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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 5 StR 257/01

5. Strafsenat

5 StR 257/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2001 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

Der Senat hat durch Beschluß vom 27. Juni 2001 die Revision des

Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Novem-

ber 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben

vom 4. August 2001 legte der Angeklagte eine selbst verfaßte Revisionsbe-

gründung vom 2. April 2001 vor und beantragte dafür Wiedereinsetzung we-

gen folgender – vom Verteidiger bestätigter – Umstände:

Nachdem er entgegen seiner Bitte keine Nachricht über die Behand-

lung der von ihm erarbeiteten und dem Verteidiger übersandten Revisions-

begründung erhalten hatte, erstrebte er am 2. April 2001, dem letzten Tag

der Begründungsfrist, deren Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Darauf verzichtete er aber, nachdem die Rechtspflegerin ihn über eine in

seiner Anwesenheit eingeholte telefonische Zusage einer Mitarbeiterin des

Verteidigers informiert hatte, daß die Revisionsbegründung durch die An-

waltskanzlei doch noch per Telefax eingereicht werden würde. Dazu kam es

wegen Abwesenheit des Verteidigers aber nicht mehr.

Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Angeklagten als Antrag auf

Wiedereinsetzung unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung

im Revisionsverfahren – zudem bei fehlender Fristversäumung – kein Raum

für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anhö-

rung 6 m.w.N.). In Betracht kommt allenfalls entsprechend § 33a StPO ein

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGHR StPO § 33a

Revision 3) wegen einer vereitelten Revisionsbegründung zu Protokoll der

Geschäftsstelle. Ein solcher Antrag bliebe im Ergebnis jedoch ebenfalls oh-

ne Erfolg, weil – wie eine inhaltliche Überprüfung der vom Angeklagten

selbst verfaßten Revisionsbegründung ergibt – der Senat, hätte er diese als

formgerecht und wirksam berücksichtigen können, die Revision des Ange-

klagten in gleicher Weise verworfen hätte.

Anhaltspunkte für liquide Aufklärungsrügen oder erfolgreich zu rü-

gende Verstöße gegen § 261 StPO liegen nicht vor. Die ausdrücklich erho-

benen sachlichrechtlichen Beanstandungen stellen die nach umfassender

sachlichrechtlicher Überprüfung erfolgte Bestätigung des angefochtenen

Urteils durch den Senat nicht in Frage.

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