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BGH Urteil vom 11.11.2003 – XI ZR 21/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 21/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 11. November 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

WpHG § 31

a) Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen (Bestätigung von BGHZ 142, 345). Das gilt - jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht - auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben.

b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Auf- träge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.

BGH, Urteil vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03 - OLG Stuttgart LG Tübingen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und

Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2002

wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bank verlangt Ausgleich eines der Höhe nach un-

streitigen Sollsaldos auf einem Wertpapier-Verrechnungskonto. Der Be-

klagte begehrt mit seiner Widerklage Schadensersatz wegen angeblicher

Pflichtverletzungen der Klägerin. Dem

liegt

folgender Sachverhalt

zugrunde:

Die Klägerin erbringt Wertpapierdienstleistungen als sogenannter

Discount-Broker. Sie beschränkt sich auf die Ausführung von Wertpa-

pieraufträgen und lehnt jede Beratung und individuelle Aufklärung ihrer

Kunden ab.

Der Beklagte, ein damals dreißigjähriger Doktorand der Rhetorik,

der als Werbetexter ein durchschnittliches Jahreseinkommen von etwa

30.000 DM erzielte, eröffnete im August 1998 bei der Klägerin ein Wert-

papierdepot samt Depotbegleitkonto. Bei der Vertragsanbahnung füllte er

Formulare der Klägerin aus, in denen er sein zur freien Verfügung ste-

hendes Nettovermögen auf 20.000 DM bezifferte und angab, er verfüge

über die notwendigen Kenntnisse für ausgewogene Anlageentscheidun-

gen in der Risikoklasse 5 - die unter anderem den Handel mit ausländi-

schen Aktien, insbesondere Nebenwerten, und Optionsscheinen umfaß-

te - sowie über Anlageerfahrung seit zwölf Jahren. Als Anlageziel nannte

er sehr hohe Ertragserwartung und Risikobereitschaft bis zum Totalver-

lust des eingesetzten Kapitals. Er unterzeichnete ferner Formblätter der

Klägerin, in denen diese darauf hinwies, daß sie als Discount-Broker

keine Beratung und Aufklärung erbringe und der Kunde seine Geschäfte

in Eigenregie durchführe, und in denen er bestätigte, sich darüber im kla-

ren zu sein, daß er nur solches Kapital für Spekulationen einsetzen soll-

te, dessen Verlust seine Existenz nicht gefährde, und daß spekulative

Käufe niemals kreditfinanziert werden sollten. Außerdem erhielt der Be-

klagte von der Klägerin die Informationsschrift "Basisinformationen über

Vermögensanlagen in Wertpapieren", in der unter anderem ausgeführt

wurde:

"Risiko bei kreditfinanzierten Wertpapierkäufen ... Aber beachten Sie: kreditfinanzierte, spekulative Engagements sollten, selbst wenn Sie sehr risikofreudig sind, einen bestimmten Teil der Anlage nicht übersteigen. Nur so bleibt gewährleistet, daß Sie Wertpapiere nicht in ein Börsentief hineinverkaufen müssen, weil Sie das Geld benötigen oder die Börsenlage unsicher gewor- den ist."

Der Beklagte tätigte bei der Klägerin zunächst Optionsschein-

Geschäfte mit eigenen Mitteln. Im Dezember 1999 führte er seinem De-

pot weitere 30.000 DM zu, die aus einem anderwärts aufgenommenen

Kredit stammten. Fortan tätigte er in steigendem Umfang Aktienkäufe

und -verkäufe, wobei er sein Depotkonto zunehmend überzog und bald

auch die von der Klägerin berechneten Beleihungswerte seines Wertpa-

pierdepots erheblich überschritt. Die Klägerin duldete zunächst die Kon-

toüberziehungen, verlangte vom Beklagten aber mit Schreiben vom

17. Dezember 1999 sowie vom 26. Januar, 10. Februar, 2. März und

17. März 2000 die Rückführung des durch den jeweiligen Beleihungswert

des Depots nicht gedeckten Teils der Kontoüberziehung. Dabei forderte

sie den Beklagten in allen genannten Schreiben auf, er möge beachten,

daß eine negative Börsenentwicklung zu einer Verringerung des Belei-

hungswertes und damit zu einer Erhöhung der unbesicherten Überzie-

hung führen könne.

Der Beklagte erwarb gleichwohl bis Ende März 2000 eine Vielzahl

weiterer Aktien, insbesondere große Mengen der dem sogenannten Neu-

en Markt zuzuordnenden israelischen Aktien OTI ON Track Innovations

(im folgenden: OTI). Dabei gelang es ihm zunächst, ungeachtet seiner

zunehmenden Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin ein beträchtli-

ches Netto-Wertpapiervermögen aufzubauen.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2000 kam es infolge fallender

Wertpapierkurse zu starken Wertverlusten im Depot des Beklagten, wo-

bei insbesondere die OTI-Aktien eine drastische Entwertung erfuhren.

Der Beklagte begann Ende März 2000 mit dem Verkauf von Wertpapie-

ren. Der Umfang dieser Verkäufe reichte jedoch nicht aus, um die Ver-

bindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu tilgen. Im Sep-

tember 2000 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung, verwertete

alle im Depot des Beklagten noch vorhandenen Wertpapiere und errech-

nete zum 31. Oktober 2000 eine restliche Kreditverbindlichkeit des Be-

klagten in Höhe von 298.029,82 DM.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten 152.380,23

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)

und vorgerichtlichen Mahnkosten, der Beklagte begehrt mit seiner Wi-

derklage Schadensersatz in Höhe von 6.000

(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)

(cid:6)(cid:28)(cid:27)(cid:24)(cid:1)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:6) (cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:2)!(cid:30)"#!$(cid:10)%(cid:1)

Klägerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie sowohl eine

besondere Aufklärung über die Risiken seiner Kreditspekulation unter-

lassen als auch pflichtwidrig die Kontoüberziehungen über seine Lei-

stungsfähigkeit hinaus geduldet habe. Insbesondere wirft er der Klägerin

vor, die Käufe der OTI-Aktien im März 2000 nicht verhindert zu haben,

und behauptet, ohne diese Käufe hätte sich für ihn statt des von der Klä-

gerin eingeklagten Sollsaldos ein Habensaldo von mehr als 6.000

r-

geben.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und

die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos

geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seine

vorinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

(cid:1)

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Dem Beklagten stünden keine Schadensersatzansprüche gegen

die Klägerin zu, die er der Klageforderung entgegenhalten oder auf die

er die Widerklage stützen könnte. Die Klägerin habe keine Pflichten aus

§ 31 WpHG gegenüber dem Beklagten verletzt.

Allerdings sei § 31 WpHG ungeachtet der aufsichtsrechtlichen

Natur des Wertpapierhandelsgesetzes als Schutzgesetz im Sinne von

§ 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Darüber hinaus müsse der gesetzliche

Pflichtenkatalog des § 31 WpHG als Ausgestaltung derjenigen Sorgfalts-

nebenpflichten bei Vertragsanbahnung oder Auftragsausführung aufge-

faßt werden, deren Verletzung nach den Grundsätzen der culpa in con-

trahendo oder der positiven Vertragsverletzung haftungsbegründend zu

berücksichtigen sei. Für einen Discount-Broker, der der Kundschaft ge-

genüber deutlich mache, daß er weder zu einer Beratung noch zu einer

auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Anlegers zugeschnitte-

nen Aufklärung bereit sei, ergebe sich jedoch auch unter Berücksichti-

gung des § 31 WpHG sowie der dem Wertpapierhandelsgesetz zugrunde

liegenden Europäischen Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen nur

ein reduzierter Pflichtenumfang. Er könne seine Informationspflichten

auch dadurch erfüllen, daß er den Kunden eine standardisierte Aufklä-

rung zu den beabsichtigten Wertpapiergeschäften und deren Risiken zur

Verfügung stelle.

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin dem Beklagten gegenüber

durch mehrfache Hinweise verdeutlicht, daß sie allenfalls in reduziertem

Umfang Aufklärung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG erbringen

werde, und dadurch ihren Pflichtenumfang im Verhältnis zum Beklagten

deutlich vermindert. Das demnach geschuldete Maß an Information habe

die Klägerin mit den dem Beklagten überlassenen Aufklärungsbroschü-

ren erfüllt. Eine weitergehende Aufklärungsarbeit, insbesondere eine in-

dividuelle Aufklärung des Beklagten, sei nach § 31 Abs. 2 WpHG nicht

erforderlich gewesen.

Das gelte ebenfalls für die Kreditgewährung zu Spekulationszwek-

ken. Auch insoweit habe die Klägerin den Beklagten auf der Grundlage

einer hinreichenden Ermittlung seiner Kenntnisse, Erfahrungen, Anlage-

ziele und finanziellen Verhältnisse ausreichend informiert. Sie habe dem

Beklagten nicht nur zu Beginn der Geschäftsbeziehung in Aufklärungs-

broschüren und Formularen allgemeine Hinweise auf die besonderen

Gefahren einer kreditfinanzierten Wertpapierspekulation erteilt, sondern

ihm zusätzlich von der ersten den Beleihungswert überschreitenden

Kontoüberziehung an wiederholt individuelle, auf den jeweiligen konkre-

ten Vorgang bezogene Belehrungen zuteil werden lassen und dabei auch

auf ihr Recht zur fristlosen Kündigung einer unbesicherten Kontoüber-

ziehung hingewiesen. Darüber hinaus habe die Klägerin kein weiteres

Eingreifen geschuldet. Die Anlegerschutzvorschriften des § 31 WpHG

enthielten keine Einschränkung des Rechts einer Bank, ihren Kunden

Kredit einzuräumen, und des Rechts der Kunden, Kredit in Anspruch zu

nehmen. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Ausfüh-

rung ihr erteilter Wertpapierkaufaufträge zu verweigern oder die damit

verbundenen Kontoüberziehungen nicht zuzulassen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im

Ergebnis stand. Dabei kann offenbleiben, ob dem Berufungsgericht darin

zu folgen ist, daß Verstöße gegen § 31 WpHG nicht nur unter den Ge-

sichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluß und der positiven

Vertragsverletzung, sondern auch nach § 823 Abs. 2 BGB Schadenser-

satzpflichten begründen können (offengelassen bereits im Senatsurteil

BGHZ 142, 345, 356). Mit Recht hat das Berufungsgericht jedenfalls eine

Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten verneint.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß

der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur eingeschränkte Informations-

pflichten oblagen. Da die Klägerin den Beklagten vor Beginn der Ge-

schäftsbeziehungen deutlich darauf hingewiesen hatte, daß sie als Dis-

count-Broker keine individuelle Beratung und Aufklärung erbringe, und

der Beklagte sich als erfahren in Wertpapiergeschäften bezeichnet sowie

bestätigt hatte, keine persönliche Beratung zu wünschen, gelten im Ver-

hältnis der Parteien die Grundsätze des Senatsurteils vom 5. Oktober

1999 (BGHZ 142, 345, 353 ff.). Danach durfte die Klägerin auf die Anga-

ben des Beklagten vertrauen und eine individuelle Aufklärung und Bera-

tung für entbehrlich halten. Ihre Pflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

WpHG beschränkten sich darauf, dem Beklagten geeignetes schriftliches

Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genom-

menen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung zu stellen.

2. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis ge-

langt, daß die Klägerin diese Pflichten gegenüber dem Beklagten erfüllt

hat.

a) Die Klägerin hat dem Beklagten schriftliche Unterlagen zur

Verfügung gestellt, in denen über die Risiken von Wertpapiergeschäften

im allgemeinen sowie von Börsentermingeschäften im besonderen hin-

reichend informiert wurde und eindringliche Warnungen davor enthalten

waren, Wertpapierspekulation auf Kredit zu betreiben. Sie durfte

- insbesondere auch angesichts der akademischen Vorbildung des Be-

klagten und der von ihm angegebenen langjährigen Anlageerfahrung -

davon ausgehen, daß der Beklagte diese Informationen und Warnhinwei-

se verstanden hatte und bei seinen Wertpapiergeschäften in der Lage

war, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, die Kläge-

rin habe gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG verstoßen, weil sie den

Beklagten nicht hinreichend gründlich, detailliert und konkret nach seinen

Kenntnissen und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften befragt habe. Die

Angaben, die die Klägerin vom Beklagten verlangt und erhalten hat, wa-

ren konkret und deutlich genug, um ihn für einen kundigen, langjährig

erfahrenen und in hohem Maße risikobereiten Wertpapierspekulanten zu

halten, der über das standardisierte schriftliche Informationsmaterial hin-

aus keine weitere Aufklärung und Beratung benötigte. Nach Einzelheiten,

die sie in die Lage versetzt hätten, die Angaben des Beklagten zu über-

prüfen, brauchte die Klägerin nicht zu fragen. Sie durfte vielmehr auf die

Angaben des Beklagten vertrauen. § 31 Abs. 2 WpHG hat nicht den

Sinn, den Anleger vor sich selbst zu schützen (Senatsurteil vom

5. Oktober 1999 aaO S. 356). Überdies ist weder festgestellt noch er-

sichtlich, daß die Angaben des Beklagten unrichtig waren.

b) Auch im Zusammenhang mit der hohen Kreditaufnahme des Be-

klagten hat die Klägerin keine ihr ihm gegenüber obliegenden Pflichten

verletzt.

aa) Die Wertpapierspekulation auf Kredit bringt immer dann, wenn

- wie in der Regel - die erworbenen Wertpapiere als Kreditsicherheit die-

nen, besondere Gefahren für den Spekulanten mit sich, weil sie dazu

führen kann, daß bei fallenden Kursen die Sicherheit nicht mehr aus-

reicht und die kreditgebende Bank den Spekulanten zwingt, seine Papie-

re in die Baisse hinein zu verkaufen und dadurch erhebliche Verluste zu

realisieren. Das kann zum völligen Verlust des eingesetzten Kapitals und

darüber hinaus auch zur Überschuldung des Spekulanten

führen.

Gleichwohl ist es den Banken nicht verboten, ihren Kunden für Wertpa-

piergeschäfte Kredite zur Verfügung zu stellen. Das Wertpapierhandels-

gesetz hat daran nichts geändert. Es geht im Gegenteil, wie sein § 2

Abs. 3 a Nr. 2 zeigt, von der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Kredite

aus und unterwirft sie als Wertpapiernebendienstleistungen den Wohl-

verhaltensregeln des § 31.

bb) Diesen hat die Klägerin genügt. Das Informationsmaterial, das

sie dem Beklagten bei Beginn der Geschäftsbeziehungen zur Verfügung

gestellt hat, enthielt alle notwendigen Informationen und Warnhinweise

über die Risiken der Kreditspekulation. Insbesondere die einschlägigen

Ausführungen in der Informationsschrift "Basisinformationen über Ver-

mögensanlagen in Wertpapieren" lassen an Deutlichkeit nichts zu wün-

schen übrig. Besondere individuelle Warnungen des Beklagten waren

jedenfalls zu Beginn seiner Kreditaufnahme für Wertpapierkäufe nicht

erforderlich.

cc) Die Frage, ob später das zunehmende Ausmaß der Verschul-

dung des Beklagten die Klägerin zu besonderen Warnungen verpflichte-

te, kann offenbleiben. Grundsätzlich kann auch ein Discount-Broker zu

besonderen Warnungen verpflichtet sein, wenn Kundenaufträge von den

zuvor erklärten Zielvorstellungen deutlich abweichen oder wenn erkenn-

bar ist, daß Tragweite und Risiken eines Auftrags falsch eingeschätzt

wurden (Siol, Festschrift Schimansky, S. 781, 789 m.w.Nachw.). Ob die-

se Voraussetzungen hier ungeachtet der vom Beklagten bekundeten be-

sonders hohen Risikobereitschaft gegeben waren, braucht nicht ent-

schieden zu werden, weil die Klägerin einer etwa bestehenden besonde-

ren Warnpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Auch eine

Geschäftsbank anstelle der Klägerin hätte nicht mehr tun müssen.

Jedenfalls solange die Kontoüberziehungen des Beklagten den

Beleihungswert seines Wertpapierdepots noch nicht überschritten hatten,

bestand für die Klägerin kein Anlaß zu besonderen, über die in dem

schriftlichen Informationsmaterial enthaltenen Warnhinweise hinausge-

henden Warnungen. Da die in dem Depot des Beklagten enthaltenen

Wertpapiere in den Beleihungswert nur mit unterschiedlichen, nach der

Volatilität abgestuften Teilen ihres Marktwertes eingingen und z.B. aus-

ländische Aktien nur mit 50% sowie Optionsscheine überhaupt nicht be-

rücksichtigt wurden, brachte die Verschuldung des Beklagten, solange

der Beleihungswert nicht überschritten wurde, keine Gefahren mit sich,

die über das allgemeine Risiko jeder Kreditspekulation, vor dem die Klä-

gerin bereits hinreichend gewarnt hatte, hinausgegangen wären.

Eine Verpflichtung der Klägerin zu besonderen Warnungen konnte

daher allenfalls zu dem Zeitpunkt entstehen, als der Beklagte durch im-

mer neue Aktienkäufe seine Kontoüberziehungen über den Umfang des

Beleihungswerts seines Depots hinaus vergrößerte und sich damit der

unmittelbaren Gefahr aussetzte, für zusätzliche Sicherheiten oder für ei-

ne Reduzierung seiner Kreditschuld sorgen zu müssen. Sollte eine sol-

che Warnpflicht bestanden haben, so wäre die Klägerin ihr umfassend

nachgekommen. Sie hat es, beginnend mit dem 17. Dezember 1999, an

wiederholten Mahnungen zur Rückführung der Überziehungen nicht feh-

len lassen, dabei auf die mit den hohen Kreditschulden verbundenen

Gefahren hingewiesen und insbesondere auf ihr Recht zur fristlosen

Kündigung unbesicherter Überziehungen aufmerksam gemacht.

dd) Wenn der Beklagte gleichwohl alle Mahnungen und Warnun-

gen der Klägerin bis Ende März 2000 in den Wind geschlagen und auch

danach nur unzureichend befolgt hat, kann er die Klägerin nicht für den

dadurch entstandenen Schaden verantwortlich machen. Insbesondere

kann er ihr nicht vorwerfen, sie habe seine Kaufaufträge nicht ausführen

und die damit verbundenen Kontoüberziehungen nicht zulassen dürfen.

Die Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat nicht die

Funktion, hinreichend aufgeklärte und gewarnte Kunden durch Begren-

zung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Die Ent-

scheidung und Verantwortung, ob risikoreiche Spekulationsgeschäfte

trotz unzureichender Eigenkapitalausstattung abgeschlossen werden

sollen, obliegt vielmehr auch nach dem Inkrafttreten des Wertpapierhan-

delsgesetzes allein dem Kunden bzw. einem für ihn handelnden Vertre-

ter. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf daher auch objektiv

unvernünftige Aufträge hinreichend informierter Kunden ausführen (Se-

natsurteil BGHZ 147, 343, 349).

ee) Daran vermag entgegen der Ansicht der Revision die Richtlinie

93/22/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Wertpa-

pierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (ABl. Nr. L 141/27 vom 11. Juni

1993) nichts zu ändern. Auch im Lichte dieser Richtlinie ist § 31 WpHG

nicht dahin auszulegen, daß er eine Pflicht des Wertpapierdienstlei-

stungsunternehmens begründen könnte, sich über den erklärten Willen

eines ausreichend informierten Kunden hinwegzusetzen. Weder dem Ar-

tikel 11 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten den Erlaß von Wohlver-

haltensregeln über das Handeln der Wertpapierfirmen "im bestmöglichen

Interesse ihrer Kunden" vorschreibt, noch den der Richtlinie vorange-

stellten Erwägungsgründen über den Anlegerschutz als eines der Ziele

der Richtlinie läßt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß Wertpa-

pierdienstleistungsunternehmen verpflichtet werden sollten, ihre Kunden

zu bevormunden und die Ausführung von Aufträgen eines hinreichend

informierten Kunden mit der Begründung abzulehnen, sie entsprächen

nicht seinem wohlverstandenen Interesse. Für die von der Revision in

diesem Punkt als notwendig angesehene Vorlage an den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß.

Die von der Revision aufgeworfene Frage nach der europarechtli-

chen Zulässigkeit einer völligen Freistellung der sogenannten Discount-

Broker von individuellen Hinweis- und Warnpflichten rechtfertigt die Ein-

schaltung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls

nicht. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin,

wie oben dargelegt, dem Beklagten wegen seiner ausufernden Kreditin-

anspruchnahme alle erforderlichen individuellen Warnungen und Mah-

nungen erteilt hat.

ff) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Vorwurf des Be-

klagten, die Duldung seiner Kontoüberziehungen durch die Klägerin sei

im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse nicht banküblich gewesen,

nicht durchgreifen lassen. Die Bonität ihrer Kunden ebenso wie die

Werthaltigkeit von ihnen gestellter Sicherheiten (vgl. dazu Senatsurteile

BGHZ 147, 343, 349 sowie vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992,

977 und vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302) hat

eine Bank grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der

Sicherheit des Bankensystems, nicht dagegen im Kundeninteresse zu

prüfen. Eine Bank, die den Kreditwünschen eines Kunden über das nach

banküblichen Gepflogenheiten vertretbare Maß hinaus entgegenkommt,

begeht damit keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden.

III.

Die Revision des Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben

und war zurückzuweisen.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl