Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZB 13/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. März 2005

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember

2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfol-

gung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2

ZPO).

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen

die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags zu Recht wegen Verfris-

tung als unzulässig verworfen. Der Schuldner ist hierdurch nicht daran gehin-

dert, beim

Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und

die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Ganter

Kayser

Vill

Cierniak

Lohmann