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BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZA 20/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung
der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bremen vom 1. August 2005 wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
1
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Wie das Beschwerdege-
richt mit Recht ausgeführt hat, sind die sofortige Beschwerde des Antragstellers
vom 23. Juni 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Feb-
ruar 2005 sowie das Wiedereinsetzungsgesuch verfristet. Der Schuldner
ist allerdings nicht daran gehindert, beim Amtsgericht erneut die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen
einzureichen (BGH, Beschl. v. 10. März 2005 - IX ZB 13/05, ZVI 2005, 299).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 04.02.2005 - 40 IN 432/04 -
LG Bremen, Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 T 402/05 -