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BGH Beschluß vom 09.03.2005 – 2 StR 444/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 444/04

BESCHLUSS

vom

9. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2005 gemäß §§ 33 a,

356 a StPO beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des

Senats vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 15. Dezember 2004 auf die Revision

des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2004 le-

diglich im Ausspruch über die Einziehung von 3.100 € aufg ehoben und die Sa-

che insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;

die weitergehende Revision wurde verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der

Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Februar 2005 Gegenvor-

stellung erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellun-

gen insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückzuverweisen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Als Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen

§ 356 a StPO ist der Rechtsbehelf unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann

der Antragsteller von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs

Kenntnis erlangt hat. Der Rechtsbehelf nach § 356 a StPO ist innerhalb einer

Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

anzubringen (§ 356 a Satz 2 StPO). Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist vom

Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ent-

sprechend der Regelung für Wiedereinsetzungsanträge befristet worden. Die

Rechtskraft von Revisionsentscheidungen soll durch Anträge des Angeklagten

oder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden können. Die

Frist beginnt mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus

denen sich die Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den

Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen

erlangt, nicht selbst zuverlässig feststellen kann und dieser häufig von Um-

ständen aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muß er den Zeitpunkt der

Kenntniserlangung glaubhaft machen (§ 356 a Satz 3 StPO; vgl. Entwurf eines

Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör [Anhörungsrügengesetz] BT-Drucks. 15/3706 Seite 18).

Da der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer Woche

seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Ver-

letzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das Revisionsgericht

diesen Zeitpunkt im Regelfall den Akten nicht entnehmen kann, muß dieser

Zeitpunkt binnen der Wochenfrist mitgeteilt werden. Im Interesse der Rechtssi-

cherheit und der Rechtskraft der Revisionsentscheidung kann es nicht hinge-

nommen werden, daß der Antragsteller die für die Zulässigkeit des Antrags

notwendigen Angaben erst im weiteren Verfahren vorträgt. Entsprechend ist

nach einhelliger Rechtsprechung und ganz herrschender Auffassung im

Schrifttum im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der An-

tragsteller grundsätzlich gehalten, innerhalb der Wochenfrist für den Wieder-

einsetzungsantrag den Zeitpunkt darzulegen, zu dem das Hindernis für die

Fristeinhaltung entfallen ist (§ 45 StPO; vgl. auch BVerfG NJW 1995, 2544).

Da die Befristung der Anhörungsrüge dem Recht der Wiedereinsetzung nach-

gebildet ist, sind an die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs insoweit die gleichen

Anforderungen zu stellen.

Der Verurteilte hat hier nicht mitgeteilt, wann er Kenntnis von der ver-

meintlichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlangt hat. Es liegt auch

kein Ausnahmefall derart vor, daß der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der

Rüge entnehmen kann. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der

Verurteilte damit begründet, daß zwei Verfahrensrügen aus der Revisionsbe-

gründung, die in dem Antrag wiederholt werden, nicht zum Erfolg der Revision

geführt haben. Die Rechtzeitigkeit der Antragstellung hängt damit von dem

Zeitpunkt ab, zu dem er Kenntnis von dem Senatsbeschluß vom 15. Dezember

2004 erlangt hat. Ausweislich der Schlußverfügung der Geschäftsstelle ist der

Senatsbeschluß vom 15. Dezember 2004 am 17. Januar 2005 an den Verurteil-

ten und seinen Verteidiger abgesandt worden. Es ist davon auszugehen, daß

der Postlauf nicht länger als drei Tage gedauert hat, der Verurteilte mithin je-

denfalls noch im Januar von der weitgehenden Verwerfung seiner Revision

Kenntnis erlangt hat. Die Antragsschrift des Verteidigers vom 15. Februar 2005

ist aber erst am 21. Februar 2005 per Fax beim Senat eingegangen, so daß

danach die Wochenfrist des § 356 a StPO nicht eingehalten ist.

2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil

des Antragstellers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de-

nen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be-

rücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Generalbundesanwalt hat in

seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 das Vorbringen des Revisionsfüh-

rers zutreffend beantwortet. Hinzu kommt hinsichtlich der Rüge auf Nichtbe-

scheidung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen M. , daß

der Revisionsführer nicht mitgeteilt hatte, daß dieser Zeuge schon in der

Hauptverhandlung vernommen worden war, was zur Unzulässigkeit dieser Re-

visionsrüge führte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zu der Stellungnahme des Ge-

neralbundesanwalts hatte sich der Verurteilte seinerseits geäußert. Sein

Schriftsatz vom 22. November 2004 lag dem Senat bei seiner Entscheidung

über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.

3. Auch als Gegenvorstellung hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg. Ein

nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder auf-

gehoben noch abgeändert werden (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluß vom

12. Januar 2005 - 2 StR 418/04). Dies gilt bei teilweisem Erfolg der Revision

auch für die Verwerfung der weitergehenden Revision nach § 349 Abs. 2 StPO.

Rissing-van Saan Bode Otten

RiBGH Rothfuß ist Roggenbuck wegen Urlaubsab- wesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan