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BGH Beschluss vom 24.02.2005 – 1 StR 33/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 33/05

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 8. September 2004 dahin geändert,

daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung

in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei recht-

lich zusammentreffenden Fällen der Nötigung, unter Einbezie-

hung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A.

vom 8. März 2004 (8 Ds ) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-

teilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der

Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 8. März 2004

(8 Ds ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie hat nur in geringem Umfang

Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteils-

gründe auch wegen Nötigung der Zeugen H. und S. ver-

urteilt. Jedoch hält die Annahme des Landgerichts, die schwere räuberische

Erpressung stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu den danach (in zwei recht-

lich selbständigen Fällen) begangenen Nötigungen, rechtlicher Prüfung nicht

stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen sämtliche Ta-

ten im Verhältnis der Tateinheit. Die schwere räuberische Erpressung war voll-

endet, als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin E.

erhalten hatte, die Bank verließ. Die Tat war damit jedoch nicht beendet, da die

endgültige Sicherung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/

Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der

Angeklagte seine unabhängig voneinander handelnden Verfolger, die Zeugen

H. und S. , jeweils unter Vorhalt der schon zuvor bei dem

Überfall verwendeten Signalpistole. Der Einsatz der Pistole hatte den Zweck,

daß die Zeugen die Verfolgung einstellen sollten. In einem derartigen Fall ste-

hen die Gesetzesverletzungen, die der Beendigung einer bereits vollendeten

räuberischen Erpressung dienen, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit

nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992, 2103, 2104). Die Nöti-

gung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter die §§ 253,

255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR 2000, 106).

Der Angeklagte verletzte mit der Nötigung der bisher unbeteiligten, ihn verfol-

genden Zeugen, deren Willensbetätigungsfreiheit ein neues Rechtsgut, jedoch

um in Besitz der Beute zu bleiben (vgl. Senat 27. August 2002 - 1 StR 287/02).

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, § 265 StPO steht nicht ent-

gegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte

verteidigen können.

Trotz des Wegfalls von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils zehn Mo-

naten Freiheitsstrafe kann die aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei

Jahren und sechs Monaten (Fall II. 1.) und von vier Jahren Freiheitsstrafe (Fall

II. 2.) sowie der einbezogenen Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe be-

stehen bleiben, weil hier die Änderung der Konkurrenzverhältnisse von Tat-

mehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in

der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht

berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; zu § 354

Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat, Beschluß vom 8. Dezember 2004

- 1 StR 483/04 -).

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