BGH Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZR 229/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. August 2002
wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
75.015,67 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO), aber unzuläs-
sig. Es ist nicht dargelegt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Berufungsgericht in entschei-
dungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab-
gewichen sei, wonach der Tatrichter sich bei der Beurteilung steuerrechtlicher
Fragen der Hilfe eines Steuerfachmanns bedienen kann (vgl. BGHZ 140, 111,
113; BGH, Urt. v. 11. November 1987 - IVa ZR 143/86, BGHR ZPO § 290 Steu-
errecht 1). Es genügte nicht die bloße Behauptung, daß das Finanzgericht der
Rechtsauffassung des Klägers gefolgt wäre.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch keinen Verstoß gegen den
Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dargelegt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG
folgt weder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters noch
eine Verpflichtung des Gerichts, auf seine Rechtsansicht hinzuweisen (BVerf-
GE 84, 188, 190; BVerfG NJW-RR 2002, 69, 70; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001
- I ZR 227/00, GRUR 2001, 754, 755). Der Fall, daß das Gericht ohne vorheri-
gen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Ge-
sichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeß-
beteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl.
BVerfGE 84, aaO; BVerfG NJW 2003, 2524), liegt hier nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Lohmann