BGH Beschluss vom 11.06.2008 – X ZR 124/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Das Gesuch der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Prof.
Dr.-Ing. habil. S. H. wegen Besorgnis der Befangenheit
abzulehnen, wird für begründet erklärt.
Gründe
Das zulässige Ablehnungsgesuch der Klägerin ist begründet.
Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-
ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Ge-
richt beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an sei-
ner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden
Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände grün-
den, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung
die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht
unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Sen.Urt. v.
15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v.
13.1.1987 - X ZR 29/96, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v.
4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung I;
Sen.Beschl. v. 28.10.2003 - X ZR 274/02, Mitt. 2004, 234; BGH, Beschl. v.
15.3.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869). Solche Umstände können sich un-
ter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehun-
gen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. v. 23.10.2007 - X ZR 100/05,
GRUR 2008, 191 Tz. 5 - Sachverständigenablehnung II).
Der Sachverständige ist Miterfinder des Gegenstands eines deutschen
Patentes, das von den Miterfindern auf die G. GmbH, ein
der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen, übertragen worden ist. Unter
Beanspruchung der Priorität der betreffenden Patentanmeldung hat die Gesell-
schaft auch ein europäisches Patent angemeldet. Sie vermarktet die Erfindung
und zahlt dem Sachverständigen, wie dieser in seiner Stellungnahme zum Ab-
lehnungsgesuch angegeben hat, hierfür eine Vergütung. Der Sachverständige
hat
ferner
auf
von
der G. GmbH
veranstalteten
Workshops vorgetragen, in einer von der Gesellschaft herausgegebenen Zeit-
schrift publiziert und ist von ihr beim Druck seiner Dissertation unterstützt wor-
den. Aus diesen Umständen ergibt sich ein über übliche berufliche Kontakte
hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer der Beklagten
verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der Unbe-
fangenheit des Sachverständigen wecken kann.
Melullis
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2006 - 2 Ni 10/05 (EU) -