daraus lässt sich indes nicht, wie die Rechtsbeschwer-
de meint, zugleich herleiten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, den
Anspruch ohne Klageerhebung nicht realisieren zu können. Die Rechtsbe-
schwerde trägt selbst vor, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beklag-
ten wegen 835 Taten zum Nachteil von 41 Geschädigten auf seiner eige-
nen Einlassung beruhte. Angesichts dessen und der Vielzahl der daraus
resultierenden Ansprüche der Geschädigten sowie in Anbetracht der Inhaf-
tierung des Beklagten begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken,
wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, der Kläger habe aus der un-
terbliebenen Kontaktaufnahme seitens des Beklagten nicht schließen dür-
fen, eine außerprozessuale Zahlungsaufforderung werde ohne Erfolg blei-
ben und er werde nur durch eine Klage zu seinem Recht kommen.
b) Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe
den Klageanspruch "sofort" anerkannt, ist frei von Rechtsfehlern.
aa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur bisher vielfach die
Ansicht vertreten worden, ein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne des § 93
ZPO könne bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nur bis zum Ablauf
der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen (OLG Brandenburg, OLGR
2003, 305, 306; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370; OLG Frankfurt, NJW-RR
1993, 126, 127 f.; OLG Hamburg, OLGR 1996, 204; OLG München, MDR 1989,
267; OLG Naumburg, OLGR 2002, 239, 240; OLG Nürnberg, MDR 1998, 680;
OLG Stuttgart, OLGR 2000, 84 f.; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 394 f.; Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 93 Rn. 102; HK-ZPO/Gierl,
mermann, ZPO, 7. Aufl., § 93 Rn. 2).
Nach der Gegenansicht kann der Beklagte jedenfalls dann, wenn er inner-
halb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur seine Verteidi-
gungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, noch innerhalb
der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen (vgl. OLG
Bamberg, NJW-RR 1996, 392, 393 f.; OLG Brandenburg, MDR 2005, 1310; OLG
Hamburg, MDR 2002, 421 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 513, 514; OLG Nürn-
berg, NJW 2002, 2254, 2255; OLG Schleswig, MDR 1997, 971, 972; Zöl-
ler/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 276 Rn. 13; Deich-
fuß, MDR 2004, 190, 192; Meiski, NJW 1993, 1904, 1905; Vossler, NJW 2006,
1034, 1035).
bb) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig.
(1) Nach der vor dem 1. September 2004 geltenden Rechtslage konnte
ein Anerkenntnisurteil - falls nicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung
im schriftlichen Verfahren vorlagen (§ 128 ZPO) - wie jedes andere Endurteil
nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen. § 307 Abs. 2 ZPO a.F.
sah allerdings für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens
(§ 276 ZPO) den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren
vor, wenn der Beklagte nach der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungs-
bereitschaft erklärte, den Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Die
Mehrzahl der zitierten Entscheidungen ist unter der Geltung dieser Rechtslage
ergangen.
Nach dem
Inkrafttreten des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes
(1. JuMoG) bestimmt § 307 Satz 2 ZPO, dass es für den Erlass eines Aner-
kenntnisurteils generell keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf. Erkennt
der Beklagte den geltend gemachten Anspruch an, kann das Gericht vielmehr
unabhängig von der Wahl der Verfahrensart in jedem Stadium des Rechtsstreits
ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Da die vorliegende
Klage erst 2005 anhängig wurde, ist auf der Grundlage der neuen Rechtslage
zu entscheiden. Ob nach altem Recht eine abweichende Beurteilung gerecht-
fertigt war, ist zweifelhaft, kann indes offen bleiben.
(2) Die Auffassung, nur ein Anerkenntnis in der Notfrist des § 276 Abs. 1
Satz 1 ZPO könne als "sofortiges" gelten, wird damit begründet, dass "sofort"
nur die erste Gelegenheit, bei der ein Anerkenntnisurteil erlassen werden kann,
meinen könne. Dies seien bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins
(§ 275 ZPO) eben dieser, beim schriftlichen Vorverfahren indes die in der Frist
des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzureichende Verteidigungsanzeige. Dies er-
scheint gemessen am Normzweck des § 93 ZPO als zu eng.
Die Kostenregelungen der deutschen Verfahrensgesetze werden von
dem Gedanken der Billigkeit beherrscht, insbesondere dem Veranlasserprinzip.
Der Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig von
dem unterlegenen Teil zu tragen sind, ist daraus abgeleitet, denn wer unterliegt,
hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben. Dies zeigt
ZPO aus Billigkeitsgründen durchbricht (BGHZ 60, 337, 343). Sie dient damit
zugleich dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung
unnötiger Prozesse
(HK-ZPO/Gierl, aaO, Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Belz,
2. Aufl., § 93 Rn. 1; Musielak/Wolst, aaO, Rn. 1; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 1).
Auch die zweite Voraussetzung der Norm für eine Kostenbelastung des Klä-
gers, das Anerkenntnis müsse ein "sofortiges" sein, ist an diesem Zweck zu
messen.
(2.1) Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, so konnte auf der
Grundlage der bisherigen Rechtslage ein Anerkenntnis in der Regel nur in die-
sem Termin abgegeben werden (zu Ausnahmen, etwa bei unschlüssigem Kla-
gevortrag oder fehlender Anspruchsberechtigung vgl. etwa BGH, Beschlüsse
vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - und vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 -
aaO). Umstritten war lediglich, ob es der Anwendung des § 93 ZPO entge-
genstand, wenn der Klageanspruch vor dem Termin bestritten, insbesondere
Klageabweisung beantragt wurde (vgl. Musielak/Wolst, aaO, Rn. 4 - bejahend -
und Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 7 m.w.N. - verneinend -; weitere Fundstellen
bei Deichfuß, aaO, S. 191 bei Fn. 12-14).
Es ist zweifelhaft, ob an dieser Beurteilung festgehalten werden kann,
nachdem § 307 Satz 2 ZPO nunmehr bestimmt, dass es zum Erlass eines An-
erkenntnisurteils einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf. Es erscheint er-
wägenswert anzunehmen, dass danach ein "sofortiges" Anerkenntnis auch bei
der Bestimmung eines frühen ersten Termins in der Regel bereits in der Klage-
erwiderung abgegeben werden muss (so Vossler, aaO). Selbst wenn man dem
nicht folgt und an der bisherigen Auffassung festhält, steht aber im Verfahren
mit frühem ersten Termin dem Beklagten die gesetzte Klageerwiderungsfrist zur
Verfügung, um zu entscheiden, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigen
oder den Klageanspruch anerkennen will.
(2.2) Nichts anderes kann gelten, wenn das Gericht das schriftliche Vor-
verfahren anordnet. Dieses Verfahren dient wie der frühe erste Termin zur um-
fassenden Vorbereitung des Haupttermins (§ 272 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird im
frühen ersten Termin anerkannt, erübrigen sich vorbereitende Maßnahmen.
Wird mit der Klageerwiderung in der dafür gesetzten Frist anerkannt, gilt Glei-
ches. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, kann nicht
davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidi-
gungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgege-
ben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen An-
spruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeit-
raum prüfen konnte. Dazu darf er die - nötigenfalls verlängerte - Klageerwide-
rungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt zu keiner Ausweitung des Verfah-
rens; denn bis zum Ablauf dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung
keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, in der Regel
weder Maßnahmen des Gerichts noch des Klägers veranlasst. Allein die forma-
lisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils (§ 331 Abs. 3 ZPO) erfor-
derliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht
zur Klage vortragen zu wollen, enthält noch kein Bestreiten der Klageforderung,
sondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu
wollen. Ein Aufschluss, wie sich der Beklagte zum Klageanspruch in der Sache
stellt, ergibt sich daraus nicht.
Ist der Fall - wie hier - derart gelagert, ist kein vernünftiger Grund dafür
ersichtlich, die Voraussetzungen des § 93 ZPO allein deshalb zu verneinen,
weil der Beklagte das Anerkenntnis noch nicht in der Notfrist abgegeben hat.
Die Erklärung des Anerkenntnisses erst in der Klageerwiderung führt dann we-
der zu einem weiteren prozessualen Aufwand noch zu weiteren Verfahrenskos-
ten, so dass für die Kostenbelastung des Beklagten lediglich formal an den Ab-
lauf einer Frist angeknüpft würde, die jedenfalls nach der neuen Rechtslage für
die Möglichkeit, ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen,
ohne jede Bedeutung ist.
(2.3) Die abweichende Ansicht führt danach zu einer am Normzweck
gemessen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der beklagten Partei im
schriftlichen Vorverfahren. Insbesondere nötigt sie den Beklagten, der sich den
Vorteil des § 93 ZPO erhalten will, in dieser Verfahrensart zu einer Entschei-
dung über das weitere Vorgehen innerhalb des nicht variablen kurzen zweiwö-
chigen Zeitraums, während der Beklagte bei Bestimmung eines frühen ersten
Termins auf den Zeitrahmen nötigenfalls durch Fristverlängerungsanträge Ein-
fluss nehmen kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 277 Abs. 3 ZPO die
Frist zur Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO wie die nach
§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur 2 Wochen beträgt, dem Beklagten im schriftlichen
Vorverfahren also insgesamt mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, dem
im Verfahren mit frühem ersten Termin im ungünstigsten Fall aber nur 2 Wo-
chen. Die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unbedingt einzuhalten, um
ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu vermeiden. Sie kann, anders
als die Klageerwiderungsfrist, nicht verlängert werden (vgl. § 224 ZPO), gegen
ihre Versäumung kommt allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
in Betracht (§ 233 ZPO). Abgesehen davon wird die vom Richter zu setzende
Klageerwiderungsfrist vielfach - je nach Sach- und Terminslage - von vornher-
ein großzügiger bemessen sein als mit der Mindestfrist von 2 Wochen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 13 O 6/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2005 - I-5 W 12/05 -