BGH Beschluss vom 07.07.2005 – VII ZR 255/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten zu 1 vom 4. Mai 2005 gegen die
Kostenrechnung
vom
15. Februar
(Kassenzeichen:
780051005498) wird zurückgewiesen.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. K. hat
namens und im Auftrag der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
im Ergänzungsurteil des Oberlandesgerichts S. vom 30. September 2004
Beschwerde eingelegt. Er hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 die Nichtzu-
lassungsbeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat am 10. Februar 2005
die Beklagten dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und den Beklagten die
Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
2. Die Beklagte zu 1 wendet sich gegen die zu ihren Lasten festgesetz-
ten Gerichtskosten mit der Begründung, Rechtsanwalt Dr. K. sei nur bevoll-
mächtigt gewesen, Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlan-
desgerichts S. vom 17. Februar 2004 einzulegen. Dies sei am 29. März
2004 erfolgt (VII ZR 77/04). Er sei weder beauftragt worden, eine weitere Revi-
sion einzulegen, noch diese zurückzunehmen.
Die Kostenbeamtin hat nach Hinweis an den Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten zu 1 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vor-
gelegt.
3. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist
unanfechtbar. Schon deshalb kommt es auf die Frage, ob auch hinsichtlich der
zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde eine Vollmacht erteilt war,
nicht an. Die Beklagte zu 1 kann zudem mit dem Einwand, Rechtsanwalt Dr. K.
nicht beauftragt zu haben, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört wer-
den.
Dressler Wiebel Kuffer
Bauner Safari Chabestari