BGH Beschluß vom 05.04.2001 – VII ZB 37/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 519
Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann eine Berufung nicht als
unzulässig verworfen werden, bevor über einen Antrag auf Fristverlängerung ent-
schieden worden ist.
BGH, Beschluß vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Hausmann und Dr. Wiebel
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2000
aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beklagte hat gegen das am 6. März 2000 zugestellte Urteil des
Landgerichts am 7. April 2000 Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2000 hat die Be-
klagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Zugleich hat sie den Antrag gestellt, die Begründungfrist "auf einen Monat nach
Bekanntgabe der Wiedereinsetzungsentscheidung zu verlängern". Mit Be-
schluß vom 22. August 2000, der Beklagten zugegangen am 11. September
2000, hat das Berufungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Am 22. September 2000 hat die Be-
klagte ihre Berufung begründet.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-
fung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig ver-
worfen. Es hat ausgeführt, der Lauf der Begründungsfrist sei durch die Ver-
säumung der Berufungsfrist und das dadurch ausgelöste Wiedereinsetzungs-
verfahren nicht berührt worden. Das Fristverlängerungsgesuch vom 4. Mai
2000 habe sich ersichtlich nicht auf die am 8. Mai 2000 ablaufende Frist bezo-
gen. Auch hätte es nur zu einer am 7. Juni 2000 ablaufenden Frist führen kön-
nen, die durch die am 22. September 2000 eingegangene Begründung nicht
eingehalten worden sei.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Es ist allerdings richtig, daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist je-
denfalls dann unberührt bleibt, wenn innerhalb der Frist weder das Rechtsmittel
verworfen noch über den wegen der Fristversäumung gestellten Wiedereinset-
zungsantrag entschieden wird (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB
11/88 BGHR ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1 - Berufungsbegründungsfrist 1).
Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß die Berufung nur
dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig ver-
worfen werden durfte, wenn der Antrag der Beklagten auf Verlängerung dieser
Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB
19/88, NJW-RR 1988, 581). Zuständig dafür ist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3
ZPO der Vorsitzende. Den Akten ist nicht zu entnehmen, daß dieser über den
Antrag auf Fristverlängerung entschieden hat. In dem Hinweis des Berufungs-
gerichts im Verwerfungsbeschluß, der Antrag der Beklagten hätte nur zu einer
am 7. Juni 2000 ablaufenden Frist führen können, liegt nicht zugleich die Ab-
lehnung der Verlängerung. Über den Verlängerungsantrag ist noch nicht ent-
schieden worden. Das muß nachgeholt werden. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, daß sich der Fristverlängerungsantrag vom 4. Mai 2000
nach seinem Wortlaut und nach den gesamten Umständen eindeutig auf die
am 8. Mai 2000 ablaufende Berufungsbegründungsfrist bezog. Es ist nicht er-
sichtlich, warum eine Fristverlängerung nur bis zum 7. Juni 2000 hätte erfolgen
können. Der Antrag auf Fristverlängerung nennt kein bestimmtes Datum. Des-
sen bedarf es auch nicht (MünchKomm/ZPO-Rimmelspacher § 519 Rdn. 14).
Der Verlängerungsantrag ist auf die Bewilligung einer Frist gerichtet, die einen
Monat nach Zugang der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist endet. Nur wenn eine Frist-
verlängerung bis zum 22. September 2000 oder darüber hinaus abgelehnt wird,
stellt sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Ullmann Thode Haß
Hausmann Wiebel