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BGH Beschluß vom 15.03.2005 – VI ZB 83/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfordert nicht die Feststellung, daß

die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist.

BGH, Beschluß vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04 - LG Berlin

AG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der

58. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. November 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

2.817,45 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 2. No-

vember 1998 aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Tochter A. auf Er-

satz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Amtsgericht hat

die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2004 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Pro-

zeßbevollmächtigten des Klägers am 14. Mai 2004 zugestellt worden. Der Klä-

ger hat am 14. Juni 2004 Berufung eingelegt und am 14. Juli 2004 um Verlän-

gerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Am 16. Juli 2004 teilte die

Richterin K.-W. der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers telefo-

nisch mit, es sei unklar, wann das amtsgerichtliche Urteil zugestellt worden sei.

Ein Empfangsbekenntnis liege nicht vor. Darauf erklärte die Büroangestellte S.,

sie könne derzeit keine Auskunft über das Zustellungsdatum geben, weil die

Akte für sie nicht greifbar sei; sie werde jedoch noch am selben Tage das Emp-

fangsbekenntnis per Fax direkt an das Landgericht übermitteln. Mit Schreiben

vom 22. Juli 2004, abgesandt am 23. Juli 2004, wiederholte die Richterin ihren

Hinweis. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß über den Antrag auf Verlänge-

rung der Berufungsbegründungsfrist nicht entschieden werden könne, solange

die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung nicht geklärt sei. Mit Schreiben vom

2. August 2004, abgesandt am 4. August 2004, teilte der Richter W. der Kanzlei

des Prozeßbevollmächtigten mit, bisher sei weder die gerichtliche Anfrage vom

16. Juli 2004 noch das Schreiben vom 22. Juli 2004 beantwortet worden. Des-

wegen könne die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht

gewährt werden. Die Kammer beabsichtige, die Berufung durch Beschluß als

unzulässig zu verwerfen. Am 13. August 2004 ging die Berufungsbegründung

beim Landgericht ein. Am 16. August 2004 wurde das Empfangsbekenntnis

vom 14. Mai 2004 per Telefax übermittelt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004

wies der Vorsitzende der Zivilkammer den Prozeßbevollmächtigten des Klägers

darauf hin, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei aus den am

16. Juli 2004 telefonisch sowie mit Schreiben vom 22. Juli und 2. August 2004

mitgeteilten Gründen nicht gewährt worden. Da das Empfangsbekenntnis erst

am 16. August 2004 und somit nach Ablauf der beantragten zu verlängernden

Frist eingegangen sei, sei auch eine nachträgliche Fristverlängerung nicht in

Betracht gekommen.

Mit Beschluß vom 1. November 2004, dem Prozeßbevollmächtigten des

Klägers zugestellt am 11. November 2004, hat das Landgericht die Berufung

als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Die

Berufungsbegründungsfrist habe am 14. Juli 2004 geendet. Dem stehe der am

14. Juli 2004 gestellte Verlängerungsantrag nicht entgegen. Der Prozeßbevoll-

mächtigte des Klägers sei darauf hingewiesen worden, daß eine Verlängerung

nicht in Betracht komme, weil die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht überprüft

werden könne. Der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist sei durch

Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 2. August 2004, spätestens

mit der Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 7. Oktober 2004 abge-

lehnt worden. Ohne Darlegung des Zeitpunkts der Urteilszustellung durch den

Kläger sei eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht

gekommen, da die Möglichkeit bestanden habe, daß die Frist zur Einlegung der

Berufung nicht eingehalten worden sei. Aufgrund der erteilten richterlichen Hin-

weise und der am 7. Oktober 2004 erfolgten Ablehnung habe der Kläger auch

nicht auf eine Fristverlängerung vertrauen dürfen. Ob sein Vortrag zutreffe, das

Empfangsbekenntnis sei am 23. Juli 2004 per Telefax übermittelt worden, kön-

ne dahinstehen, denn aufgrund des Schreibens vom 2. August 2004 habe er

gewußt, daß es jedenfalls nicht zur Akte gelangt sei. Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der Kläger einen solchen An-

trag nicht gestellt habe. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbe-

schwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, denn die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem

verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-

zip). Dieser verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrens-

ordnung eingeräumten Instanz aufgrund von Anforderungen zu versagen, die

nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen

die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufe-

nen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989,

1147; BVerfGE 88, 118, 123 f. = NJW 1993, 1635; BVerfG, NJW-RR 2002,

1004, 1005).

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung verfahrensfehlerhaft als unzu-

lässig verworfen. Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte die

Berufung nur dann verworfen werden dürfen, wenn der Antrag des Klägers auf

Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom

7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192; vom 3. Februar 1988

- IV b ZB 19/88 - NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 -

VersR 2003, 222). Das war hier nicht der Fall. Über die beantragte Fristverlän-

gerung hat gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Vorsitzende zu entscheiden.

Daran fehlt es. Die telefonische Mitteilung des Gerichts vom 16. Juli 2004 und

die Schreiben vom 22. Juli und 2. August 2004 lassen schon nicht erkennen,

daß sie von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter herrühren. Zudem handelt

es sich inhaltlich nicht um Entscheidungen, sondern um gerichtliche Hinweise,

denn es wird lediglich mitgeteilt, daß über den Verlängerungsantrag nicht ent-

schieden werden könne, weil das Empfangsbekenntnis nicht vorliege. Auch das

Schreiben des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2004 enthält keine Entscheidung

über die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dieses

Schreiben enthält einen Hinweis darauf, daß und weshalb dem Antrag nicht

entsprochen worden sei. Eine Ablehnung der begehrten Fristverlängerung liegt

darin schon deswegen nicht, weil dem Kläger noch einmal Gelegenheit zur Stel-

lungnahme gegeben wird und eine Entscheidung über den Antrag auf Verlänge-

rung einer Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich auch noch nach deren

Ablauf ergehen kann, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist (BGHZ

[GSZ] 83, 217; vgl. auch BGHZ 102, 37, 38).

2. Die noch ausstehende Entscheidung über die Fristverlängerung muß

im Streitfall nachgeholt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts erfordert die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht die Fest-

stellung, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist. Es bedarf dazu auch

keiner Darlegung durch den Rechtsmittelführer. Die Frage der Rechtzeitigkeit

des Rechtsmittels stellt sich erst, wenn über dessen Zulässigkeit zu entschei-

den ist. Stellt sich dabei heraus, daß die Frist zur Einlegung der Berufung nicht

gewahrt ist, ist diese unabhängig davon, ob die Begründungsfrist verlängert

worden ist, als unzulässig zu verwerfen.

3. Sollte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

13. August 2004 im Streitfall abgelehnt werden, würde sich die Frage einer

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, die gemäß § 236 Abs. 2 ZPO

gegebenenfalls auch von Amts wegen zu gewähren sein kann (vgl. Zöl-

ler/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 236, Rdnr. 5). Dabei wäre zu berücksichtigen, daß

das Empfangsbekenntnis vom 14. Mai 2004 entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts nicht erst am 16. August 2004, sondern bereits am 23. Juli

2004 per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Es war, wie sich aus Blatt 74 in

Verbindung mit Blatt 118 der Gerichtsakte ergibt, zwar an das Amtsgericht ad-

ressiert, aber so, wie mit der Richterin K.-W. am 16. Juli 2004 telefonisch be-

sprochen, an das Landgericht unter dessen Faxnummer übermittelt worden. Bei

dieser Sachlage durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrau-

en, daß seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungs-

begründungsfrist entsprochen werden würde (vgl. BVerfGE 79, 372 = NJW

1989, 1147; BGH, Beschluß vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW

1999, 430 m.w.N.).

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr