BGH Beschluß vom 15.03.2005 – 5 StR 570/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005
beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sowie auf Nachholung rechtlichen Gehörs
werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Senat hat mit Beschluß vom 20. Januar 2004 die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 1. Juli 2003
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen, ihm am
20. Januar 2004 bekannt gewordenen Beschluß wendet sich der Verurteilte
mit zwei Schreiben vom 2. Januar 2005, in welchen er die Aufhebung des
genannten Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen „feh-
lerhafter Revisionseinlegung“ durch seinen Verteidiger sowie die nachträgli-
che Gewährung rechtlichen Gehörs begehrt. Zur Begründung hebt er im we-
sentlichen darauf ab, daß sein damaliger Verteidiger die Revision mangelhaft
und ohne sein – des Angeklagten – Wissen begründet habe.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon
deshalb kein Raum, weil der Angeklagte insoweit keine Frist versäumt hat.
Die Revision ist seinerzeit durch den Verteidiger des Angeklagten mit der
Sachrüge fristgerecht begründet worden. Im übrigen kann ein nach § 349
Abs. 2 StPO ergangener rechtskräftiger Beschluß grundsätzlich weder auf-
gehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR StPO § 349
Abs. 2 Beschluß 1 und 2 m.w.N.).
Der Antrag wäre zudem auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte
ihn weder fristgerecht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses,
hier spätestens der 10. Februar 2004 nach Kenntnisnahme vom Inhalt der
Revisionsbegründung, gestellt noch die von ihm behaupteten Tatsachen ent-
sprechend § 45 StPO ausreichend glaubhaft gemacht hat; seine eigene Er-
klärung genügt insoweit nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 45 Rdn. 9
m.w.N.).
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der
Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. Januar 2004 das angefochtene
Urteil auf Grund der mit Schriftsatz vom 27. November 2003 näher ausge-
führten allgemeinen Sachrüge einer umfassenden sachlichrechtlichen Nach-
prüfung unterzogen. Diese hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei seiner Entscheidung hat der Senat
weder zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen noch Tatsachen oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden
ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6).
Schließlich bliebe dieser Antrag im Ergebnis auch ohne Erfolg, weil
der Senat, hätte er die vom Angeklagten selbst verfaßte Revisionsbegrün-
dung als formgerecht und wirksam berücksichtigen können, die Revision in
gleicher Weise verworfen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 2001
– 5 StR 257/01). Anhaltspunkte für liquide Verfahrensrügen liegen nicht vor.
Bei den ausdrücklich erhobenen sachlichrechtlichen Beanstandungen han-
delt es sich um den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Land-
gerichts durch eine eigene, davon abweichende Wertung zu ersetzen. Inhalt-
lich stellen diese die erfolgte Bestätigung des angefochtenen Urteils durch
den Senat nicht in Frage.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal