BGH Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZB 13/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember
2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfol-
gung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2
ZPO).
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen
die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags zu Recht wegen Verfris-
tung als unzulässig verworfen. Der Schuldner ist hierdurch nicht daran gehin-
dert, beim
Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und
die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Lohmann