Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

WpHG § 37 a

a) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapier- dienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht be- reits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere.

b) Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG gilt auch für deliktische Schadenser- satzansprüche, die auf einer fahrlässig begangenen Informationspflichtverletzung beruhen. Für Ansprüche aus vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei der deliktischen Regelverjährung.

c) Die zur Berufshaftung von Rechtsanwälten entwickelten Grundsätze der Sekun- därverjährung sind auf die Haftung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus fehlerhafter Anlageberatung nicht übertragbar.

BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04 - KG Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 11. März 2004 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf

Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei

Wertpapiergeschäften in Anspruch.

Die Zedentin erwarb am 8. Februar 2000 nach einer Beratung

durch einen Angestellten der Beklagten Anteile an den Investmentfonds

"D. -T. ", "D. -E. " und "B. W.

". Die Kurswerte der Fondsanteile sanken ab Ende 2000 erheblich,

was die Zedentin zum Anlaß nahm, der Beklagten mit Schreiben vom

30. Januar 2001 ein grobes Beratungsverschulden vorzuwerfen.

Mit seiner am 28. Februar 2003 bei Gericht eingegangenen und

auf eine Beratungspflichtverletzung gestützten Klage hat der Kläger zu-

nächst Schadensersatz in Höhe der bis zum 31. Dezember 2002 einge-

tretenen, von ihm auf 24.771,52 € bezifferten Verlu ste nebst Zinsen ver-

langt. Im Berufungsverfahren hat er in erster Linie Schadensersatz in

Höhe des Anlagebetrages von 49.266,59 € nebst Zinse n Zug um Zug ge-

gen Übertragung der erworbenen Wertpapiere begehrt. Seinen ursprüng-

lichen Antrag hat er hilfsweise aufrecht erhalten. Der Kläger behauptet,

daß die Zedentin in dem Beratungsgespräch erklärt habe, ausschließlich

an einer sicheren und risikolosen Geldanlage interessiert zu sein. Der

Angestellte der Beklagten habe auf die Risiken der von ihm empfohlenen

Anlage in Investmentfonds, insbesondere die Möglichkeit von Kursverlu-

sten, nicht hingewiesen. Die Beklagte stellt eine fehlerhafte Beratung der

Zedentin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine

Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (WM 2004, 1872) hat seine Entscheidung im

wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch aus positiver Ver-

tragsverletzung gegen die Beklagte sowie einen Anspruch aus § 823

Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG schlüssig dargelegt.

Nach seinem Vorbringen habe die Beklagte die Zedentin fehlerhaft bera-

ten.

Ein etwa bestehender vertraglicher Anspruch sei jedoch verjährt.

Der Anspruch verjähre nach § 37 a WpHG in drei Jahren von dem Zeit-

punkt an, in dem er entstanden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erst

mit dem Eintritt von Kursverlusten, sondern schon mit dem Erwerb der

Wertpapiere am 8. Februar 2000 erfüllt gewesen, da die Zedentin die

risikoreichen Wertpapiere bei sachgerechter Beratung nicht erworben

hätte. Bei Eingang der Klage am 28. Februar 2003 sei die Verjährungs-

frist daher abgelaufen gewesen.

Ein - noch nicht verjährter - Schadensersatzanspruch des Klägers

ergebe sich auch nicht daraus, daß die Beklagte es nach dem 8. Februar

2000 unterlassen habe, die Zedentin auf die ungünstige Kursentwicklung

der Fondsanteile hinzuweisen. Mangels Vorliegens eines Vermögens-

verwaltungsvertrages habe eine solche Hinweispflicht der Beklagten

nicht bestanden.

Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG erfasse auch die nach

dem Klägervortrag bestehenden, mit dem Anspruch aus dem Beratungs-

vertrag konkurrierenden deliktischen Ansprüche wegen fahrlässiger feh-

lerhafter Beratung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 WpHG. Bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus Vertragsverlet-

zung und aus unerlaubter Handlung unterliege zwar jeder Anspruch

grundsätzlich seiner eigenen Verjährungsfrist. Etwas anderes gelte aber

dann, wenn das Ausweichen des Geschädigten auf einen aus demselben

Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch den Zweck der kurz

bemessenen vertraglichen Verjährungsfrist vereiteln oder die gesetzliche

Regelung aushöhlen würde. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Pflich-

ten aus einem Beratungsvertrag und nach dem Wertpapierhandelsgesetz

seien gleich und schützten dasselbe Interesse, nämlich eine anlegerge-

rechte Beratung. Der Gesetzgeber habe die gemäß § 195 a.F. für Scha-

densersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden

bei Vertragsschluß geltende dreißigjährige Verjährungsfrist abkürzen

wollen, die er als international unüblich und als Hemmnis bei der Bera-

tung von Aktienanlegern wegen des unüberschaubar langen Zeitraums

einer möglichen Haftung angesehen habe. Ansprüche aus unerlaubter

Handlung verjährten zwar gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., §§ 195, 199

Abs. 1 BGB n.F. ebenfalls in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn hänge

aber von subjektiven, für die Bank nicht kalkulierbaren Voraussetzungen

ab. Insbesondere könne die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden

erst Jahre nach der Beratung eintreten.

Ein vorsätzliches Handeln des Angestellten der Beklagten, das

nicht unter die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG falle, habe der

Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Schließlich stehe dem Kläger auch ein Sekundäranspruch, der

entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 51 b

BRAO, 68 StBerG darauf gerichtet sei, daß die Beklagte sich hinsichtlich

des Primäranspruchs nicht auf Verjährung berufen könne, nicht zu, weil

die zur Sekundärverjährung entwickelten Grundsätze auf § 37 a WpHG

nicht anwendbar seien.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt,

daß ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die

Beklagte wegen fehlerhafter Beratung der Zedentin gemäß § 37 a WpHG

verjährt ist. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wert-

papierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verlet-

zung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zu-

sammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapierneben-

dienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch

entstanden ist.

a) Die Beklagte hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 2

Abs. 4 WpHG) im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebendienstlei-

stung (§ 2 Abs. 3 a Nr. 3 WpHG) nach dem in der Revisionsinstanz als

wahr zu unterstellenden Vortrag des Klägers ihre Beratungspflichten ver-

letzt.

b) Das Berufungsgericht hat, wie auch die Revision nicht in Zweifel

zieht, mit Recht angenommen, daß ein auf der Beratungspflichtverlet-

zung beruhender Schadensersatzanspruch bereits mit dem Erwerb der

Wertpapiere durch die Zedentin am 8. Februar 2000 entstanden ist. Das

entspricht der zu § 37 a WpHG in Rechtsprechung und Schrifttum ganz

überwiegend vertretenen Auffassung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373 f.;

LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Koller, in: Assmann/Schneider,

WpHG 3. Aufl. § 37 a Rdn. 7; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht

3. Aufl. Rdn. 16.568 f.; Schäfer, WpHG § 37 a Rdn. 4; Manfred Wolf

EWiR 2005, 91, 92; a.A. LG Hof BKR 2004, 489, 490 f.; Schwark, Kapi-

talmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. § 37 a WpHG Rdn. 4), der der Senat

sich anschließt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der

Anleger, der aufgrund einer

fehlerhaften Empfehlung eine

für

ihn

nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren

Erwerb geschädigt (BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90,

WM 1991, 1303, 1305 und vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93,

WM 1994, 504, 506). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten

zum Abschluß eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhal-

ten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von

Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden,

daß die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil

vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2312; vgl. auch

BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724, zur

Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Diese Rechtsprechung ist auf den zu entscheidenden Fall, daß der

Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge der Verlet-

zung einer Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere

erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Ein-

klang stehen, übertragbar. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden

Betrachtung von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem - bei spekulati-

ven Wertpapieranlagen erhöhten - Risiko eines Vermögensnachteils

ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dieser Beurteilung steht nicht

entgegen, daß die Wertpapiere möglicherweise zunächst, solange ein

Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw.

zurückgegeben werden können. Denn bei einer Beratung schuldet das

Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des

Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten (Senat BGHZ 123, 126,

128 f.). Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohle-

nen Wertpapierkapitalanlage läßt auch bei objektiver Betrachtung bereits

den Vertragsschluß den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers

nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen.

c) Die Verjährungsfrist von drei Jahren, die demnach mit Ablauf

(§ 187 Abs. 1 BGB) des 8. Februar 2000 begann, wurde durch die Zu-

stellung der am 28. Februar 2003 eingereichten Klage nicht mehr recht-

zeitig gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB

gehemmt.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,

daß der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen eines nach

dem Erwerb der Kapitalanlage unterlassenen Hinweises auf eingetretene

Kursverluste hat.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Zedentin nach dem

8. Februar 2000 ungefragt auf die nachteilige Wertentwicklung der er-

worbenen Fondsanteile hinzuweisen. Entgegen der Ansicht der Revision

spricht nichts dafür, daß eine Bank außerhalb eines Vermögensverwal-

tungsvertrages nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von

Wertpapieren geführt hat, ohne weitere Vergütung verpflichtet ist, die

Entwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den

Kunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (vgl. OLG

Düsseldorf ZIP 1994, 1256, 1257).

3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß

offen bleiben kann, ob § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ein Schutzgesetz

im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (so auch Senatsurteile BGHZ 142,

345, 356 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26),

da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklag-

te aus einem allein zur Entscheidung stehenden fahrlässigen Verstoß

gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach § 37 a WpHG ver-

jährt ist.

a) Es entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen instanzge-

richtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Litera-

tur, daß die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG nicht nur für An-

sprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen gilt,

sondern auch für Ansprüche aus fahrlässigen deliktischen Ansprüchen

wegen der Verletzung der Pflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG

(LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2375; LG Düsseldorf BKR 2004, 413,

414 f.; LG Berlin BKR 2004, 127 (LS.); LG Göttingen EWiR 2005, 91;

Kümpel, aaO Rdn. 16.572; Schwark, aaO § 37 a WpHG Rdn. 5; Münch-

Komm/Ekkenga, HGB Bd. 5 Effektengeschäft Rdn. 248; Schäfer, WpHG

§ 37 a Rdn. 7 f.; ders., in: Festschrift für Schimansky S. 699, 712 ff.;

Lang, aaO § 20 Rdn. 12 f.; Kritter BKR 2004, 261, 263; a.A. Koller, aaO

§ 37 a Rdn. 6; Ellenberger, Prospekthaftung

im Wertpapierhandel

S. 123 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 16; Roller/Hackenberg

ZBB 2004, 227, 235 f.; Berg VuR 1999, 335, 337 Fn. 102). Der Senat

schließt sich der herrschenden Meinung an.

Sowohl nach dem Wortlaut des § 37 a WpHG als auch nach der

Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8933 S. 96) unterfallen dieser Ver-

jährungsvorschrift Informationspflichtverletzungen unabhängig davon, ob

sie auf vertraglicher Grundlage beruhen oder gesetzlich - insbesondere

durch § 31 Abs. 2 WpHG - angeordnet werden. Entscheidend spricht für

diese Auslegung auch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck. Der Ge-

setzgeber wollte mit der Verkürzung der bis dahin geltenden regelmäßi-

gen Verjährungsfrist von dreißig Jahren die Haftung von Anlageberatern

begrenzen, um die Kapitalbeschaffung für junge und innovative Unter-

nehmen zu erleichtern. Den Anlageberatern sollte eine zuverlässige Ein-

schätzung möglicher Haftungsansprüche ermöglicht werden, um so ihre

Bereitschaft zu stärken, den Anlegern vermehrt risikoreiche Kapitalanla-

gen zu empfehlen (BT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96). Da eine vertragliche

Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung stets auch eine Verwirkli-

chung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 WpHG darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn

die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG bei deliktsrechtlichen Scha-

densersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwen-

dung fände. Wollte man dies anders sehen, würde sich durch die Rege-

lung des § 37 a WpHG für angestellte Anlageberater, die aus Verschul-

den bei Vertragsschluß oder bei einem Beratungsverschulden aus positi-

ver Vertragsverletzung persönlich nicht haften, entgegen der erklärten

Absicht des Gesetzgebers nichts ändern.

b) Demgegenüber verbleibt es für Schadensersatzansprüche aus

vorsätzlichen Beratungspflichtverletzungen bei der Regelverjährung für

deliktsrechtliche Ersatzansprüche (BT-Drucks. 13/8933 S. 97). Wie der

Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor

dem Senat klargestellt hat, stehen solche Ansprüche vorliegend jedoch

nicht zur Entscheidung.

4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht in Übereinstimmung

mit der herrschenden Meinung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2374;

LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Schwark, aaO Rdn. 6; Schäfer,

Festschrift für Schimansky S. 699, 712; Kritter BKR 2004, 261, 263 f.;

a.A. Koller, aaO § 37 a Rdn. 18; Ellenberger, Prospekthaftung im Wert-

papierhandel S. 121 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 15 f.;

Roller/Hackenberg ZBB 2004, 227, 229 ff.; dies. VuR 2004, 46, 48 ff.),

der sich der Senat anschließt, angenommen, daß die zur Verjährung von

Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelte Sekundär-

verjährung (RGZ 158, 130, 134 und 136; BGH, Urteil vom 11. Juli 1967

- VI ZR 41/66, VersR 1967, 979, 980) auf die Fälle schuldhafter Anlage-

beratung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren

dauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar ist. Aus der Er-

wähnung der §§ 51 b BRAO, 68 StBerG und 51 a WPO in der Gesetzes-

begründung ergibt sich nichts anderes, zumal die Sekundärverjährung

der Absicht des Gesetzgebers, die Verjährungsfrist im Interesse von

Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihrer Anlageberater erheblich

zu verkürzen, zuwider läuft.

Abgesehen davon ist es Aufgabe des Gesetzgebers, als zu kurz

erachtete Verjährungsfristen aufzuheben, wie er das bei § 51 a WPO mit

Gesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446, 2451) und bei §§ 51 b

BRAO, 68 StBerG mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214,

3217) getan hat und in bezug auf § 37 a WpHG in Erwägung zieht (BT-

Drucks. 15/3653 S. 30 und 32; siehe auch den am 17. November 2004

vom Bundeskabinett zurückgestellten Entwurf eines Kapitalmarktinforma-

tionshaftungsgesetzes - KapInHaG, NZG 2004, 1042, 1044).

III.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger