Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.03.2005 – VII ZR 77/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

17. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht

den Bauvertrag aufgrund einer Bestätigung für rechtswirksam hält,

rechtfertigten die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543

Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 76.632,43 €

Dressler

Hausmann

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari