BGH Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
WpHG § 37 a
a) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapier- dienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht be- reits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere.
b) Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG gilt auch für deliktische Schadenser- satzansprüche, die auf einer fahrlässig begangenen Informationspflichtverletzung beruhen. Für Ansprüche aus vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei der deliktischen Regelverjährung.
c) Die zur Berufshaftung von Rechtsanwälten entwickelten Grundsätze der Sekun- därverjährung sind auf die Haftung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus fehlerhafter Anlageberatung nicht übertragbar.
BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04 - KG Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 11. März 2004 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf
Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei
Wertpapiergeschäften in Anspruch.
Die Zedentin erwarb am 8. Februar 2000 nach einer Beratung
durch einen Angestellten der Beklagten Anteile an den Investmentfonds
"D. -T. ", "D. -E. " und "B. W.
". Die Kurswerte der Fondsanteile sanken ab Ende 2000 erheblich,
was die Zedentin zum Anlaß nahm, der Beklagten mit Schreiben vom
30. Januar 2001 ein grobes Beratungsverschulden vorzuwerfen.
Mit seiner am 28. Februar 2003 bei Gericht eingegangenen und
auf eine Beratungspflichtverletzung gestützten Klage hat der Kläger zu-
nächst Schadensersatz in Höhe der bis zum 31. Dezember 2002 einge-
tretenen, von ihm auf 24.771,52 € bezifferten Verlu ste nebst Zinsen ver-
langt. Im Berufungsverfahren hat er in erster Linie Schadensersatz in
Höhe des Anlagebetrages von 49.266,59 € nebst Zinse n Zug um Zug ge-
gen Übertragung der erworbenen Wertpapiere begehrt. Seinen ursprüng-
lichen Antrag hat er hilfsweise aufrecht erhalten. Der Kläger behauptet,
daß die Zedentin in dem Beratungsgespräch erklärt habe, ausschließlich
an einer sicheren und risikolosen Geldanlage interessiert zu sein. Der
Angestellte der Beklagten habe auf die Risiken der von ihm empfohlenen
Anlage in Investmentfonds, insbesondere die Möglichkeit von Kursverlu-
sten, nicht hingewiesen. Die Beklagte stellt eine fehlerhafte Beratung der
Zedentin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine
Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (WM 2004, 1872) hat seine Entscheidung im
wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch aus positiver Ver-
tragsverletzung gegen die Beklagte sowie einen Anspruch aus § 823
Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG schlüssig dargelegt.
Nach seinem Vorbringen habe die Beklagte die Zedentin fehlerhaft bera-
ten.
Ein etwa bestehender vertraglicher Anspruch sei jedoch verjährt.
Der Anspruch verjähre nach § 37 a WpHG in drei Jahren von dem Zeit-
punkt an, in dem er entstanden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erst
mit dem Eintritt von Kursverlusten, sondern schon mit dem Erwerb der
Wertpapiere am 8. Februar 2000 erfüllt gewesen, da die Zedentin die
risikoreichen Wertpapiere bei sachgerechter Beratung nicht erworben
hätte. Bei Eingang der Klage am 28. Februar 2003 sei die Verjährungs-
frist daher abgelaufen gewesen.
Ein - noch nicht verjährter - Schadensersatzanspruch des Klägers
ergebe sich auch nicht daraus, daß die Beklagte es nach dem 8. Februar
2000 unterlassen habe, die Zedentin auf die ungünstige Kursentwicklung
der Fondsanteile hinzuweisen. Mangels Vorliegens eines Vermögens-
verwaltungsvertrages habe eine solche Hinweispflicht der Beklagten
nicht bestanden.
Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG erfasse auch die nach
dem Klägervortrag bestehenden, mit dem Anspruch aus dem Beratungs-
vertrag konkurrierenden deliktischen Ansprüche wegen fahrlässiger feh-
lerhafter Beratung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 WpHG. Bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus Vertragsverlet-
zung und aus unerlaubter Handlung unterliege zwar jeder Anspruch
grundsätzlich seiner eigenen Verjährungsfrist. Etwas anderes gelte aber
dann, wenn das Ausweichen des Geschädigten auf einen aus demselben
Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch den Zweck der kurz
bemessenen vertraglichen Verjährungsfrist vereiteln oder die gesetzliche
Regelung aushöhlen würde. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Pflich-
ten aus einem Beratungsvertrag und nach dem Wertpapierhandelsgesetz
seien gleich und schützten dasselbe Interesse, nämlich eine anlegerge-
rechte Beratung. Der Gesetzgeber habe die gemäß § 195 a.F. für Scha-
densersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden
bei Vertragsschluß geltende dreißigjährige Verjährungsfrist abkürzen
wollen, die er als international unüblich und als Hemmnis bei der Bera-
tung von Aktienanlegern wegen des unüberschaubar langen Zeitraums
einer möglichen Haftung angesehen habe. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verjährten zwar gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., §§ 195, 199
Abs. 1 BGB n.F. ebenfalls in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn hänge
aber von subjektiven, für die Bank nicht kalkulierbaren Voraussetzungen
ab. Insbesondere könne die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden
erst Jahre nach der Beratung eintreten.
Ein vorsätzliches Handeln des Angestellten der Beklagten, das
nicht unter die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG falle, habe der
Kläger nicht schlüssig dargelegt.
Schließlich stehe dem Kläger auch ein Sekundäranspruch, der
entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 51 b
BRAO, 68 StBerG darauf gerichtet sei, daß die Beklagte sich hinsichtlich
des Primäranspruchs nicht auf Verjährung berufen könne, nicht zu, weil
die zur Sekundärverjährung entwickelten Grundsätze auf § 37 a WpHG
nicht anwendbar seien.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt,
daß ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die
Beklagte wegen fehlerhafter Beratung der Zedentin gemäß § 37 a WpHG
verjährt ist. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wert-
papierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verlet-
zung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zu-
sammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapierneben-
dienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
entstanden ist.
a) Die Beklagte hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 2
Abs. 4 WpHG) im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebendienstlei-
stung (§ 2 Abs. 3 a Nr. 3 WpHG) nach dem in der Revisionsinstanz als
wahr zu unterstellenden Vortrag des Klägers ihre Beratungspflichten ver-
letzt.
b) Das Berufungsgericht hat, wie auch die Revision nicht in Zweifel
zieht, mit Recht angenommen, daß ein auf der Beratungspflichtverlet-
zung beruhender Schadensersatzanspruch bereits mit dem Erwerb der
Wertpapiere durch die Zedentin am 8. Februar 2000 entstanden ist. Das
entspricht der zu § 37 a WpHG in Rechtsprechung und Schrifttum ganz
überwiegend vertretenen Auffassung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373 f.;
LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Koller, in: Assmann/Schneider,
WpHG 3. Aufl. § 37 a Rdn. 7; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht
3. Aufl. Rdn. 16.568 f.; Schäfer, WpHG § 37 a Rdn. 4; Manfred Wolf
EWiR 2005, 91, 92; a.A. LG Hof BKR 2004, 489, 490 f.; Schwark, Kapi-
talmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. § 37 a WpHG Rdn. 4), der der Senat
sich anschließt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der
Anleger, der aufgrund einer
fehlerhaften Empfehlung eine
für
ihn
nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren
Erwerb geschädigt (BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90,
WM 1991, 1303, 1305 und vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93,
WM 1994, 504, 506). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten
zum Abschluß eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhal-
ten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von
Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden,
daß die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil
vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2312; vgl. auch
BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724, zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Diese Rechtsprechung ist auf den zu entscheidenden Fall, daß der
Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge der Verlet-
zung einer Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere
erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Ein-
klang stehen, übertragbar. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden
Betrachtung von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem - bei spekulati-
ven Wertpapieranlagen erhöhten - Risiko eines Vermögensnachteils
ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dieser Beurteilung steht nicht
entgegen, daß die Wertpapiere möglicherweise zunächst, solange ein
Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw.
zurückgegeben werden können. Denn bei einer Beratung schuldet das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des
Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten (Senat BGHZ 123, 126,
128 f.). Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohle-
nen Wertpapierkapitalanlage läßt auch bei objektiver Betrachtung bereits
den Vertragsschluß den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers
nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen.
c) Die Verjährungsfrist von drei Jahren, die demnach mit Ablauf
(§ 187 Abs. 1 BGB) des 8. Februar 2000 begann, wurde durch die Zu-
stellung der am 28. Februar 2003 eingereichten Klage nicht mehr recht-
zeitig gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
gehemmt.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,
daß der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen eines nach
dem Erwerb der Kapitalanlage unterlassenen Hinweises auf eingetretene
Kursverluste hat.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Zedentin nach dem
8. Februar 2000 ungefragt auf die nachteilige Wertentwicklung der er-
worbenen Fondsanteile hinzuweisen. Entgegen der Ansicht der Revision
spricht nichts dafür, daß eine Bank außerhalb eines Vermögensverwal-
tungsvertrages nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von
Wertpapieren geführt hat, ohne weitere Vergütung verpflichtet ist, die
Entwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den
Kunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (vgl. OLG
Düsseldorf ZIP 1994, 1256, 1257).
3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß
offen bleiben kann, ob § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ein Schutzgesetz
im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (so auch Senatsurteile BGHZ 142,
345, 356 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26),
da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklag-
te aus einem allein zur Entscheidung stehenden fahrlässigen Verstoß
gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach § 37 a WpHG ver-
jährt ist.
a) Es entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen instanzge-
richtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Litera-
tur, daß die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG nicht nur für An-
sprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen gilt,
sondern auch für Ansprüche aus fahrlässigen deliktischen Ansprüchen
wegen der Verletzung der Pflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG
(LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2375; LG Düsseldorf BKR 2004, 413,
414 f.; LG Berlin BKR 2004, 127 (LS.); LG Göttingen EWiR 2005, 91;
Kümpel, aaO Rdn. 16.572; Schwark, aaO § 37 a WpHG Rdn. 5; Münch-
Komm/Ekkenga, HGB Bd. 5 Effektengeschäft Rdn. 248; Schäfer, WpHG
§ 37 a Rdn. 7 f.; ders., in: Festschrift für Schimansky S. 699, 712 ff.;
Lang, aaO § 20 Rdn. 12 f.; Kritter BKR 2004, 261, 263; a.A. Koller, aaO
§ 37 a Rdn. 6; Ellenberger, Prospekthaftung
im Wertpapierhandel
S. 123 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 16; Roller/Hackenberg
ZBB 2004, 227, 235 f.; Berg VuR 1999, 335, 337 Fn. 102). Der Senat
schließt sich der herrschenden Meinung an.
Sowohl nach dem Wortlaut des § 37 a WpHG als auch nach der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8933 S. 96) unterfallen dieser Ver-
jährungsvorschrift Informationspflichtverletzungen unabhängig davon, ob
sie auf vertraglicher Grundlage beruhen oder gesetzlich - insbesondere
durch § 31 Abs. 2 WpHG - angeordnet werden. Entscheidend spricht für
diese Auslegung auch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck. Der Ge-
setzgeber wollte mit der Verkürzung der bis dahin geltenden regelmäßi-
gen Verjährungsfrist von dreißig Jahren die Haftung von Anlageberatern
begrenzen, um die Kapitalbeschaffung für junge und innovative Unter-
nehmen zu erleichtern. Den Anlageberatern sollte eine zuverlässige Ein-
schätzung möglicher Haftungsansprüche ermöglicht werden, um so ihre
Bereitschaft zu stärken, den Anlegern vermehrt risikoreiche Kapitalanla-
gen zu empfehlen (BT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96). Da eine vertragliche
Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung stets auch eine Verwirkli-
chung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 WpHG darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn
die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG bei deliktsrechtlichen Scha-
densersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwen-
dung fände. Wollte man dies anders sehen, würde sich durch die Rege-
lung des § 37 a WpHG für angestellte Anlageberater, die aus Verschul-
den bei Vertragsschluß oder bei einem Beratungsverschulden aus positi-
ver Vertragsverletzung persönlich nicht haften, entgegen der erklärten
Absicht des Gesetzgebers nichts ändern.
b) Demgegenüber verbleibt es für Schadensersatzansprüche aus
vorsätzlichen Beratungspflichtverletzungen bei der Regelverjährung für
deliktsrechtliche Ersatzansprüche (BT-Drucks. 13/8933 S. 97). Wie der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat klargestellt hat, stehen solche Ansprüche vorliegend jedoch
nicht zur Entscheidung.
4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht in Übereinstimmung
mit der herrschenden Meinung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2374;
LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Schwark, aaO Rdn. 6; Schäfer,
Festschrift für Schimansky S. 699, 712; Kritter BKR 2004, 261, 263 f.;
a.A. Koller, aaO § 37 a Rdn. 18; Ellenberger, Prospekthaftung im Wert-
papierhandel S. 121 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 15 f.;
Roller/Hackenberg ZBB 2004, 227, 229 ff.; dies. VuR 2004, 46, 48 ff.),
der sich der Senat anschließt, angenommen, daß die zur Verjährung von
Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelte Sekundär-
verjährung (RGZ 158, 130, 134 und 136; BGH, Urteil vom 11. Juli 1967
- VI ZR 41/66, VersR 1967, 979, 980) auf die Fälle schuldhafter Anlage-
beratung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren
dauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar ist. Aus der Er-
wähnung der §§ 51 b BRAO, 68 StBerG und 51 a WPO in der Gesetzes-
begründung ergibt sich nichts anderes, zumal die Sekundärverjährung
der Absicht des Gesetzgebers, die Verjährungsfrist im Interesse von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihrer Anlageberater erheblich
zu verkürzen, zuwider läuft.
Abgesehen davon ist es Aufgabe des Gesetzgebers, als zu kurz
erachtete Verjährungsfristen aufzuheben, wie er das bei § 51 a WPO mit
Gesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446, 2451) und bei §§ 51 b
BRAO, 68 StBerG mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214,
3217) getan hat und in bezug auf § 37 a WpHG in Erwägung zieht (BT-
Drucks. 15/3653 S. 30 und 32; siehe auch den am 17. November 2004
vom Bundeskabinett zurückgestellten Entwurf eines Kapitalmarktinforma-
tionshaftungsgesetzes - KapInHaG, NZG 2004, 1042, 1044).
III.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger