BGH Urteil vom 16.03.2005 – VIII ZR 25/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 16. März 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EEG § 2 Abs. 2 Nr. 2 (in der Fassung vom 29. März 2000, BGBl. I S. 305).
Eine Anlage, die im Eigentum eines selbständigen Unternehmens steht, an dem ein
Bundesland beteiligt ist, "gehört" dem Bundesland nicht und ist damit nicht gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von der Förderung nach §§ 3 ff. EEG ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 25/04 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Februar 2004 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 4. Dezember 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Mai 2003 abgeändert.
(Oder)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 578.568,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 116.654,62 € seit dem 22. Juli 2000, aus weiteren 335.995,90 € seit dem 26. August 2000 und aus weitere n 40.386,45 € seit dem 5. April 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den von ihr in der Siedlungsabfalldeponie zu S. aus De- poniegas erzeugten Strom bis zu einer Leistung von 2,25 Mega- watt gemäß dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien abzunehmen und zu vergüten.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel zu- rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die unter anderem in S. bei Berlin
eine Deponie für Siedlungsabfälle betreibt. Ihre Gesellschafter sind seit Juni
1993 mit je einem hälftigen Geschäftsanteil die Länder Berlin und Brandenburg.
Zu der Deponie S. gehört eine Sonderabfallverbrennungsanlage
(SAV). Am 22. September/1. Oktober 1993 schloß die Klägerin mit der Beklag-
ten, der Betreiberin des regionalen Stromnetzes, einen Einspeisevertrag über
die Lieferung der in der SAV S. mit einer Leistung von rund 1 Mega-
watt erzeugten elektrischen Energie. Nach § 4 des Vertrages wird die gelieferte
Energie gemäß dem in der Anlage befindlichen Preisblatt vergütet. Nach § 5 gilt
der Vertrag zunächst bis zum 31. Dezember 1993 und dann jeweils ein Jahr
weiter, wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Im Jahr 1997 nahm die Klägerin in der Abfalldeponie S. ein neues
Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Verstromung von Deponiegas in Betrieb. Am
6./12. Februar 1997 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zu dem Einspei-
severtrag vom 22. September/1. Oktober 1993, wonach die Klägerin der Be-
klagten bei im übrigen gleichen Bedingungen nunmehr aus ihren beiden Anla-
gen elektrische Energie mit einer Leistung von maximal 2,25 Megawatt liefert.
Dabei waren sich die Parteien darüber einig, daß die aus dem BHKW in das
Netz der Beklagten eingespeiste Leistung in der im Gesetz über die Einspei-
sung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromein-
speisungsgesetz – StrEG) vorgesehenen Höhe vergütet werden sollte. Die Klä-
gerin erstellte in der Folgezeit entsprechende Rechnungen, die von der Beklag-
ten beglichen wurden.
Im Juli 2000 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Par-
teien. Die Beklagte vertrat die Ansicht, die Klägerin könne für den Strom aus
dem BHKW S. keine Vergütung nach dem inzwischen an die Stelle
des Stromeinspeisungsgesetzes getretenen Gesetz für den Vorrang Erneuerba-
rer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) verlangen, da der Strom
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von dem Gesetz nicht erfaßt werde. Mit Schreiben
vom 29. September 2000 kündigte die Beklagte den Einspeisevertrag zum
31. Dezember 2000. Zugleich bot sie der Klägerin den Abschluß eines neuen
Vertrages zu geänderten Bedingungen an. Die Klägerin widersprach der Kündi-
gung wegen Versäumung der Kündigungsfrist, da ihr das Kündigungsschreiben
erst am 4. Oktober 2000 zugegangen sei. Mit Schreiben vom 11. April 2001
erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Einspeisevertrages. Erneut bot
sie der Klägerin die Vergütung des aus dem BHKW in ihr Netz eingespeisten
Stroms zu marktüblichen Preisen an.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte für den
dieser in der Zeit von April 2000 bis einschließlich März 2001 aus dem BHKW
S. gelieferten Strom auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen
der von der Beklagten gezahlten marktüblichen Vergütung und der sich aus
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ergebenden Vergütung in Anspruch ge-
nommen. Im einzelnen hat sie nach näherer Berechnung Zahlung von
578.568,84 € (1.131.582,31 DM) nebst Verzugszinsen beg ehrt. Ferner hat die
Klägerin die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den in
der Abfalldeponie S. aus Deponiegas erzeugten Strom bis zu einer
Menge (gemeint: Leistung) von 2,25 Megawatt gemäß dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz abzunehmen und zu vergüten. Die Beklagte hat der V.
AG (V. ) den Streit verkündet, die ihrerseits der H.
AG und der B. AG & Co. KG den Streit verkündet
hat. Letztere ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Par-
teien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Kündigung der Beklagten
vom 29. September 2000 fristgemäß erfolgt ist und ob der Strom aus dem
BHKW S. gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von diesem Gesetz nicht er-
faßt wird. Insoweit hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Ausnahmere-
gelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG gelte wie schon die in § 1 Nr. 2 StrEG nach der
hierzu gegebenen Gesetzesbegründung nur für Wasserkraftwerke. Weiter ha-
ben die Parteien darüber gestritten, ob § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG gegebenenfalls
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und ob
sich die Klägerin hierauf berufen kann. Die Beklagte hat hilfsweise mit einer
Forderung auf Rückzahlung überhöhter Vergütung für Stromeinspeisung aus
dem BHKW in der Zeit von Januar 1998 bis einschließlich März 2000 in näher
berechneter Höhe von 722.580,06 € (1.413.243,75 DM) a ufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterver-
folgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei unbegründet. Der im BHKW aus Deponiegas
produzierte Strom unterfalle zwar den nach § 2 Abs. 1 EEG förderungsfähigen
Energien. Da das BHKW jedoch zu über 25% den beiden Bundesländern Berlin
und Brandenburg gehöre, finde das Erneuerbare-Energien-Gesetz nach seinem
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung. Der klare Wortlaut dieser Vorschrift differen-
ziere nicht nach Anlagetypen, sondern stelle auf die Person des Betreibers ab.
Die Auslegung durch die Klägerin widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.
Dieser habe die erneuerbaren Energien fördern wollen. Das sei ohne die ge-
setzliche Festschreibung einer nach Marktverhältnissen überhöhten Vergütung
nicht möglich gewesen. Einer solchen Förderung hätten finanzstarke Betreiber
von Energieerzeugungsanlagen wie Bund und Länder nicht bedurft. Aus den
von der Klägerin angeführten Gesetzesmaterialien zu der Ausnahmeregelung in
§ 1 Nr. 2 StrEG ergebe sich nichts anderes. Danach habe der Gesetzgeber in-
soweit insbesondere an bereits errichtete Wasserkraftwerke gedacht, deren
Weiterbetrieb beziehungsweise Ausbau ihm in finanzieller Hinsicht gesichert
erschienen sei. Dies erkläre sich vor dem Hintergrund, daß Wasserkraftwerke
1990 nahezu die einzigen Erzeuger erneuerbarer Energien gewesen seien. An-
dere Erzeugungsanlagen hätten daher nicht angeführt werden können. Ein Ver-
sehen des Gesetzgebers bei der Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG sei auszu-
schließen, da er die Vorschrift trotz mehrerer Gesetzesnovellen unverändert
gelassen habe. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2
Nr. 2 EEG bestünden nicht. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin Trägerin
von Grundrechten sei und sich auf deren Verletzung berufen könne. Ein Ver-
stoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG sei nicht ersichtlich.
Bund und Länder einerseits sowie Kommunen und Privatpersonen andererseits
seien nicht gleich im Sinne des Art. 3 GG.
Auch die Leistungsklage sei unbegründet. Bei Abschluß der Nachtrags-
vereinbarung seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß die sich aus
dem Stromeinspeisungsgesetz ergebende Vergütung zu zahlen sei. Es könne
dahinstehen, ob diese Vereinbarung mit dem Außerkrafttreten des Stromein-
speisungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zum 1. April 2000 automatisch hinfällig geworden sei. Es könne auch die Wirk-
samkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses dahinstehen. Die Beklagte
könne dem Zahlungsverlangen der Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Ver-
tragsanpassung nach den Regeln der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 242
BGB) entgegenhalten. Danach sei ein Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn
eine Vertragsanpassung möglich und den Parteien zumutbar sei. Das sei vor-
liegend der Fall. Beide Parteien hätten angenommen, der von der Klägerin pro-
duzierte Strom unterfalle dem Stromeinspeisungsgesetz beziehungsweise dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz. Grund dafür sei die unrichtige Interpretation des
Gesetzes gewesen, wonach in § 1 Nr. 2 StrEG nur Wasserkraftwerke des Bun-
des und der Länder gemeint seien. Die Änderung der Geschäftsgrundlage führe
zu einer Vertragsanpassung mit der Folge, daß die Beklagte der Klägerin ab
dem 1. April 2000 nur noch die marktübliche Vergütung habe zahlen müssen.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten
Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der von der Beklag-
ten gezahlten marktüblichen Vergütung und der sich aus dem Gesetz für den
Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom
29. März 2000 (BGBl. I S. 305) - in der hier noch anwendbaren ersten Fas-
sung - ergebenden Vergütung für den in der Zeit von April 2000 bis einschließ-
lich März 2001 aus dem BHKW S. gelieferten Strom in der unstreiti-
gen Höhe von 578.568,84 € (1.131.582,31 DM) zu Unrecht
verneint.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieser Anspruch aus dem Ein-
speisevertrag der Parteien vom 22. September/1. Oktober 1993 in Verbindung
mit der Nachtragsvereinbarung vom 6./12. Februar 1997 ergibt. Er steht der
kann unabhängig vom Abschluß eines Einspeisevertrages unmittelbar einge-
klagt werden (Senatsurteil BGHZ 155, 141, 159 ff.).
aa) Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. Als Be-
treiberin eines Netzes zur allgemeinen Versorgung ist die Beklagte nach § 3
Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet, Strom aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG aufge-
führten erneuerbaren Energien abzunehmen und nach §§ 4 ff. EEG zu vergü-
ten. Um solchen Strom handelt es sich bei dem Strom aus dem BHKW S.
. Nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wird er
aus Deponiegas gewonnen. Darüber, daß das Netz der Beklagten gemäß § 3
Abs. 1 Satz 2 EEG zur Aufnahme des Stroms technisch geeignet ist und die
kürzeste Entfernung zum Standort des BHKW S. aufweist, besteht
zwischen den Parteien kein Streit. Die Höhe der Vergütung für Strom aus De-
poniegas ergibt sich aus § 4 EEG. Der danach gegebene Vergütungsanspruch
natsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, ZNER 2003, 234 unter B I 1).
bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anwen-
dung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und damit auch dessen §§ 3 und 4
hier gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift
wird nicht erfaßt Strom aus Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Land gehören. Das trifft auf das BHKW S.
nicht zu. Dieses gehört entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht
den Ländern Berlin und Brandenburg, sondern der Klägerin.
(1) Das BHKW steht im Eigentum der Klägerin, deren Geschäftsanteile
zu je 50% von den Ländern Berlin und Brandenburg gehalten werden. Dies hat
das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil unangegriffen festgestellt,
und hiervon gehen auch die Revision und die Revisionserwiderung aus.
(2) Die Parteien streiten darüber, ob die Beteiligung an der Gesellschaft,
die Eigentümerin der Anlage ist, den Begriff "gehören" im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 2 EEG erfüllt. Für die Beantwortung dieser Frage kann dahingestellt bleiben,
ob der Begriff "gehören" im Hinblick darauf, daß es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 2
EEG um einen Ausnahmetatbestand von der Abnahme- und Vergütungspflicht
nach § 3 EEG handelt, eng oder, weil die Abnahme- und Vergütungspflicht
nach § 3 EEG einen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt, weit auszulegen ist,
wie einerseits die Revision und andererseits die Revisionserwiderung geltend
machen. Ferner bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der Begriff
"gehören" neben der rechtlichen Zuordnung zu einem Rechtsträger auch ein
Betreiben der Anlage durch diesen voraussetzt (vgl. Salje, Stromeinspeisungs-
gesetz, 1. Aufl., § 1 Rdnr. 88). Unabhängig davon gehört im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 2 EEG eine Anlage nicht einem Land, wenn sie - wie hier - im Eigen-
tum eines selbständigen Unternehmens steht, an dem das Land beteiligt ist.
Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG.
(a) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist gemäß Art. 4 Abs. 1 des Ge-
setzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien sowie zur Änderung des Ener-
giewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000
(aaO) mit Wirkung vom 1. April 2000 an die Stelle des Gesetzes über die Ein-
speisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Strom-
einspeisungsgesetz - StrEG) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), zuletzt
geändert durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730),
getreten. Das Stromeinspeisungsgesetz enthält in § 1 Satz 2 Nr. 2 eine Aus-
nahmebestimmung, wonach nicht erfaßt wird "Strom aus Anlagen, die zu 25
vom Hundert der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit ihnen
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus
diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist
werden kann". Diese Vorschrift unterscheidet vier Fälle, nämlich daß die Anlage
dem Bund, einem Land, einem öffentlichen Energieversorgungsunternehmen
oder einem Unternehmen, das mit dem Bund, dem Land oder dem öffentlichen
Energieversorgungsunternehmen ("ihnen") im Sinne des § 15 AktG verbunden
ist, gehört. Danach ist die hier in Rede stehende Beteiligung eines Landes (be-
ziehungsweise des Bundes oder eines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmens) an dem Unternehmen, das Eigentümer der Stromerzeugungsan-
lage ist, in dem letzten Fall der Bestimmung besonders geregelt (Salje, aaO,
§ 1 Rdnr. 90 und Rdnr. 111; Herrmann, Anwendungsprobleme des Stromein-
speisungsgesetzes, S. 95 f.). Im Sinne des § 15 AktG verbunden sind unter an-
derem rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in
Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen nach
§ 16 AktG sind. Unternehmen sind insoweit auch der Bund und ein Land, wenn
sie sich - wie hier die Länder Berlin und Brandenburg - an einem Unternehmen
privater Rechtsform beteiligen (vgl. BGHZ 69, 334, 338 ff.; 135, 107, 113 f.).
Wird somit die Beteiligung eines Landes (beziehungsweise des Bundes oder
eines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens) an dem Unterneh-
men, das Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, in dem letzten Fall des
§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG besonders geregelt, ist es ausgeschlossen, daß dersel-
be Sachverhalt bereits von dem zweiten (beziehungsweise ersten oder dritten)
Fall der Vorschrift erfaßt wird. Ansonsten hätte der letzte Fall keinen eigenstän-
digen Regelungsgehalt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der
zweite Fall beschränkt sich demgemäß (ebenso wie der erste und der dritte
Fall) darauf, daß die Anlage einem Land (beziehungsweise dem Bund oder ei-
nem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen) unmittelbar gehört.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Dort wird der
letzte Fall des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG nicht gesondert erwähnt (BT-Drucks.
11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971 S. 5, jeweils Einzelbegründung zu § 1).
Zutreffend wird der Gesetzeszweck darin gesehen, es zu verhindern, daß sich
Bund, Länder und öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die wegen
ihrer finanziellen Leistungskraft beziehungsweise wegen der Möglichkeit zur
Abwälzung der Kosten auf die Stromabnehmer einer Förderung nicht bedürfen,
dem Ausschluß von der Förderung entziehen, indem sie ihre Tätigkeit auf ein
rechtlich selbständiges Unternehmen verlagern (Salje, aaO, Rdnr. 91). Dem-
gemäß wird auch nach dem Gesetzeszweck die hier in Rede stehende Beteili-
gung eines Landes an dem Unternehmen, das Eigentümer der Stromerzeu-
gungsanlage ist, nicht bereits von dem zweiten Fall, sondern erst von dem letz-
ten Fall des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG erfaßt.
(b) In das Erneuerbare-Energien-Gesetz sollten nach dem Gesetzentwurf
der Regierungsfraktionen zunächst alle vier Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2
StrEG übernommen werden; lediglich die Gegenausnahme ("es sei denn …")
sollte inhaltlich geändert werden (BT-Drucks. 14/2341 S. 3, § 1 Abs. 2 Nr. 2). Im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind jedoch gemäß der Beschlußempfeh-
lung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks.
14/2776 S. 3) allein die ersten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2
StrEG erhalten geblieben, so daß insoweit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG nur noch
Strom nicht erfaßt wird "aus Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Bundesland gehören". In der Gesetzesbegründung
(aaO S. 21) heißt es dazu, aus Gründen der Gleichbehandlung würden nun-
mehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen gewe-
sen seien, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Danach ist
es der erklärte Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des Gesetzes
auf die letzten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG zu erweitern.
Das schließt es aus, die hier in Rede stehende, bislang in dem letzten Fall des
§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG geregelte Beteiligung eines Landes an dem Unterneh-
men, das Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, nunmehr unter dem in
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG übernommenen zweiten Fall einzuordnen (vgl. Schönrock,
Infrastruktur-Recht 2004, 64, 65; nicht eindeutig Salje, Erneuerbare-Energien-
Gesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 97-99).
(c) Das wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes bestätigt. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neurege-
lung des Rechts der Erneuerbaren-Energien
im Strombereich vom
18. November 2003 (veröffentlicht im Dokumentations- und Informationssystem
für Parlamentarische Vorgänge) sollten die bisherigen Ausnahmen vom An-
wendungsbereich des Gesetzes in § 2 vollständig entfallen. Gemäß § 21 Abs. 1
des Entwurfs sollten jedoch für Strom aus Anlagen, die bis zum Tag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen waren, unter anderem die
"bisherigen Vorschriften über Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Land gehören", mit bestimmten Maßgaben weiter an-
zuwenden sein. Dazu hieß es in der Einzelbegründung, wie bislang sei das
Merkmal des "Gehörens" eng auszulegen und auf die unmittelbare zivilrechtli-
che Eigentümerstellung des Bundes oder eines Landes an der Anlage be-
schränkt. Dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend bestehe
damit auch weiterhin für Strom, der in Anlagen von Anstalten und Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts erzeugt werde, ein Vergütungsanspruch nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000. Gleiches gelte nach dem Willen des Ge-
setzgebers für Körperschaften des Privatrechts, selbst wenn die Anteile voll-
ständig im Eigentum des Bundes oder eines Landes stünden. Insoweit ist der
Entwurf zwar nicht in das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerba-
ren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) eingegan-
gen. Die vorgeschlagene Begründung zu § 21 des Gesetzentwurfs zeigt jedoch,
daß auch nach Ansicht der an der Entstehung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes maßgeblich beteiligten Bundesregierung der hier in Rede stehende
Fall der Beteiligung eines Landes an dem Unternehmen, das Eigentümer der
Stromerzeugungsanlage ist, von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG nicht erfaßt wird.
(d) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob der von der
Revision vertretenen Auffassung gefolgt werden könnte, Anlagen im Sinne des
§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG und des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG seien ausschließlich Was-
serkraftwerke, da nur diese in der Gesetzesbegründung zu § 1 StrEG (BT-
Drucks. 11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971 S. 5) aufgeführt seien. Ferner
kann offen bleiben, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Aus-
nahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG gegen den allgemeinen Gleichheits-
satz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und sich die Beklagte hierauf berufen kann.
b) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen den Vergütungsanspruch
Aufrechnung gestellte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB auf Rückzahlung angeblich überhöhter Vergütung für Stromeinspeisung
aus dem BHKW S. in der Zeit von Januar 1998 bis einschließlich März
2000 nicht zu. Die Beklagte hat die Vergütung nicht ohne rechtlichen Grund
geleistet. Dieser ergibt sich unabhängig von dem Einspeisevertrag der Parteien
vom 22. September/1. Oktober 1993 und der Nachtragsvereinbarung vom
6./12. Februar 1997 bereits aus §§ 2 und 3 des seinerzeit noch geltenden
Stromeinspeisungsgesetzes.
Nach § 2 StrEG sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflich-
tet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energi-
en, darunter gemäß § 1 Satz 1 StrEG auch Deponiegas, abzunehmen und den
eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten. Diese Voraussetzungen sind hier
nach dem unstreitigen Sachverhalt gegeben. Die Anwendung des Stromein-
speisungsgesetzes ist nicht nach § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG ausgeschlossen. Nach
dem oben (unter II 1 a bb (2) (a)) Ausgeführten handelt es sich bei dem BHKW
S. zwar um eine Anlage, die zu über 25% einem Unternehmen (der
Klägerin) gehört, das mit einem Land (den Ländern Berlin und Brandenburg) im
Sinne des § 15 AktG verbunden ist. Es greift jedoch die Gegenausnahme ("es
sei denn …") ein, wonach Strom aus einer solchen Anlage nicht erfaßt wird,
wenn aus ihr nicht in ein Versorgungsgebiet des betreffenden Unternehmens
eingespeist werden kann. So ist es hier. Die Klägerin hat als Betreiberin von
Abfalldeponien kein eigenes Versorgungsgebiet, in dem sie den von ihr erzeug-
ten Strom absetzen kann, sondern liefert diesen Strom an die Beklagte, die ih-
rerseits das regionale Versorgungsnetz betreibt.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch die von der Klägerin bean-
tragte Feststellung abgelehnt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den in der
Abfalldeponie S. aus Deponiegas erzeugten Strom bis zu einer Lei-
stung von 2,25 Megawatt gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz abzuneh-
men und zu vergüten. Dieser Anspruch ergibt sich gemäß den obigen Ausfüh-
3. Der von der Klägerin neben dem Zahlungsanspruch geltend gemachte
Art. 229 § 5 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung) gege-
ben. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2000, 16. August
2000 und 27. März 2001 gemahnt und zum 21. Juli 2000, 25. August 2000 be-
ziehungsweise 4. April 2001 zur Zahlung der jeweils insgesamt rückständigen
Stromvergütung aufgefordert. Der Höhe nach ist der von der Klägerin geltend
gemachte Zinsanspruch allerdings insoweit teilweise unbegründet, als die Klä-
gerin nicht berücksichtigt hat, daß in den mit den beiden letzten Schreiben an-
gemahnten Rückständen die bereits zuvor angemahnten Beträge enthalten
sind.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil, das die Berufung der Kläge-
rin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückweist, keinen
Bestand haben. Der Rechtstreit ist - auch bezüglich der von der Beklagten
hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung - zur Endentscheidung reif, da
es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Daher ist das Beru-
fungsurteil aufzuheben, und der Klage ist unter Abänderung des erstinstanzli-
chen Urteils mit geringfügigen Abstrichen an der Zinsforderung stattzugeben
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst