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BGH Urteil vom 11.03.2005 – V ZR 160/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. März 2005 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung

des Eigentümers steht einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks im Sinne

von § 987 Abs. 1 BGB nicht gleich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz in

Anspruch nimmt, das von der Frage des Eigentums unabhängig ist.

BGH, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 160/04 - Thüringer Oberlandesgericht

LG Meiningen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden unter Zurückweisung im

übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-

richts in Jena vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als der Feststellungsantrag und der auf den Zeit-

raum ab dem 1. Oktober 2001 entfallende Zahlungsantrag abge-

wiesen worden sind, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-

gerichts Meiningen vom 12. Juni 2003 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagten an den im Grundbuch von

S. , Blatt 1371, lfd. Nrn. 8 und 10 eingetragenen Grund-

stücken weder ein Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 VerkFlBerG noch

ein Erwerbsrecht nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zusteht.

Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-

sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer zweier

Ende des 19. Jahrhunderts mit einer Fabrikantenvilla bebauter Grundstücke in

S. (Thüringen). Die Grundstücke wurden 1948 als volkseigen gebucht

und die frühere Gemeinde S. als Rechtsträgerin eingetragen. Nach der

Wiedervereinigung Deutschlands wurden die Grundstücke der Beklagten zu-

geordnet. Im September 1998 erhoben die Kläger gegen die Beklagte Klage

mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs

dahin zuzustimmen, daß sie als Eigentümer einzutragen seien. Die Beklagte

wurde antragsgemäß verurteilt. Am 30. Mai 2002 wurden die Kläger eingetra-

gen.

Die Gemeinde S. hatte das Gebäude seit 1959 als Kindergarten

genutzt und hierzu nach Behauptung der Beklagten bauliche Veränderungen

vorgenommen. Die Nutzung als Kindergarten setzte die Beklagte nach ihrer

Wiedererrichtung fort. Mit Schreiben vom 12. September 2002 forderten die

Kläger sie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom

1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2002 und zum Abschluß eines Miet-

vertrags auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 zu-

rück. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

"Ein Vertrag für die Ausübung des vorläufigen Besitzrechts durch den öffentlichen Nutzer bedarf es nicht; wenn allerdings das An- kaufsrecht ausgeübt werden soll, ist ein notariell beurkundetes Kaufvertragsangebot erforderlich, welches dann der Grund- stückseigentümer durch ebenso zu beurkundende Erklärung an- nehmen muß".

Anschließend holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten zum

Ankaufspreis der Grundstücke ein. Unter Hinweis hierauf anerkannte sie mit

Schreiben vom 29. Oktober 2002 den Anspruch auf Nutzungsentschädigung in

Höhe eines Teilbetrags von 3.232,14 € und bezahlte im N ovember 2002 diesen

Betrag.

Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von

59.120,37 € als Entschädigung für die Nutzung der Grund stücke im Zeitraum

vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 abzüglich des bezahlten Be-

trags zuzüglich Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagten

"keine Rechte bezüglich des Grundstücks nach dem Grundstücksrechtsberei-

nigungsgesetz" zustehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die

Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht

zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, das Rechtsverhältnis zwischen den Partei-

en sei nach den Vorschriften des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes zu

bestimmen. Danach sei die Beklagte zum Besitz der Grundstücke berechtigt.

Die nach der gesetzlichen Regelung geschuldete Nutzungsvergütung sei be-

zahlt.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.

II.

1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit die Klage wegen

eines Betrags von 40.037,96 € zuzüglich Zinsen abgewiesen w orden ist, den

die Kläger als Entgelt für die Nutzung der Grundstücke durch die Beklagte im

Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2001 verlangen.

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wegen der Nutzung der

Grundstücke durch die Beklagte in diesem Zeitraum richtet sich nach Art. 233

§ 2a Abs. 9 EGBGB. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke. Die Beklag-

te, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat sie zur Erfüllung ihrer Aufga-

ben genutzt. Bis zum Ablauf des 30. September 2001 war die Beklagte daher

gem. Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zum Besitz der Grundstücke berechtigt

(Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860, 1862). Damit war

die Beklagte grundsätzlich gem. Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zur Zah-

lung einer Entschädigung für die Nutzung der Grundstücke verpflichtet. Die

Nutzung eines privaten Grundstücks ohne eine vertragliche Regelung durch

einen Träger öffentlicher Gewalt zu Zwecken der Verwaltung reicht zur Be-

gründung eines Anspruchs auf Nutzungsersatz allein indessen nicht aus. Nach

Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 EGBGB entsteht der Anspruch des Eigentümers

vielmehr erst, wenn er gegenüber dem Nutzer schriftlich geltend gemacht wird.

Das ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger erst nach Ablauf des

30. September 2001 mit Schreiben vom 12. September 2002 geschehen. Damit

scheidet ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz für den Zeitraum bis zum

30. September 2001 aus.

2. Anders verhält es sich für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2001.

a) Für diesen Zeitraum besteht allerdings kein Anspruch der Kläger auf

Nutzungsentschädigung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG, weil die Beklagte

den Ankauf der Grundstücke nicht verlangen kann.

Das als Artikel 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes in Kraft

getretene Verkehrsflächenbereinigungsgesetz räumt einem Träger der öffentli-

chen Verwaltung ein Recht zum Besitz nur ein, soweit dem Träger das Recht

zum Erwerb des Grundstücks oder das Recht auf Bestellung einer Dienstbar-

keit an dem Grundstück gem. §§ 3, 4 VerkFlBerG zusteht. Die Bestellung einer

Dienstbarkeit kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Voraussetzung

eines Erwerbsrechts ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG, daß auf

einem privaten Grundstück ein Verwaltungszwecken dienendes Gebäude er-

richtet worden ist. Fehlt es daran, wurde jedoch ein bereits bestehendes Ge-

bäude Verwaltungszwecken zugeführt, gewährt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2

VerkFlBerG ein Erwerbsrecht, wenn das Grundstück oder das Gebäude mit

erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung geändert worden

ist. So liegt es hier nicht.

aa) Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung bedeuten keine

Veränderungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG, weil solche Maß-

nahmen auch bei einer Fortsetzung der früheren Nutzung angefallen wären

(vgl. Zimmermann in RVI, Loseblattkommentar, Stand September 2004, § 1

VerkFlBerG Rdn. 16; ders. in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der

ehemaligen DDR, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2004, § 1 VerkFlBerG

Rdn. 19).

bb) Auch wenn die baulichen Maßnahmen des Verwaltungsträgers über

Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hinaus-

gehen, folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Erwerbsrecht. So verhält es sich

vielmehr nur, wenn die Maßnahmen mit einem erheblichen baulichen Aufwand

verbunden sind. Das Berufungsgericht meint, bei der Auslegung dieses Tatbe-

standsmerkmals sei auf den Maßstab abzustellen, der nach § 5 Abs. 1

Buchst. a VermG für den Restitutionsausschluß bei für öffentliche Zwecke ge-

nutzten Gebäuden gilt (so Heller in Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücks-

recht Ost, Loseblattkommentar, Stand 2003, § 1 VerkFlBerG Rdn. 24;

Zimmermann in RVI, aaO, § 1 VerkFlBerG Rdn. 17; ders. in Rädler/Raupach/

Bezzenberger, aaO, § 1 VerkFlBerG Rdn. 20; Stavorinus, NotBZ 2001, 349,

353; Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3), und nicht auf den strengeren

Maßstab, der auf diese Frage im Bereich der Sachenrechtsbereinigung An-

wendung findet (so Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, Loseblattkom-

mentar, Stand April 2004, § 1 VerkFlBerG Rdn. 25). Welcher Maßstab anzu-

wenden ist, kann dahingestellt bleiben, weil die von der Beklagten zur Umge-

staltung des Grundstücks und des Gebäudes behaupteten Maßnahmen auch

die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht erfüllen.

cc) Ob die Restitution gem. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen

ist, weil ein erheblicher baulicher Aufwand vorliegt, ist nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege einer vergleichen-

den Gesamtbetrachtung zu klären. Dabei sind der frühere und der veränderte

Zustand des Grundstücks oder des Gebäudes einander gegenüberzustellen.

Ergibt diese Betrachtung, daß das Anwesen nach der Verkehrsanschauung

infolge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung

nicht mehr dasselbe ist, ist ein erheblicher baulicher Aufwand anzunehmen.

Bei der notwendigen vergleichenden Betrachtung haben die Kosten, der Um-

fang und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Ver-

änderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, ohne daß aber einer dieser

Faktoren für sich allein ausschlaggebend wäre (BVerwG, VIZ 1996, 147; 2001,

367, 369; 2003, 130, 132). Die Vergleichsbetrachtung setzt einen konkreten

Sachvortrag des öffentlichen Nutzers voraus. Erforderlich sind die detaillierte

Darlegung der vorgefundenen Bausubstanz und die ebensolche Darlegung von

Art und Umfang der jeweiligen Baumaßnahmen einschließlich der dadurch be-

dingten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes sowie - falls mög-

lich - der mit den Maßnahmen verbundenen Kosten.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Die

seit 1959 vorgenommene schrittweise Erweiterung des Kindergartens auf die

von den jeweiligen Mietern in dem Gebäude aufgegebenen Räume ist insoweit

ohne Bedeutung. Eine Nutzungsänderung ist nicht notwendig mit baulichen

Veränderungen verbunden und besagt daher hierüber nichts. Ebenso sind die

von der Beklagten behaupteten Instandsetzungen und Neuanschaffungen zur

Beheizung und Stromversorgung des Gebäudes ohne Belang. Bei diesen

Maßnahmen handelt es sich zwar um bauliche Maßnahmen. Es ist jedoch nicht

erkennbar, daß die Maßnahmen nicht auch bei einer Fortsetzung der Nutzung

des Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlich geworden wären und über eine

Modernisierung hinausgehen.

Aufwendungen, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Nut-

zung des Grundstücks und des Gebäudes als Kindergarten stehen, behauptet

die Beklagte nur insoweit, als sie ausführt, einen Spielplatz angelegt, die An-

zahl der Toiletten und Waschmöglichkeiten vermehrt, die Ausstattung der

Küche dem Bedarf einer Vielzahl von Kindern angepaßt und einzelne Räume

zur Schaffung von Turnräumen "entkernt" zu haben. Die Anlage eines Spiel-

platzes auf Nebenflächen eines Grundstücks kann für sich genommen kein

Recht zum Erwerb eines durch seine Bebauung geprägten Grundstücks bilden.

Auch im Zusammenwirken mit den weiteren Behauptungen der Beklagten folgt

hieraus nichts anderes. Die zur Feststellung eines erheblichen Aufwands not-

wendige Gegenüberstellung des vorgefundenen Zustands und des Zustands

des Gebäudes am 3. Oktober 1990 fehlt. Daß das Gebäude aufgrund der bau-

lichen Maßnahmen nicht mehr als Wohngebäude erscheint, ist dem pauscha-

len Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Kläger haben im ersten

Rechtszug unter Hinweis auf das im Auftrag der Beklagten erstellte Gutachten

ausgeführt, das Gebäude habe seit 1945 im wesentlichen keine Änderungen

erfahren. Die geringfügigen von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen

seien nicht geeignet, das Merkmal erheblichen baulichen Aufwands zu erfüllen.

Sie haben hierzu die Bauzustandsbeschreibung eines Architekten vorgelegt.

Die Berufungsbegründung rügt ausdrücklich, es fehle an einem ein Erwerbs-

recht rechtfertigenden Aufwand, das Landgericht habe sich auf die Übernahme

von Schlagworten beschränkt.

dd) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklag-

ten erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sie auf die Notwendigkeit der

Ergänzung ihres Vortrags hinweisen müssen, trifft im Hinblick auf das Vorbrin-

gen der Kläger weder zu, noch ist die Rüge zulässig ausgeführt. Ohnehin be-

stand für das Berufungsgericht keine Hinweispflicht, weil einerseits die Defizite

des Beklagtenvortrags von den Klägern in erster Instanz und in der Berufungs-

begründung deutlich angesprochen worden sind und weil das Gericht anderer-

seits den Vortrag der Beklagten als ausreichend erachtet hat. Darüber hinaus

läßt die Rüge nicht erkennen, um welchen Vortrag die Beklagte ihr Vorbringen

bei einem Hinweis des Berufungsgerichts ergänzt hätte, was zur Zulässigkeit

einer Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gehört (BGH, Urt. v. 8. Oktober

1987, VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 199; u. v. 9. Dezember 1987,

VIII ZR 374/86, WM 1988, 432, 434). Aus diesem Grund bestand für den Senat

auch keine Veranlassung, die Sache wegen dieses Punktes an das Berufungs-

gericht zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung des

Vortrags zu geben. Ihr war - wie auch ihr Revisionsanwalt eingeräumt hat -

klar, daß es möglicherweise an ausreichenden Tatsachenfeststellungen für ein

Erwerbsrecht fehlte. Darauf wies schon die Revisionsbegründung deutlich hin.

ee) Fehlt es an baulichen Maßnahmen, die zu einer Berechtigung der

Beklagten zum Erwerb der Grundstücke führen, scheidet ein Recht der Beklag-

ten zum Besitz der Grundstücke seit Ablauf des 30. September 2001 aus. Auf

die von der Revision aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des

durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz begründeten Rechts zum Er-

werb bebauter Grundstücke kommt es nicht an.

b) Für die Zeit seit dem 1. Oktober 2001 können die Kläger jedoch nach

§ 988 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, die die Beklagte als rechts-

grundlose Besitzerin des Grundstücks erlangt hat. Die Zuordnung des Buch-

eigentums an die Beklagte bildet keinen Rechtsgrund für den Besitz der

Grundstücke gegenüber den Klägern, § 2 Abs. 1 Satz 3 VZOG.

§ 987 BGB findet auf den Anspruch der Kläger keine Anwendung. Die

Kläger haben den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gegen die Be-

klagte bis heute nicht rechtshängig gemacht. Die von ihnen erhobene Klage

auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs steht der Erhebung einer

Herausgabeklage nicht gleich. Die Klage des Eigentümers gegen den Buchei-

gentümer auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus § 894 BGB

erfüllt zwar grundsätzlich die Warnfunktion, auf der die verschärfte Haftung des

Eigenbesitzers ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs be-

ruht (vgl. RGZ, 121, 335, 336; 158, 40, 45; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB,

§ 987 Rdn. 63; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 987 Rdn. 5; MünchKomm-

BGB/Medicus, 4. Aufl., § 987 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 987

Rdn. 2; ferner Senat, Urt. v. 29. April 1964, V ZR 119/63, LM § 989 BGB

Nr. 10). So verhält es sich jedoch nicht, wenn der Besitzer unabhängig von der

Frage des Eigentums zum Besitz eines Grundstücks berechtigt ist. Das Beste-

hen des in Anspruch genommenen Besitzrechts wird in diesem Fall von der

Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht berührt. So liegt

es hier. Die Beklagte war bis zum Ablauf des 30. September 2001 gem.

Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zum Besitz des Grundstücks berechtigt. Das wur-

de nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Kläger Zustimmung zur Berichtigung

des Grundbuchs verlangten. Seit der Beendigung des von dem Moratorium

gewährten Besitzrechts nimmt die Beklagte ein "öffentliches Nutzungsverhält-

nis" als Recht zum Besitz der Grundstücke für sich in Anspruch, das sie aus

dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz herleitet. Eine Herausgabeklage hat

das Vertrauen der Beklagten in dieses Recht bisher nicht erschüttert.

Der Senat kann jedoch nicht feststellen, ob der Anspruch der Kläger

über die von der Beklagten für die Nutzung der Grundstücke seit dem

1. Oktober 2001 gezahlte Entschädigung hinausgeht, weil das Berufungsge-

richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe

der von der Beklagten gezogenen Nutzungen getroffen hat. Dies ist nachzuho-

len.

3. Das Feststellungsverlangen der Kläger ist zulässig und begründet.

a) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Zwar fehlt es an der grund-

sätzlich gebotenen Individualisierung des zur gerichtlichen Überprüfung ge-

stellten Rechtsverhältnisses, da sich der Antrag nach seinem Wortlaut auf

sämtliche möglichen Rechte nach dem Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz

bezieht und damit nicht Gegenstand einer zulässigen Klage sein kann. Dieser

Mangel kann jedoch durch Auslegung des Antrags behoben werden. Die not-

wendige Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (Senat, Urt. v. 2. Juli

2004, V ZR 290/03, FamRZ 2004, 1712 f m.w.N.). Hierzu sind über den Wort-

laut der prozessualen Erklärung hinaus die Begleitumstände und die Klagebe-

gründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 312/96,

NJW-RR 1998, 1005; Urt. v. 7. Juni 2001, I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 f).

Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß Gegenstand des Feststel-

lungsantrags das Fehlen sowohl des von der Beklagten in Anspruch genom-

menen Besitzrechts aus § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als auch eines Erwerbs-

rechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger

hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, den Klägern

gehe es "um die freie Verfügbarkeit über ihr Eigentum". Weder das Bestehen

eines Besitzrechts noch das Bestehen eines Erwerbsrechts der Beklagten ste-

hen zwar einer Verfügung über die Grundstücke entgegen, jedes der beiden

Rechte würde sich aber bei einem Verkauf wirtschaftlich zum Nachteil der Klä-

ger auswirken. Das ist gemeint. Das Interesse der Kläger geht dahin, beide

Rechte zu verneinen. Das Recht zum Besitz der Grundstücke gem. § 9 Abs. 1

Satz 4 VerkFlBerG nimmt die Beklagte zur Rechtsverteidigung gegen das Zah-

lungsverlangen der Kläger in Anspruch. Eines Erwerbsrechts hat sie sich in

ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2002 berühmt. Hiervon ist sie bis heute nicht

in einer Weise abgerückt, die das Interesse der Kläger an der Feststellung,

daß ein solches Recht nicht besteht, entfallen läßt.

Soweit das Klagebegehren auf die Verneinung des Besitzrechts nach

§ 9 Abs. 1 VerkFlBerG gerichtet ist, bedarf es der gesonderten Prüfung des

Feststellungsinteresses ohnehin nicht. Die Kläger verneinen insoweit ein

Rechtsverhältnis, das für den Erfolg des Zahlungsantrags vorgreiflich ist. In

diesem Umfang bedeutet die Feststellungsklage eine Zwischenfeststellungs-

klage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, bei der das Feststellungsinteresse aus

der Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptent-

scheidung folgt (BGH, Urt. v. 17. Mai 1977, VI ZR 174/74, NJW 1977, 1637).

c) Die verlangte Feststellung ist zu treffen, weil es, wie vorstehend 2

ausgeführt, an einer Berechtigung der Beklagten zum Erwerb und zum Besitz

der Grundstücke fehlt.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann