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BGH Beschluß vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der

Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die

Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten

Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Be-

gründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muß.

BGH, Beschluß vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - OLG Karlsruhe

LG Freiburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober

2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht von den Beklagten die

Zahlung des hälftigen Betrages der Schadensersatzleistungen, die sie als Be-

rufshaftpflichtversicherer des Dr. E. an die Witwe des Patienten F. erbracht hat.

F., dessen Hausarzt Dr. E. war, ließ sich im Januar 1995 wegen einer erektilen

Dysfunktion in der andrologischen Sprechstunde der Urologischen Abteilung

der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 beraten. Im Dezember 1995 wur-

de bei F. ein Darmkarzinom in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, an dem

er inzwischen verstorben ist.

Die Klägerin behauptet, unter den gegebenen Umständen hätte der Be-

klagte zu 2 differentialdiagnostische Erwägungen anstellen und weitere Befun-

de erheben müssen. Mit hinreichender Sicherheit wäre im Januar 1995 bereits

das Rektumkarzinom erkannt worden. Das Verkennen dieses Befundes oder

das Unterlassen einer Reaktion hierauf wäre auf jeden Fall als grober Behand-

lungsfehler zu werten. Die Beklagten wenden ein, daß in dem fraglichen Zeit-

raum das Dickdarmkarzinom noch nicht vorgelegen habe.

Durch Beweisbeschluß vom 5. Dezember 2003 hat das Landgericht

Prof. Dr. S. mit der Erstattung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens be-

auftragt. Durch Verfügung vom 1. März 2004 hat das Gericht das Gutachten

den Parteien zugeleitet und Frist zur Stellungnahme bis 30. März 2004 gesetzt.

Die Frist ist auf Antrag der Klägerin bis 15. April 2004 verlängert worden. Mit am

15. April 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin

Einwände gegen das Gutachten vorgebracht und unter Bezugnahme darauf

den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das

Landgericht hat den Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 17. Mai 2004 als

unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde

eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 19. Oktober 2004 die

sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß

der Ablehnungsantrag verspätet und deshalb unzulässig sei, weil die Geltend-

machung des Befangenheitsgrundes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit

dem Gutachten erfordert habe. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf den

uneinheitlichen Meinungsstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur

Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die

Klägerin verfolgt mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel die Ablehnung des

Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit weiter.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 3 ZPO; sie ist auch im übrigen zulässig, § 575 ZPO.

Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen

Besorgnis der Befangenheit ist allerdings entgegen der Auffassung des Be-

schwerdegerichts nicht bereits als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen.

a) Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich

spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die

Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf

die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten,

ist die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe

sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grund-

sätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Gutachtens

geltend zu machen. Das bedeutet, daß der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort,

wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen

des Einzelfalls angepaßten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl.

Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 121 Rn. 3). Zugleich hat der Antragsteller

glaubhaft zu machen, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ableh-

nungsgrund früher geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall können

bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützen-

den Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Hingegen kann sich die Frist je

nach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger

Prüfung des Gutachtens zu erkennen ist. Von diesen Grundsätzen geht auch

das Beschwerdegericht aus.

b) Von den Oberlandesgerichten werden zur Länge der Frist nach § 406

Abs. 2 Satz 2 ZPO unterschiedliche Auffassungen vertreten.

aa) Einige Oberlandesgerichte (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 470;

OLG Köln, OLGR Köln 1995, 147; OLG Naumburg, 10 W 23/01, juris-Abfrage;

OLG München, OLGR München 2004, 117; 2003, 58) sind in Übereinstimmung

mit Stimmen im Schrifttum (Musielak/Huber ZPO, 4. Aufl., § 406 Rn. 14;

Reichold in: Thomas/Putzo ZPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 7) der Meinung, die Zwei-

Wochen-Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte grundsätzlich auch für § 406

Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie bilde im Interesse des Prozessgegners die Obergrenze

und gelte auch dann, wenn eine längere Frist zur Stellungnahme zu einem Gut-

achten nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden sei. Durch letztere solle die

sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens ermöglicht wer-

den. Eine solche sei für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis

der Befangenheit regelmäßig nicht erforderlich.

bb) Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung des Beschwer-

degerichts vertreten, eine allgemeine Fristbindung sei zwar nicht sachgerecht.

Es sei vielmehr ausschließlich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab-

zustellen und jeweils zu prüfen, welche Zeit im konkreten Fall erforderlich sei,

um den Ablehnungsgrund erkennen und unverzüglich geltend machen zu kön-

nen. Doch entspreche die Frist auch nicht der vom Gericht gemäß § 411

Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens, da

die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinanderset-

zung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht erfordere (vgl. BayObLGZ

1994, 183; KG, KGR Berlin 2001, 183; OLG Nürnberg, VersR 2001, 391; OLG

Frankfurt, OLGR Frankfurt 1995, 139; OLG München, OLGR München 1994,

237; OLG München, OLGR München 2000, 211; Thüringer OLG, OLGR Je-

na 2000, 113, 115 f.; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2000, 275 und

OLG-NL 2003, 92; Stein-Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl. § 406 Rn. 19;

Zöller/Greger ZPO, 25. Aufl., § 406 Rn. 11).

cc) Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt die Auffassung (OLGR

Düsseldorf 2001, 469; ebenso [MünchKomm/Damrau ZPO, 2. Aufl., § 406

Rn. 7]), daß ein Befangenheitsantrag, der innerhalb der zur Stellungnahme

nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist eingereicht wird, zumindest dann nicht

nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet sei, wenn sich die Besorgnis der Be-

fangenheit erst aus einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen

Gutachten ergebe. Die am Rechtsstreit beteiligten Parteien müßten sich inner-

halb der nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist abschließend mit dem Inhalt

des Gutachtens auseinandersetzen und mitteilen, ob und gegebenenfalls in

welchen Punkten Ergänzungsbedarf gesehen werde. Komme hierbei eine Par-

tei aufgrund der inhaltlichen Prüfung des Gutachtens nicht nur zu dem Ergeb-

nis, daß dieses unrichtig oder ergänzungsbedürftig sei, sondern daß bestimmte

Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auf

Voreingenommenheit ihr gegenüber zurück zu führen seien, sei auch diese Be-

sorgnis Ergebnis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen

Gutachten. Die Länge der Frist, binnen derer die Partei das Ergebnis ihrer Prü-

fung des Gutachtens in Antragsform anzubringen habe, könne in einem solchen

Fall nicht davon abhängig sein, ob lediglich ein Ergänzungsantrag oder auch

ein Befangenheitsantrag oder - wie im vorliegenden Fall - eine Kombination aus

beiden Anträgen eingereicht werde. Der Antragsteller könne nicht gezwungen

sein, binnen kürzerer Frist eine Vorprüfung des Gutachtens vorzunehmen, nur

um feststellen zu können, ob das Gutachten Mängel enthalte, die aus seiner

Sicht nicht nur einen Ergänzungsantrag nötig machten, sondern sogar die Be-

sorgnis der Befangenheit rechtfertigten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf

(aaO) weist darauf hin, daß die Anwendung einer gegenüber der Stellungnah-

mefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO verkürzten Frist zur Einreichung des Befangen-

heitsantrags auch nicht geboten sei, um zu verhindern, daß Ablehnungsanträge

aus prozeßtaktischen Gründen zurückgehalten würden. Zum einen ergebe sich

die Möglichkeit des Antragstellers, binnen längerer Frist zulässigerweise einen

Ablehnungsantrag stellen zu können, ohnehin nur in den Fällen, in denen die

Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO länger sei als die angemessene

Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zum anderen könne das Gericht prozeßlei-

tende Maßnahmen erst dann treffen, wenn die Stellungnahmefrist des § 411

Abs. 4 ZPO abgelaufen sei. Deshalb verfange nicht der Einwand, die Prozeß-

förderungspflicht der Parteien gebiete eine schnellere Geltendmachung des

entsprechenden Ablehnungsgrundes.

dd) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Ablehnung eines

Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Miß-

trauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2

ZPO. Es muß sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom

Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung

wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenom-

men und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar

1987 - X ZR 29/86 - NJW-RR 1987, 893). Eine solche Befürchtung fehlender

Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutach-

terlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, daß sie als Ausdruck einer un-

sachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können. Er-

gibt sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens,

muß der Partei eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Einholung von

rechtlichem Rat zur Verfügung stehen. Auch wenn durch die zeitliche Begren-

zung des Ablehnungsrechts gemäß § 406 Abs. 2 ZPO bezweckt werden soll,

der Verzögerung von Prozessen durch verspätete Ablehnungsanträge entge-

genzuwirken

(vgl. Jeßnitzer/Frieling, Der gerichtliche Sachverständige,

10. Aufl., Rn. 223), ist andererseits zu bedenken, daß der Anspruch einer Pro-

zeßpartei auf einen aus ihrer Sicht unparteiischen Sachverständigen unmittel-

barer Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ist und die Durchsetzung dieses An-

spruchs nicht durch verfahrensrechtliche Hürden unangemessen erschwert

werden darf. Darauf weist die Rechtsbeschwerde mit Recht hin. Vor diesem

Hintergrund darf die Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrags

nicht ausschließlich von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles durch

das Prozeßgericht abhängig gemacht werden. Schon aus Gründen der Rechts-

sicherheit muß die Partei wissen, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutach-

tens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht. Muß sich die Partei zur Begrün-

dung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die

Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellung-

nahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.

ee) Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Klägerin den Befangen-

heitsantrag gegen den gerichtlichen Sachverständigen am letzten Tag der ver-

längerten Frist zur Stellungnahme, dem 15. April 2004, noch rechtzeitig gestellt.

Die Klägerin hat den Antrag damit begründet, daß der Sachverständige eine

einseitige Beweiswürdigung zugunsten des Beklagten zu 2 vorgenommen ha-

be. Diesen Vorwurf hat die Klägerin anhand des Gutachtens im einzelnen be-

legt. Dafür mußte sie sich offensichtlich mit dem Inhalt des Gutachtens ausein-

andersetzen.

2. Der Antrag ist aber unbegründet. Er wird ausschließlich auf Umstände

gestützt, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen In-

halt des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen haben.

Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das

Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des

Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 5. November

2002 - X ZR 178/01 - FF 2003, Sonderheft 1, 101). Die Klägerin rügt, der Sach-

verständige habe das Gutachten erstellt, ohne daß ihm originale Krankenunter-

lagen oder ärztliche Dokumentationen vorgelegen hätten; er habe die Tatsa-

chen unzureichend erfasst und sei deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt

ausgegangen. Damit erhebt sie den Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenser-

stattung aufgrund mangelnder Sorgfalt. Dieser Vorwurf begründet aber regel-

mäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht die Unparteilichkeit

des Sachverständigen betrifft. Der mangelnden Sorgfalt eines Sachverständi-

gen sehen sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt. Das Prozeßrecht

gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel

an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken,

das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll