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BGH Urteil vom 16.03.2005 – IV ZR 272/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. März 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 2174; BGB 1900 §§ 275 Abs. 1, 281 Abs. 1

1. Zur Frage der Unmöglichkeit einer Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutsch- land zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil Berlins durch eine in West-Berlin lebende Erbin in der Zeit vor der Einigung Deutschlands.

2. Ein Eigentümer, dessen Grundstück in der DDR enteignet und nach dem VermG restituiert worden ist, hat damit einen Ersatz nach § 281 BGB a.F. auch im Hinblick auf eine bereits vor der Enteignung infolge staatlicher Verwaltung eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs eines Dritten erlangt.

BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - Kammergericht LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zi-

vilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht ein zu ihren Gunsten ausgesetztes Vermächt-

nis gegenüber den Beklagten als Erbeserben geltend.

Der Erblasser starb am 27. November 1960 mit letztem Wohnsitz

in West-Berlin. In seinem Testament vom 16. Oktober 1959 heißt es:

Mein Grundstück in Babelsberg (Ostzone) …vermache ich als Stiftung der Bundesrepublik Deutschland zur bestmögli- chen Verwendung im Interesse der deutschen Wiederverei-

nigung. … Meinen gesamten übrigen Nachlaß erbt Frau A. G.

Das Amtsgericht Zehlendorf wies Frau A. G. in einem Erbschein

vom 27. Dezember 1960 als Alleinerbin aus. Sie wurde am 19. April 1961

als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Da sie in West-Berlin wohn-

te, wurde das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück nach § 6

der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952

(GBl. der DDR S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,

VermG Bd. 2 Stand Juli 2004 Anh. I 4; im folgenden: Vermögenssiche-

rungsverordnung) in vorläufige Verwaltung der Organe der DDR genom-

men. Zum Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung

Potsdam bestellt und am 12. Juli 1963 in Abteilung II des Grundbuchs

eingetragen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 wurde das Grundstück

nach dem Aufbaugesetz der DDR in Volkseigentum überführt; als

Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft Potsdam am 24. April

1984 ins Grundbuch eingetragen.

In einem Schreiben vom 8. Januar 1962 an die Sondervermögens-

und Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin vertrat der Bundes-

schatzminister die Auffassung, auch wenn dem Erwerb des Nachlaß-

grundstücks durch die Bundesrepublik zivilrechtlich in der DDR an sich

kein Hindernis im Wege stehe, sei nicht damit zu rechnen, daß ein Pots-

damer oder Ostberliner Anwalt zur Vertretung der Klägerin bereit sei; vor

allem werde "der Erwerb von Grundbesitz durch die Bundesrepublik bei

der Zonenregierung größte Aufmerksamkeit erregen" und wahrscheinlich

"sehr unerwünschte Reaktionen" auslösen wie etwa, daß das Testament

wegen angeblicher Geschäftsunfähigkeit des Erblassers für unwirksam

erklärt werde. In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für gesamt-

deutsche Fragen solle in der Angelegenheit zunächst nichts weiter un-

ternommen werden. Das dem Schreiben beigefügte Testament werde

vielmehr übersandt "mit der Bitte, zu gegebener Zeit die erforderlichen

Maßnahmen zu veranlassen".

Frau A. G. starb 1983 und wurde von den Beklagten beerbt. Im

Jahre 1997 wurden die Beklagten aufgrund Ersuchens des Amts zur Re-

gelung offener Vermögensfragen als Eigentümer in das Grundbuch ein-

getragen. Sie haben das Grundstück mit Vertrag vom 20. Februar 1997

für 1.900.000 DM verkauft. Mit ihrer im Juli 2001 erhobenen Klage for-

dert die Klägerin diesen Betrag von den Beklagten aufgrund des Testa-

ments des Erblassers. Die Beklagten wenden unter anderem ein, der

Erblasser habe nicht die Klägerin, sondern eine von ihr zu gründende

Stiftung bedenken wollen. Der Stiftungszweck sei nach der Wiederverei-

nigung nicht mehr zu erreichen. Eventuelle Ansprüche der Klägerin seien

verwirkt und verjährt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht

hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren An-

spruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Kläge-

rin aus §§ 2174 i.V. mit 281 BGB a.F. mit dem Inkrafttreten der Verord-

nung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsver-

ordnung - vom 11. Januar 1963 (GBl. der DDR II S. 159, im folgenden:

GVVO-DDR) gemäß § 275 BGB untergegangen. Gemäß § 2 Abs. 1

Satz 2 GVVO-DDR war der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück

durch eine juristische Person im Wege der Erbfolge genehmigungspflich-

tig, und zwar gemäß § 20 GVVO-DDR auch dann, wenn es sich - wie

hier - um einen Rechtsvorgang vor dem Inkrafttreten der GVVO-DDR

handelte, der noch nicht entschieden war. Die von der Klägerin zu bean-

tragende Genehmigung wäre aber nach Auffassung des Berufungsge-

richts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erteilt wor-

den. Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. c) und f) GVVO-DDR war die Genehmi-

gung zu versagen, wenn durch den Erwerber die ordnungsgemäße Ver-

waltung und volkswirtschaftlich erforderliche Nutzung des Grundstücks

nicht gewährleistet war oder durch den Erwerb in anderer Weise gesell-

schaftliche Interessen verletzt wurden. Der Zweck, dem das Vermächtnis

nach dem Willen des Erblassers habe dienen sollen, habe den in § 5

Abs. 1 GVVO-DDR hervorgehobenen Grundsätzen des sozialistischen

Aufbaus und den sich aus dem Eigentum gegenüber der Gesellschaft

nach damaliger Auffassung der in der DDR zuständigen Behörden erge-

benden Verpflichtungen widersprochen. Diese Einschätzung gehe aus

dem Schreiben des Bundesschatzministers vom 8. Januar 1962 deutlich

hervor. Bei dieser Sachlage sei die Stellung eines Genehmigungsantra-

ges sinnlos gewesen und der Klägerin nicht zuzumuten. Sie habe auch

nicht auf einen Fortfall des Erfüllungshindernisses warten müssen. Unter

Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1994 (V ZR

171/92 - DtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3) gelangt das Berufungsgericht

zu dem Ergebnis, der vorliegende Fall sei einer Versagung der Geneh-

migung gleichzustellen.

2. Insoweit wendet sich die Revision nicht gegen das Urteil des

Berufungsgerichts. Dessen Rechtsauffassung, hier sei die Erfüllung des

Vermächtnisanspruchs nachträglich unmöglich geworden, ist im Ergebnis

nicht zu beanstanden.

a) Das Kammergericht hat allerdings in einer Entscheidung aus

dem Jahre 1998, die Anlaß für die Zulassung der Revision durch das Be-

rufungsgericht im vorliegenden Fall war, den Standpunkt vertreten, die

Grundsätze im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1994 (aaO)

beträfen eine Eigentumsübertragung aufgrund rechtsgeschäftlichen Er-

werbs und könnten schon deshalb nicht ohne weiteres auf einen An-

spruch aus einem Vermächtnis übertragen werden; bei letzterem sei

mangels Gegenleistung grundsätzlich kein Bedürfnis anzuerkennen, in

begrenzter Zeit Klarheit darüber zu schaffen, ob die Leistung noch mög-

lich sei. Außerdem habe der Bundesgerichtshof die fehlende Aussicht für

eine Genehmigung nach der GVVO-DDR in dem von ihm entschiedenen

Fall damit begründet, der in Betracht kommende Erwerber des Grund-

stücks habe der Kriminalpolizei in West-Berlin angehört; die sich daraus

für die Behörden der DDR ergebenden Bedenken seien dagegen bei ei-

nem Vermächtnisnehmer, der von Beruf Gärtner ist, nicht zu erwarten

(KG ZEV 1999, 494, 495; die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat

der Senat durch Beschluß vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999,

496 nicht angenommen).

Auch in dem hier zu entscheidenden Fall drohte der Klägerin als

Vermächtnisnehmerin durch ein Aufschieben der Durchsetzung ihres An-

spruchs zwar unmittelbar kein Nachteil; sie hatte sich nach dem Schrei-

ben des Bundesschatzministers vom 8. Januar 1962 auf ein Abwarten

eingestellt. Gleichwohl ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungs-

gerichts nicht zu beanstanden. Es ging nicht nur um den Erwerb eines

Grundstücks in der DDR durch einen Beamten, der wegen seiner Aufga-

ben politisch bedenklich erscheinen konnte, sondern durch die Bundes-

republik selbst (oder durch eine von ihr damit betraute Stiftung), und

zwar zu dem erklärten Zweck, die Wiedervereinigung zu fördern, womit

nur eine Politik im Sinne der Bundesregierung gemeint sein konnte. Un-

ter diesen Umständen mußte eine Genehmigung nach der GVVO-DDR

aus der maßgeblichen Sicht bei Eintritt des Leistungshindernisses im

Jahre 1963 (vgl. hierzu BGHZ 83, 197, 200 f.) von vornherein auf Dauer

ausgeschlossen erscheinen.

b) Darüber hinaus ist die Erfüllung des Vermächtnisses hier schon

dadurch nachträglich unmöglich geworden, daß das Grundstück nach

den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts unstreitig auf-

grund des § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952

(aaO) nach dem Erbfall und der Eintragung der Erbin in das Grundbuch

durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam in vorläufige

Verwaltung genommen worden ist. Anders als im Urteil des Kammerge-

richts ZEV 1999, 494 angenommen, verlor die Erbin dadurch ihre Verfü-

gungsbefugnis (vgl. Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53

vom 15. April 1953 unter III 2, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neu-

haus, aaO Anh. I 4/4). Wie in dem Handbuch für die örtlichen Staatsor-

gane zu § 6 der Verm-ögenssicherungsverordnung unter 1.3 näher erläu-

tert wird (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I

4/6), gehen sämtliche Befugnisse des Eigentümers auf den staatlichen

Verwalter über, wenn die schon kraft Gesetzes geltende staatliche Ver-

waltung auch tatsächlich ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn - wie

hier - die zuständigen örtlichen Staatsorgane oder andere dazu beauf-

tragte Organe für das betreffende Vermögensobjekt tätig geworden sind.

In demselben Handbuch heißt es einleitend, diese staatliche Verwaltung

habe wegen der langfristig unveränderten politischen Haltung der Regie-

rung der BRD und des Senats von West-Berlin den Charakter ihrer Vor-

läufigkeit verloren. Mithin war die Erfüllung eines Anspruchs aus § 2174

BGB auf ein Grundstück in der DDR, das einer tatsächlich ausgeübten

vorläufigen Verwaltung nach der Vermögenssicherungsverordnung unter-

lag, auf Dauer unmöglich (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR

246/03 - unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt).

3. Wie die Revision mit Recht rügt, rechtfertigen diese Überlegun-

gen für sich genommen eine Abweisung der Klage jedoch noch nicht.

a) Da der Anspruch der Klägerin in noch unverjährter Zeit unmög-

lich geworden ist, hätte das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob

der Klägerin im Hinblick auf die Restitution des Nachlaßgrundstücks an

die Beklagten als Erbeserben ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zustand,

wie das Landgericht im Anschluß an die Entscheidung des Kammerge-

richts ZEV 1999, 494, 495 f., angenommen hat. Ein solcher Anspruch

wäre bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen, weil er erst mit In-

krafttreten des Vermögensgesetzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom

19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 i aa; Senat,

Beschluß vom 9. Juni 1999 aaO).

b) Auch trifft die Ansicht der Revisionserwiderung nicht zu, daß die

Restitution des Grundstücks kein Ersatz sei, den die Beklagten gerade

infolge des Umstands erlangt hätten, auf dem die Unmöglichkeit der Lei-

stung beruhe. Zwar knüpft die Restitution an die Enteignung des Grund-

stücks an. Damit ist indessen Ersatz gerade für den Gegenstand gelei-

stet worden, der der Klägerin geschuldet war und dessen Leistung un-

möglich geworden ist. § 281 BGB a.F. will Vermögenswerte, die im Laufe

wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, welchen sie nach

den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen,

denjenigen zuführen, denen sie gebühren (BGH, Urteil vom 10. Februar

1988 - IVa ZR 249/86 - FamRZ 1988, 612 unter 1 b und c). Die Enteig-

nung hat den Eingriff, der bereits durch die staatliche Verwaltung des

Grundstücks und den damit verbundenen Entzug der Verfügungsbefugnis

eingetreten war, lediglich vertieft. Wäre das Grundstück nicht enteignet

worden, hätten die Rechtsnachfolger der Erbin nach § 11 Abs. 1 Satz 1

und 2 VermG eine Aufhebung der staatlichen Verwaltung erreichen oder

eine Entschädigung verlangen können. Damit hätten die Beklagten in je-

dem Fall einen Ersatz erlangt. Daß das Grundstück hier nach Eintritt der

Unmöglichkeit im weiteren Verlauf auch noch enteignet worden ist und

daher restituiert werden mußte, ändert daran nichts. So wie sich das

Schicksal des Grundstücks entwickelt hat, verschaffte erst die Restitution

des Grundstücks den Erbeserben wieder die zur Erfüllung des Ver-

mächtnisses erforderliche Verfügungsbefugnis. Das restituierte Grund-

stück ist hier mithin als Ersatz im Sinne von § 281 BGB a.F. auch für den

Verlust der schon vor der Enteignung eingebüßten Verfügungsbefugnis

zu werten.

c) Allerdings wird das Berufungsgericht vor einer Prüfung von

§ 281 BGB a.F. zunächst das Testament auszulegen und den Sinn der

zugunsten der Klägerin angeordneten Zuwendung zu klären haben. In-

soweit geht die Revision davon aus, das Vermächtnis sei unabhängig

davon zu erfüllen, daß der Verwendungszweck des Grundstücks, den

der Erblasser im Testament bestimmt hat, heute nicht mehr zu verwirkli-

chen sei; diese Zweckbestimmung sei als Auflage auszulegen, die sich

wegen Unausführbarkeit erledigt habe (vgl. §§ 2195, 2196 BGB). Das

Landgericht hat es für ausreichend gehalten, wenn die Klägerin den

Grundstückswert für eine Vollendung der Wiedervereinigung, etwa durch

Förderung von Bürgern der ehemaligen DDR, einsetzen würde. Die Be-

klagten zu 1) und 2) haben dagegen in ihrer Berufungsbegründung vor-

getragen, es sei nicht anzunehmen, daß der Erblasser das Grundstück,

das aus heutiger Sicht seinem Werte nach im wesentlichen den Nachlaß

darstelle, der von ihm eingesetzten Erbin, (über die es im Testament

heißt, sie habe den Erblasser seit 1953 bestens betreut), habe vorent-

halten und statt dessen der Klägerin vermachen wollen. Dagegen spre-

che auch, daß der Erbin im Testament zur Auflage gemacht werde, die

beiden in der Ostzone lebenden Schwestern des Erblassers bei Bedarf

zu unterstützen. Auch die Beklagte zu 4) hat in ihrer Berufungsbegrün-

dung vorgetragen, der Zahlungsantrag der Klägerin lasse sich mit der

Zielrichtung des testamentarischen Vermächtnisses nicht vereinbaren;

das Grundstück habe weder selbst noch seinem Werte nach allgemeinen

fiskalischen Bedürfnissen der Klägerin dienen sollen. Unstreitig war das

Grundstück zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahre 1959 und

auch beim Erbfall 1960 wirtschaftlich wertlos. Möglicherweise hat der

Erblasser das Grundstück der Klägerin vermacht, weil allein sie nach

seiner Vorstellung in der Lage war, eine von ihr zu bestimmende Nut-

zung des Grundstücks gegenüber den Behörden der DDR durchzuset-

zen.

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen

und - wenn möglich - durch Beweisanträge zu unterstützen. Soweit es

für die Auslegung auf Umstände außerhalb der Testamentsurkunde an-

kommt, trägt dafür diejenige Partei die Beweislast, die ihren Anspruch

aus einer auf solche Umstände gestützten Auslegung herleitet (vgl.

BGHZ 121, 357, 364 f.).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke