BGH Beschluß vom 12.01.2005 – 2 StR 418/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 beschlos-
sen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des
Senats vom 11. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auch
die näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mit
Beschluß vom 1. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wobei
dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, so-
weit die im Schriftsatz der Verteidigerin L. vom 16. August 2004 erhobenen
Verfahrensrügen nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht
worden sind.
Gegen diesen Beschluß erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung, da sei-
nes Erachtens die Revision mit der Beanstandung, das angefochtene Urteil
gebe die Einlassung des Angeklagten nicht wieder, Erfolg haben müsse und
beantragt über seine Gegenvorstellung mit - begründetem - Beschluß zu ent-
scheiden. Darüberhinaus hat der Angeklagte selbst mit Schreiben vom 24. De-
zember 2004 um eine nochmalige Kontrolle seines Urteils gebeten.
1. Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich
weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom
20. Juni 2002 - 4 StR 72/02) und somit auch nicht nachträglich mit einer Be-
gründung versehen werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2).
2. Der Verurteilte hat auch grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträg-
liche Begründung der Senatsentscheidung (vgl. auch Senatsbeschluß vom
20. Februar 2004 - 2 StR 116/03). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor. Dem Verurteilten war der Antrag des Generalbundesanwalts, der zu
allen Rügen Stellung genommen hatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwi-
dert und hatte damit Gelegenheit, seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsge-
richt zu erläutern. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers ver-
langt Artikel 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2002
- 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487). Verfassungsrechtliche Gründe erfordern
auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses
(BVerfG aaO).
Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels er-
geben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der
Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl.
BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Gerade zu der Beanstandung einer
fehlenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten hatte sich der Gene-
ralbundesanwalt geäußert. Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbeson-
dere auch den Ausführungen, daß andere Täter ausscheiden, läßt sich un-
schwer entnehmen, daß der Angeklagte seine Täterschaft bestritten hat. Dies
wird durch seine nachträglichen Ausführungen
im Schreiben vom
24. Dezember 2004 bestätigt. Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklag-
ten gehört nicht zu der in § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO gebotenen Sachverhalts-
schilderung und ist deshalb nur erforderlich, soweit dies nach den besonderen
Umständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprü-
fung geboten ist (vgl. KK-Engelhardt StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 14). Die Mittei-
lung der Einlassung des Angeklagten ist kein Selbstzweck (vgl. auch Senatsur-
teil vom 1. April 1992 - 2 StR 614/91 = wistra 1992, 255, 256). Zutreffend ist
der Generalbundesanwalt davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall der
Senat durch die Art der Darstellung des angefochtenen Urteils nicht gehindert
war, die ihm aufgrund der erhobenen Sachrüge obliegende umfassende Prü-
fung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil aaO).
3. Auch die Voraussetzungen für eine Nachholung des rechtlichen Ge-
hörs liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Vertei-
digungsvorbringen
übersehen
und
auch
keine
Tatsachen
oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Roggenbuck