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BGH Beschluß vom 09.03.2005 – 2 StR 444/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 444/04
BESCHLUSS
vom
9. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2005 gemäß §§ 33 a,
356 a StPO beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des
Senats vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 15. Dezember 2004 auf die Revision
des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2004 le-
diglich im Ausspruch über die Einziehung von 3.100 € aufg ehoben und die Sa-
che insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;
die weitergehende Revision wurde verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der
Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Februar 2005 Gegenvor-
stellung erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellun-
gen insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückzuverweisen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
1. Als Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
§ 356 a StPO ist der Rechtsbehelf unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann
der Antragsteller von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs
Kenntnis erlangt hat. Der Rechtsbehelf nach § 356 a StPO ist innerhalb einer
Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
anzubringen (§ 356 a Satz 2 StPO). Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist vom
Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ent-
sprechend der Regelung für Wiedereinsetzungsanträge befristet worden. Die
Rechtskraft von Revisionsentscheidungen soll durch Anträge des Angeklagten
oder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden können. Die
Frist beginnt mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus
denen sich die Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den
Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen
erlangt, nicht selbst zuverlässig feststellen kann und dieser häufig von Um-
ständen aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muß er den Zeitpunkt der
Kenntniserlangung glaubhaft machen (§ 356 a Satz 3 StPO; vgl. Entwurf eines
Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör [Anhörungsrügengesetz] BT-Drucks. 15/3706 Seite 18).
Da der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer Woche
seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das Revisionsgericht
diesen Zeitpunkt im Regelfall den Akten nicht entnehmen kann, muß dieser
Zeitpunkt binnen der Wochenfrist mitgeteilt werden. Im Interesse der Rechtssi-
cherheit und der Rechtskraft der Revisionsentscheidung kann es nicht hinge-
nommen werden, daß der Antragsteller die für die Zulässigkeit des Antrags
notwendigen Angaben erst im weiteren Verfahren vorträgt. Entsprechend ist
nach einhelliger Rechtsprechung und ganz herrschender Auffassung im
Schrifttum im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der An-
tragsteller grundsätzlich gehalten, innerhalb der Wochenfrist für den Wieder-
einsetzungsantrag den Zeitpunkt darzulegen, zu dem das Hindernis für die
Fristeinhaltung entfallen ist (§ 45 StPO; vgl. auch BVerfG NJW 1995, 2544).
Da die Befristung der Anhörungsrüge dem Recht der Wiedereinsetzung nach-
gebildet ist, sind an die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs insoweit die gleichen
Anforderungen zu stellen.
Der Verurteilte hat hier nicht mitgeteilt, wann er Kenntnis von der ver-
meintlichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlangt hat. Es liegt auch
kein Ausnahmefall derart vor, daß der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der
Rüge entnehmen kann. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der
Verurteilte damit begründet, daß zwei Verfahrensrügen aus der Revisionsbe-
gründung, die in dem Antrag wiederholt werden, nicht zum Erfolg der Revision
geführt haben. Die Rechtzeitigkeit der Antragstellung hängt damit von dem
Zeitpunkt ab, zu dem er Kenntnis von dem Senatsbeschluß vom 15. Dezember
2004 erlangt hat. Ausweislich der Schlußverfügung der Geschäftsstelle ist der
Senatsbeschluß vom 15. Dezember 2004 am 17. Januar 2005 an den Verurteil-
ten und seinen Verteidiger abgesandt worden. Es ist davon auszugehen, daß
der Postlauf nicht länger als drei Tage gedauert hat, der Verurteilte mithin je-
denfalls noch im Januar von der weitgehenden Verwerfung seiner Revision
Kenntnis erlangt hat. Die Antragsschrift des Verteidigers vom 15. Februar 2005
ist aber erst am 21. Februar 2005 per Fax beim Senat eingegangen, so daß
danach die Wochenfrist des § 356 a StPO nicht eingehalten ist.
2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil
des Antragstellers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de-
nen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be-
rücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Generalbundesanwalt hat in
seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 das Vorbringen des Revisionsfüh-
rers zutreffend beantwortet. Hinzu kommt hinsichtlich der Rüge auf Nichtbe-
scheidung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen M. , daß
der Revisionsführer nicht mitgeteilt hatte, daß dieser Zeuge schon in der
Hauptverhandlung vernommen worden war, was zur Unzulässigkeit dieser Re-
visionsrüge führte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zu der Stellungnahme des Ge-
neralbundesanwalts hatte sich der Verurteilte seinerseits geäußert. Sein
Schriftsatz vom 22. November 2004 lag dem Senat bei seiner Entscheidung
über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.
3. Auch als Gegenvorstellung hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg. Ein
nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder auf-
gehoben noch abgeändert werden (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluß vom
12. Januar 2005 - 2 StR 418/04). Dies gilt bei teilweisem Erfolg der Revision
auch für die Verwerfung der weitergehenden Revision nach § 349 Abs. 2 StPO.
Rissing-van Saan Bode Otten
RiBGH Rothfuß ist Roggenbuck wegen Urlaubsab- wesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan