BGH Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 290/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Juli 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig
vom 7. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als wegen der ab dem 20. Oktober 2001 verlangten Be-
träge zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau, die Eltern des Beklagten, übereigneten
dem Beklagten 1977 ihr Hausgrundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich der
Beklagte in dem notariellen Überlassungsvertrag, die "Veräußerer bis ans
Lebensende des Längstlebenden im Bedarfsfall, d.h. in gebrechlichen und
kranken Tagen, zu beköstigen, zu verpflegen und zu versorgen".
1982 verstarb die Mutter des Beklagten. 1985 stellte der Beklagte sei-
ne Pflegeleistungen gegenüber dem Kläger ein. Daraufhin verlangte der Klä-
ger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. In dem aus diesem Grund zwi-
schen den Parteien geführten Vorprozeß wurde der Beklagte mit Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August 1990 unter
anderem verurteilt, an den Kläger ab September 1987 monatlich im Vorhinein
430 DM zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Aufstockung der
Zahlungen des Beklagten, weil sich sein Gesundheitszustand seit dem Ab-
schluß des Vorprozesses erheblich verschlechtert habe und die Kosten für
Pflegeleistungen wesentlich gestiegen seien.
Mit der am 20. Oktober 2001 zugestellten Klage hat der Kläger bean-
tragt, den Beklagten ab Oktober 2001 zur Zahlung weiterer 920 DM monatlich
sowie für den Zeitraum Juli bis September 2001 zur Zahlung rückständiger
2.760 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Beklag-
ten zur Zahlung monatlich weiterer 240,31 € (470 DM) ab Oktober 2001 und
von einmalig 720,92 € (1.410 DM) zuzüglich der verlangte n Zinsen verurteilt.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger seinen Antrag dahin ergänzt,
daß das in dem Vorprozeß ergangene Urteil im Umfang der Verurteilung des
Beklagten durch das Landgericht abgeändert werden solle. Das Oberlandes-
gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Es meint, der Klä-
ger könne sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323
ZPO geltend machen. Eine solche Klage sei nicht erhoben. Die erhobene
Klage sei vielmehr eine Nachforderungsklage, der die Rechtskraft des im
Vorprozeß ergangenen Urteils entgegenstehe. Zwar bestehe grundsätzlich
die Möglichkeit, eine Nachforderungsklage in eine Abänderungsklage umzu-
deuten. Die Voraussetzungen einer solchen Umdeutung seien jedoch nicht
erfüllt, da ein entsprechender Wille des Klägers nicht genügend deutlich er-
kennbar sei.
Auch die Ergänzung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht führe nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die Ergän-
zung stelle eine Klageänderung dar, die ein zulässiges Rechtsmittel des Klä-
gers voraussetze. Daran fehle es. Auch durch eine Anschließung an das
Rechtsmittel des Beklagten habe der Kläger die Klage nämlich nicht mehr
ändern können, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die in § 524
Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen gewesen sei.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.
1. Die Klage ist für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2001 zulässig.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
daß bei einer Verurteilung zu Schadensersatzrenten eine wesentliche Verän-
derung der Verhältnisse, auf denen die Verurteilung beruht, nur im Wege der
Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden kann (st.
Rechtspr., vgl. BGHZ 34, 110, 113 ff; 93, 330, 336; 94, 145, 146 f). Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Klage diesem Gebot jedoch
Rechnung. Sie erfüllt die Voraussetzungen einer Abänderungsklage im Sinne
des § 323 Abs. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für den in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, sondern auch für die Fas-
sung des Klageantrags in seiner ursprünglichen Gestalt. Eine Klageänderung
liegt daher nicht vor. Zwar fehlt dem Klageantrag in der vor dem Landgericht
gestellten Form ein ausdrückliches Verlangen, das im Vorprozeß ergangene
Urteil zu ändern. Die gebotene Auslegung der Klage ergibt jedoch, daß die
Klage von Anfang an auf die Abänderung des Urteils vom 17. August 1990
gerichtet war. Diese Auslegung ist die Auslegung einer Prozeßerklärung und
daher nicht dem Berufungsgericht vorbehalten. Sie kann vielmehr vom Senat
selbst vorgenommen werden (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95,
NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB
71/02, NJW 2003, 2388).
a) Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszugehen,
daß die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Das Ver-
fahrensrecht dient der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteilig-
ten. Es soll eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung
der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (GemS-OGB
BGHZ 75, 340, 348; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVb ZR 365/81, NJW 1983,
2200, 2201; Urt. v. 6. November 1991, XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439;
Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217). Auch bei der
Auslegung von Prozeßerklärungen ist zunächst auf deren Wortlaut abzustel-
len. Eine Partei darf jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl fest-
gehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, daß sie mit ihrer
Prozeßhandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechts-
ordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht
(BGHZ 115, 286, 290; BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW
1993, 1925; Beschl. v. 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f.; Urt.
v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Urt. v.
24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Urt. v. 17. Mai 2000,
VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217; Senat, Beschl. v. 30. April 2003,
V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).
Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist die Klage auch in ihrer ur-
sprünglichen Fassung als Abänderungsklage zu qualifizieren. Allein die Er-
hebung einer Abänderungsklage entsprach dem Gebot prozessualer Ver-
nunft, da einer Nachforderungsklage - wie das Berufungsgericht zutreffend
erkannt hat - die Rechtskraft seines früheren Urteils entgegen stand. Daß der
Wille des Klägers auf die Erhebung einer unzulässigen Klage gerichtet ge-
wesen wäre, kann nicht unterstellt werden (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993,
XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925).
b) Darüber hinaus enthält die Klageschrift hinreichende Anhaltspunkte
dafür, daß die Erhebung einer Abänderungsklage gewollt war.
Hierfür spricht schon die Begründung der geltend gemachten Ansprü-
che. Die Klagebegründung geht von dem früheren, der Klage als Anlage bei-
gefügten Urteil des Berufungsgerichts aus und schildert im Anschluß daran,
in welcher Weise sich die für die damalige Verurteilung ausschlaggebenden
Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben. In Inhalt und Darstellung ent-
spricht die Klagebegründung damit den Anforderungen von § 323 ZPO.
Des weiteren ergibt sich aus der Unterteilung des Antrags in laufende
Leistungen einerseits und einen Nachforderungsbetrag andererseits in Ver-
bindung mit den hierzu erfolgten Ausführungen zur Begründung der Klage,
daß der Klagewille auf die Erhebung einer Abänderungsklage gerichtet war.
Soweit der Kläger neben seinem in die Zukunft gerichteten Antrag die Verur-
teilung des Beklagten zu rückständigen Leistungen verlangt hat, orientiert
sich die Antragsfassung unverkennbar an § 323 Abs. 3 ZPO. Entsprechend
dieser Vorschrift und der in ihr enthaltenen Verweisung auf § 1613 Abs. 1
BGB hat der Kläger rückständige Leistungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs
des Beklagten verlangt und die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Ein-
tritts des Verzugs des Beklagten in der Klagebegründung dargestellt.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Feststel-
lung des Willens, eine Abänderungsklage zu erheben, nicht entgegen, daß
der Beklagte durch die Fassung des Klagantrags an einer Abänderungswi-
derklage gehindert werden sollte. Die Erhebung einer Abänderungswiderkla-
ge ist nämlich - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht von der Erhe-
bung einer Abänderungsklage abhängig, sondern genauso im Fall einer (un-
zulässigen) Nachforderungsklage möglich, aber auch jederzeit als selbstän-
dige Abänderungsklage zulässig.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das Verlangen des
Klägers nach Erhöhung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten für den
Zeitraum vor dem 20. Oktober 2001 als unzulässig zurückgewiesen.
In diesem Umfang steht der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 3 Satz 1
ZPO entgegen (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 347/81, FamRZ 1984,
353, 355; Urt. v. 19.12.1989, IVb ZR 9/89, NJW 1990, 709, 710). Nach dem
Urteil
im Vorprozeß schuldet der Beklagte dem Kläger monatlich
430 DM/219,86 €. Soweit der Kläger im vorliegenden R echtsstreit weiterge-
hende Zahlungen verlangt, überschreitet seine Forderung die durch das Ur-
teil vom 17. August 1990 bestimmte Begrenzung der Zahlungsverpflichtung
des Beklagten und setzt damit die Änderung des im Vorprozeß ergangenen
Urteils voraus. Das ist nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO für einen Zeitraum vor
der Zustellung der Abänderungsklage grundsätzlich nicht zulässig. Einer der
in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Der
Kläger verlangt mit der Klage nicht die Änderung einer Verurteilung des Be-
klagten zur Zahlung von Unterhalt, sondern leitet aus der Behauptung, sein
Schaden, der ihm dadurch entstehe, daß der Beklagte die Erfüllung seiner
als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks vereinbarten Pflich-
ten verweigert habe, habe sich wesentlich erhöht, die Verpflichtung des Be-
klagten zu weiterem Ersatz ab. Das hat mit den in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO
geregelten Fällen nichts zu tun. Der durch das Urteil im Vorprozeß titulierte
Schadensersatzanspruch des Klägers ist der Abänderung nur für den Zeit-
raum seit Rechtshängigkeit der erhobenen Abänderungsklage zugänglich.
Ohne Bedeutung ist insoweit lediglich, daß der Beklagte nach dem Ur-
teil vom 17. August 1990 seine laufende Zahlungspflicht monatlich im Vor-
hinein zu erfüllen hat. Das führt nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts,
von dem an der Kläger zulässig eine Erhöhung der laufenden Zahlungspflicht
des Beklagten verlangen kann, auf den Ablauf des Monats, in dem die Klage
zugestellt worden ist (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 95;
Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 323 Rdn. 42; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. §
323 Rdn. 37).
III.
Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat
nicht möglich, weil es hierzu Feststellungen zu den von dem Beklagten ge-
gen seine Verurteilung durch das Landgericht vorgebrachten Einwendungen
bedarf.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann