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BGH Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 381/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 9. März 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO § 559 Nimmt das Berufungsgericht im Tatbestand auf die tatsächlichen Feststellungen des erstin- stanzlichen Urteils Bezug und geht es in seinen weiteren Ausführungen von entscheidungs- erheblichen Tatsachen aus, die im Widerspruch zum Tatbestand des angefochtenen Urteils stehen, ohne diese Abweichung zu erläutern, ist das Revisionsgericht an solche Tatsachen nicht gebunden. Das angefochtene Urteil ist dann schon deshalb aufzuheben, weil sein Tat- bestand keine verläßliche Beurteilungsgrundlage für das Revisionsgericht bildet.

BGB a.F. § 572 Satz 2 BGB § 566 a, ZVG §§ 148, 152 Abs. 2 Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung hat dem Mieter eine von diesem an den Vermieter geleistete Kaution nur dann herauszugeben, wenn eine derartige Verpflichtung auch den Zwangsvollstreckungsschuldner selbst, der das vermietete Grundstück erworben hat, getrof- fen hätte.

BGB § 566 a Hat ein Käufer ein vermietetes Grundstück vor dem 1. September 2001 erworben, so ist er dem Mieter gegenüber zur Herausgabe einer von diesem an den Vermieter geleisteten Kau- tion nur verpflichtet, wenn dem Erwerber die Kaution ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt (§ 572 Satz 2 BGB a.F.). Die Vorschrift des § 566 a Satz 1 BGB findet auf Veräußerungsgeschäfte, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.

BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 -

LG Berlin AG Pankow/Weißensee

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des

Landgerichts Berlin vom 18. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten als Zwangsverwalterin die Rück-

zahlung einer Mietsicherheit (Kaution) nebst Zinsen.

Mit Mietvertrag vom 31. Mai 1996 mietete die Klägerin zu 1 eine Woh-

nung in B. , F. straße . Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte

die Klägerin zu 1 an die damalige Vermieterin, die Firma Be.

GmbH (fortan: Firma Be. ), eine Kaution in Höhe

von 4.250 DM (= 2.172,99 €). In der Folgezeit erwarb die Firma Bi. T.

mbH & Co. Betriebs KG (fortan: Firma

Bi. T. ) die an die Klägerin zu 1 vermietete Wohnung. Mit Wirkung

vom 4. September 2001 trat der Kläger zu 2 als weiterer Mieter in den Vertrag

ein.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. September

2001 wurde die Zwangsverwaltung für die Wohnung angeordnet und die Be-

klagte zur Zwangsverwalterin bestellt. Die Kaution erhielt die Beklagte nicht.

Das Mietverhältnis endete am 31. Oktober 2002.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der Kaution nebst Zin-

sen, insgesamt 2.462,84 €, abgewiesen, das Landgericht d ie hiergegen gerich-

tete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nebst

Zinsen gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zwangsverwalterin. Nach

der Vorschrift des § 572 Satz 2 BGB a.F., die hier noch anwendbar sei, hätte

die Erwerberin, die Firma Bi. T. , den Klägern auf Rückzahlung der

an den Voreigentümer geleisteten Kaution nur gehaftet, wenn die Kaution tat-

sächlich an die Erwerberin weitergeleitet worden wäre. Dies sei jedoch nicht der

Fall gewesen. Deshalb sei auch eine Rückzahlungspflicht der Beklagten aus

§ 152 ZVG nicht gegeben, denn diese könne als Zwangsverwalterin nicht mehr

schulden als der Zwangsvollstreckungsschuldner selbst.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung

der Kaution nebst Zinsen rechtsfehlerhaft verneint.

1. Das Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung, wonach

eine Haftung der Beklagten als Zwangsverwalter ausscheide, davon aus, daß

die Zwangsvollstreckungsschuldnerin die Kaution ihrerseits vom Veräußerer

nicht erhalten habe. Die Erwägungen des Berufungsgerichts werden aber von

seinen Feststellungen nicht getragen, weil diese widersprüchlich sind und dem

Senat daher keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Parteivorbrin-

gens erlauben (§§ 545 Abs. 1, 559 Abs. 1 ZPO).

a) Das tatsächliche Vorbringen der Parteien ist nach § 314 ZPO in erster

Linie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen. In der Rechtsprechung ist je-

doch anerkannt, daß vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch diejenigen tat-

sächlichen Feststellungen erfaßt werden, die in den Entscheidungsgründen

enthalten sind (BGHZ 139, 36, 39). Die Bindungswirkung des Tatbestandes für

das Revisionsgericht entfällt aber, soweit die tatsächlichen Feststellungen Wi-

dersprüche aufweisen (Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW

2000, 3007 unter II 2 a). Einen solchen Widerspruch hat die Revision zu Recht

gerügt.

b) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Tatbestandes gemäß § 540

ZPO zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Ur-

teils Bezug genommen. Im unstreitigen Tatbestand dieser Entscheidung heißt

es, es sei ungewiß, ob die Firma Bi. T. die Kaution von ihrer Rechts-

vorgängerin, der Firma Be. , erhalten habe. Demgegenüber geht das Beru-

fungsgericht in seinen Entscheidungsgründen davon aus, die Kaution sei nicht

an die Firma Bi. T. weitergeleitet worden. Eine Begründung für diese

voneinander abweichenden Feststellungen, etwa ein nunmehr übereinstim-

mendes Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren, ist dem landgerichtli-

chen Urteil nicht zu entnehmen; sie sind daher widersprüchlich und bilden somit

keine verläßliche Beurteilungsgrundlage.

2. Auf die ungeklärt gebliebene Frage, ob die Zwangsverwaltungs-

schuldnerin in den Besitz der Kaution gelangt ist, kommt es entscheidend an.

a) Hat die ursprüngliche Vermieterin, die Firma Be. , die ihr überge-

bene Kaution an die Firma Bi. T. weitergeleitet, so träfe die Beklagte

als Zwangsverwalterin gemäß § 152 Abs. 2 ZVG die Pflicht zur Rückzahlung

der Kaution und der daraus angefallenen Zinsen nach Beendigung des Miet-

verhältnisses. Unerheblich ist, daß die Firma Bi. T. ihrerseits die

Kaution nicht an die Beklagte ausgefolgt hat. Nach § 152 Abs. 2 ZVG hat der

Zwangsverwalter anstelle des Schuldners dessen Vermieterrechte zu verfolgen

und seine Pflichten zu erfüllen, weil diese Aufgaben vom Schuldner aufgrund

der Beschlagnahme nicht mehr wahrgenommen werden können, da ihm die

Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen ist (§ 148 Abs. 2 ZVG).

Zur Herausgabe der Kaution ist der Zwangsverwalter, wenn die sonstigen Vor-

aussetzungen gegeben sind, auch dann verpflichtet, wenn der Vermieter dem

Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat (Senat, Urteil vom 16. Juli

2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR

330/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Beklagte wäre hingegen nicht zur Rückzahlung der Kaution ver-

pflichtet, wenn die Firma Be. die Mietsicherheit einbehalten und nicht an

die Firma Bi. T. , die Zwangsvollstreckungsschuldnerin, ausgehän-

digt hätte. Denn in diesem Fall hätte auch kein Anspruch der Kläger gegen die

Firma Bi. T. nach § 572 Satz 2 BGB a.F. vor der Beschlagnahme

bestanden.

(1) Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner unangegriffenen Feststel-

lungen, die Firma Bi. T. habe die Wohnung vor dem 1. September

2001 erworben, zu Recht für die Haftung des Erwerbers zur Herausgabe einer

Mietkaution die Vorschrift des § 572 Satz 2 BGB a.F. herangezogen. Danach ist

der Erwerber eines Grundstücks zur Rückgabe der Kaution an den Mieter unter

anderem nur dann verpflichtet, wenn ihm die Sicherheit vom Veräußerer aus-

gehändigt worden ist.

Soweit die Revision meint, die Haftung des Erwerbers richte sich nach

der aufgrund des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I,

S. 1149) eingeführten und seit dem 1. September 2001 geltenden Neuregelung

in § 566 a Satz 1 BGB, die eine Verpflichtung des Erwerbers zur Rückzahlung

der Kaution in allen Fällen vorsieht, ist dies unzutreffend.

Angesichts des Fehlens einer Übergangsvorschrift in Art. 229 § 3

EGBGB ist fraglich, ob § 566 a Satz 1 BGB auf Veräußerungsvorgänge vor sei-

nem Inkrafttreten (1. September 2001) Anwendung findet. Die ganz herrschen-

de Meinung verneint dies zu Recht (LG Berlin, GE 2002, 596; LG Aachen,

NJW-RR 2003, 586; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 566 a

Rdnr. 4; Krenek in Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand November 2004,

§ 566 a Rdnr. 13; Geldmacher in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Woh-

nungsbaurecht, Bd. 7, § 566 a Anm. 8; Beuermann/Blümmel, Das neue Miet-

recht 2001, S. 406 ff.; Derleder, DWW 2002, 150 f.; Geldmacher, DWW 2002,

182, 193; a.A. nur Franke, ZMR 2001, 951, 952).

Der Gesetzgeber hat in den Regelungen des Art. 229 § 3 EGBGB zum

Ausdruck gebracht, daß aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechts-

sicherheit für Miet- und Pachtverträge Übergangsvorschriften erforderlich sind.

Begründet wird dies damit, daß diese Verträge als Dauerschuldverhältnisse

zum Teil schon lange vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bestanden haben

und Mieter und Vermieter ihre Verträge entsprechend der alten Rechtslage

ausgestaltet haben (BR-Drucks. 439/00, S. 191, 192). Letzteres gilt in gleicher

Weise

für Kaufverträge über vermietete Grundstücke, die vor dem

1. September 2001 abgeschlossen und abgewickelt worden sind. In vielen Fäl-

len wird der Erwerber im Vertrauen auf die Regelung des § 572 BGB a.F. die

Kautionsabrede bei den Verhandlungen über den Kaufpreis und bei der Abwick-

lung des Veräußerungsgeschäfts nicht berücksichtigt haben. Da eine Haftung

des Erwerbers nach der Altregelung nur in Betracht kam, wenn diesem die Kau-

tion ausgehändigt wurde oder er gegenüber dem Veräußerer die Pflicht zur

Rückgewähr übernommen hatte, bestand für ihn in der Regel kein Anlaß, auf

eine Auskehrung der Kaution zu drängen. Würde ihm nachträglich doch eine

Erstattungspflicht entsprechend der Neuregelung des § 566 a Satz 1 BGB auf-

erlegt werden, wäre damit sein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand der

Umstände, die für den damaligen Vertragsschluß von Bedeutung waren, nicht

geschützt.

Eine Erstreckung der Regelung des § 566 a Satz 1 BGB auf bereits zu-

vor abgeschlossene Veräußerungsvorgänge würde im übrigen unter dem Ge-

sichtspunkt des Verbotes der echten Rückwirkung von Gesetzen verfassungs-

rechtlichen Bedenken begegnen. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rück-

wirkung liegt dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte,

der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145

f.; 95, 64, 86 f.). Dies wäre hier der Fall, wenn die Neuregelung des § 566 a

Satz 1 BGB nachträglich auf vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Ver-

äußerungsvorgänge Anwendung finden würde. Dem könnte nicht entgegen-

gehalten werden, der Rückzahlungsanspruch des Mieters sei erst fällig mit Be-

endigung des Mietverhältnisses und entsprechend der Abrechnungsmöglichkeit

des Erwerbers; liege dieser Zeitpunkt wie hier nach dem 1. September 2001, so

könne allenfalls von einer - zulässigen - unechten Rückwirkung ausgegangen

werden. § 566 a Satz 1 BGB knüpft nicht an die Fälligkeit des Rückzahlungsan-

spruchs an, sondern an die Veräußerung des vermieteten Wohnraums. Bereits

durch den Erwerb ist der Käufer mit dem aufschiebend bedingten Anspruch des

Mieters auf Rückzahlung der Kaution belastet. War die Veräußerung wie im

vorliegenden Fall vor dem 1. September 2001 abgeschlossen, so kommt eine

Rückwirkung des § 566 a Satz 1 BGB zu Lasten des Erwerbers nicht in Be-

tracht.

(2) Träfe somit die Erwerberin, die Firma Bi. T. , eine Pflicht

zur Rückzahlung der Kaution nicht, wäre auch die Beklagte als Zwangsverwal-

terin nicht zur Herausgabe der gestellten Sicherheit verpflichtet. Ein Zwangs-

verwalter hat zwar nach § 152 Abs. 2 ZVG anstelle des Schuldners dessen

Vermieterrechte zu verfolgen und dessen Pflichten zu erfüllen. Seine Haftung

kann jedoch nicht weiter gehen als die Verpflichtung des Schuldners selbst;

denn der Zwangsverwalter übernimmt lediglich die Befugnis zur Verwaltung des

Grundstücks, die dem Schuldner aufgrund der Beschlagnahme entzogen wor-

den ist.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine

eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der

Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-

cher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 563

Abs. 1 ZPO), und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst