BGH Beschluss vom 10.03.2005 – VII ZR 77/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
17. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht
den Bauvertrag aufgrund einer Bestätigung für rechtswirksam hält,
rechtfertigten die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 76.632,43 €
Dressler
Hausmann
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari