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BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZA 20/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 20/05

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bremen vom 1. August 2005 wird zurückgewie-

sen.

Gründe:

1

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Wie das Beschwerdege-

richt mit Recht ausgeführt hat, sind die sofortige Beschwerde des Antragstellers

vom 23. Juni 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Feb-

ruar 2005 sowie das Wiedereinsetzungsgesuch verfristet. Der Schuldner

ist allerdings nicht daran gehindert, beim Amtsgericht erneut die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen

einzureichen (BGH, Beschl. v. 10. März 2005 - IX ZB 13/05, ZVI 2005, 299).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 04.02.2005 - 40 IN 432/04 -

LG Bremen, Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 T 402/05 -