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BGH Beschluss vom 17.03.2005 – 3 StR 39/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 39/05

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 2. September 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte war zusammen mit dem Mittäter C. am 13. Mai

1994 in das Wohnhaus der Eheleute L. in N. eingebrochen. Beide

waren maskiert, einer hatte eine Maschinenpistole, der andere eine Pistole bei

sich. Als der Wohnungsinhaber nach Hause kam, traten ihm beide entgegen

und fragten nach dem Tresor. Sie fesselten ihn, schlugen mit den Waffen auf

ihn ein und gaben einen Schuß aus der Pistole ab, bis dieser den Tresor öffne-

te. Sie erbeuteten Bargeld von mindestens 60.000 DM, Schmuck und Uhren im

Wert von ca. 170.000 DM und Wertpapiere im Wert von nominal ca. 1,5 Millio-

nen DM. Danach umwickelten sie seine Beine mit Paketklebeband und verkleb-

ten ihm den Mund. In gleicher Weise fesselten sie auch seine zwischenzeitlich

ebenfalls nach Hause zurückgekehrte Ehefrau.

Das Landgericht hatte den Angeklagten D. mit Urteil vom 20. März

2001 unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubs in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verur-

teilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom

11. September 2003 den Schuldspruch bestätigt, jedoch den Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat mit Urteil vom

2. September 2004 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

verhängt.

Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat im Ergebnis kei-

nen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

des Angeklagten hat keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfeh-

ler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Gene-

ralbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, die Strafkammer habe die der Strafzumessung zugrunde

gelegten Feststellungen nicht gemäß § 261 StPO in die Hauptverhandlung ein-

geführt, ist nicht begründet.

a) Soweit bei der Strafzumessung Tatumstände berücksichtigt worden

sind, bedurfte es keiner erneuten förmlichen Feststellung, weil der Schuld-

spruch und damit auch die ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig feststan-

den. Es genügt, wenn dieser Teil den Verfahrenbeteiligten in irgendeiner Form

bekanntgemacht, etwa mündlich erörtert wird (vgl. BGH NJW 1962, 59 f.;

Kuckein in KK 5. Aufl. § 354 Rdn. 43 f.). Dem hat die Strafkammer durch die

Übergabe einer Kopie des Urteils vom 20. März 2001 Genüge geleistet.

b) Soweit sich die Strafkammer die allein die Strafzumessung tragenden,

in dem neuen Urteil geschilderten Tatsachen aus dem insoweit aufgehobenen

Urteil "zu eigen gemacht hat", war dies zulässig. Denn sie hat nicht lediglich

auf nicht mehr existente Feststellungen Bezug genommen, sondern mit dieser

Formulierung zu erkennen gegeben, daß sie die entsprechenden Tatsachen

selbständig, wenn auch mit gleichem Inhalt wie die frühere Strafkammer getrof-

fen hat. Dabei ist es zulässig, die Gründe des teilweise aufgehobenen Urteils

zum Beweis dessen heranzuziehen, was die frühere Hauptverhandlung hierzu

erbracht hatte (vgl. BGHSt 6, 141 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft

15).

Allerdings ist die Verlesung dieses Urteils nicht rechtsfehlerfrei erfolgt.

Bei dem zunächst angeordneten Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO

war den Beteiligten versehentlich die maschinenschriftliche Vor-Fassung - also

der Entwurf - der Urteilsgründe ausgehändigt worden, der erst später nach Ein-

fügung verschiedener handschriftlicher Änderungen und Beifügung der Unter-

schriften zur endgültigen Urteilsfassung geworden ist. Auf diesem Fehler be-

ruht indes das neue Urteil nicht, da die einschlägigen Passagen zu den per-

sönlichen Verhältnissen des Angeklagten von den Änderungen nicht betroffen

waren und die Übereinstimmung von Entwurf und Urteilsfassung insoweit fest-

steht.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Aufklärung zu seinen per-

sönlichen Verhältnissen vermißt, ist seine Rüge unzulässig. Zwar hat er eine

Reihe von Beweistatsachen und Beweismitteln benannt, jedoch nicht dargelegt,

welches Beweismittel welche Tatsache ergeben hätte. Sein Vorbringen läßt

unter diesen Umständen nicht die Prüfung zu, was das Landgericht zu der kon-

kret vermißten einzelnen Beweiserhebung hätte drängen müssen. Dazu fehlt

auch sonst jeder Vortrag.

3. Die Festsetzung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf neun Jahre

hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Beschwerdeführer hat allerdings mit der Aufklärungsrüge und der

Sachrüge zu Recht beanstandet, daß das Landgericht zum Nachteil des Ange-

klagten ausdrücklich eine Vorverurteilung wegen Diebstahls berücksichtigt,

aber nicht geprüft hat, ob diese nicht bereits getilgt war. Hierzu hätte die Über-

schreitung der Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG und der

Umstand gedrängt, daß der vor der neuen Hauptverhandlung eingeholte Bun-

deszentralregisterauszug keine Eintragung mehr enthielt. Bei dieser Sachlage

war es möglich, wenn nicht wahrscheinlich, daß die Verurteilung im Register

tatsächlich getilgt oder jedenfalls tilgungsreif und eine Verwertung zum Nach-

teil des Angeklagten unzulässig war. Zwar erscheint dies auf den ersten Blick

in Anbetracht des Umstandes, daß zur Tatzeit die Verurteilung nur etwa ein

Jahr zurücklag und der Angeklagte damals unter Bewährung stand, schwer

nachvollziehbar, doch ist dies eine zwingende Folge der gesetzlichen Rege-

lungen in §§ 46, 47 und 51 BZRG.

b) Dieser Rechtsfehler erfordert indes nicht die Aufhebung des Strafaus-

spruchs und die erneute Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser

Prüfung, da die Festsetzung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe in Höhe von

neun Jahren trotz dieses Strafzumessungsfehlers angemessen ist (§ 354

Abs. 1 a Satz 1 StPO).

aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a

StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der

Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maß-

geblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzu-

messung erheblichen Umstände zu beurteilen. Erklärtes Ziel der gesetzlichen

Neuregelung ist es, zum Zwecke der Ressourcenschonung und der Verfah-

rensbeschleunigung Zurückverweisungen an die Vorinstanz wegen Rechtsfeh-

lern bei der Zumessung der Rechtsfolge nicht nur in den Fällen zu vermeiden,

in denen das Revisionsgericht ausschließen kann, daß die konkret verhängte

Strafe auf dem vom Tatrichter bei der Strafzumessung begangenen Rechtsfeh-

ler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Vielmehr soll das Urteil auch dann rechtskräftig

werden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe trotz des Rechtsfeh-

lers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für angemessen erachtet, selbst wenn

nicht festgestellt werden kann, daß der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe

Strafe erkannt hätte (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21 f.; Senat, Beschl. vom

2. Dezem-

ber 2004 - 3 StR 273/04 = StV 2005, 75). Dabei kann der Auffassung des

Oberlandesgerichts Celle (NStZ 2005, 163 f.) nicht beigepflichtet werden, wo-

nach diese Neuregelung so eng auszulegen ist, daß sie nur in den Fällen zur

Anwendung kommt, in denen zwar nicht ausgeschlossen werden kann, daß der

Tatrichter zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, diese Möglich-

keit aber eher fernliegend ist. Diese Einschränkung findet in der gesetzlichen

Regelung keine Stütze und würde dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, einen

Beitrag zur Ressourcenschonung und Verfahrensbeschleunigung zu leisten,

zuwiderlaufen, da nur ein ganz geringer Anwendungsbereich verbliebe. Auf die

hypothetische Frage, wie der Tatrichter ohne den fraglichen Rechtsfehler ent-

schieden hätte, kommt es nach der Begründung dieser Neuregelung gerade

nicht an (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 22). Ob die Beurteilung der Angemessen-

heit allein auf Grund der festgestellten Urteilsgründe möglich erscheint oder ob

es etwa in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten

ankommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückver-

weisung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

bb) Für die Beurteilung der Angemessenheit ist hier vom Strafrahmen

des § 250 Abs. 1 StGB aF und § 250 Abs. 2 StGB nF auszugehen, der Frei-

heitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines

minder schweren Falles liegt angesichts des außergewöhnlich schweren Tat-

bildes selbst bei Berücksichtigung der eingetretenen Verfahrensverzögerung

und der überlangen Untersuchungshaft fern.

Die Tatschuld wird durch die bereits vom Landgericht zutreffend festge-

stellten Umstände wie die massive kriminelle Energie, die erheblichen physi-

schen und psychischen Folgen für das Tatopfer, den außergewöhnlich hohen

Wert des Raubgutes, die Tatausführung im besonders geschützten Wohnbe-

reich des Ehepaares L. , das Mitsichführen von zwei Schußwaffen, darunter

eine Maschinenpistole, und die Abgabe zumindest eines scharfen Schusses

entscheidend geprägt. Hinzu kommt, was die Strafkammer nicht erörtert hat,

daß die Täter das schon ältere Ehepaar mit Klebeband gefesselt und teilweise

geknebelt zurückgelassen haben und daß der Angeklagte zugleich den Tatbe-

stand einer gefährlichen Körperverletzung in drei Alternativen (gefährliches

Werkzeug, hinterlistiger Überfall und gemeinschaftlich) verwirklicht hat.

Die von der Strafkammer als strafmildernd angestellten Erwägungen,

wie die Ausrichtung auf eine "übliche Beute", die Regulierung des Schadens

durch eine Versicherung des Geschädigten und die generelle, nicht konkret

belegte höhere Haftempfindlichkeit eines Ausländers sind bereits rechtlich be-

denklich, fallen aber jedenfalls gegenüber den genannten tatprägenden Um-

ständen nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtbetrachtung - ohne Berücksichti-

gung der Verfahrensverzögerung und der überlangen Untersuchungshaft -

stellt sich die Tat im Vergleich zu sonstigen Fällen des besonders schweren

Raubes als den Durchschnitt weit überragend dar, für die auch bei einem nicht

vorbestraften Täter eine Freiheitsstrafe von neun Jahren an der unteren Gren-

ze des Schuldangemessenen liegt. Bei dieser Bewertung hat ein Vergleich mit

der Bestrafung von Mittätern (durch andere Gerichte) außer Betracht zu blei-

ben, da allein die individuelle Schuld des Angeklagten maßgeblich ist (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).

4. Die Feststellung der eingetretenen Verfahrensverzögerungen weist

nur einen Fehler zu Gunsten des Angeklagten auf.

a) Das Landgericht hat den Zeitraum für die am 14. März 1997 begin-

nende und später ausgesetzte erste Hauptverhandlung bis zum Beginn der

zweiten Hauptverhandlung am 2. Juni 1998 mit 14 Monaten und zwei Wochen

zu Unrecht als Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

gewertet. Die erste Hauptverhandlung mußte am 22. Mai 1998 abgebrochen

werden, weil sowohl einer der Schöffen als auch der für solche Notfälle hinzu-

gezogene Ergänzungsschöffe erkrankt waren. Hierdurch ist das Recht des An-

geklagten auf Behandlung seiner Sache in angemessener Frist nicht verletzt

worden. Denn es ist weder eine beschleunigende Handlung unterlassen, noch

eine verzögernde Handlung vorgenommen worden. Vielmehr war die Ausset-

zung der Hauptverhandlung eine zwingende verfahrensrechtliche Maßnahme

infolge einer nicht vorhersehbaren Erkrankung von zwei Schöffen. Die erforder-

liche Vorsorge war durch die Heranziehung eines Ergänzungsschöffen getrof-

fen worden. Die Bestellung eines zweiten Ergänzungsschöffen war nach Sach-

lage nicht geboten. Damit lag - anders als bei einer unzureichenden personel-

len Ausstattung der Justiz - eine kurzfristig auftretende unvermeidbare Störung

des Verfahrensablaufs vor, die eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

nicht begründet (vgl. Gaede wistra 2004, 166, 170 m. w. N.).

b) Im übrigen ist die Feststellung der Zeiträume, in denen das Verfahren

nicht ausreichend gefördert worden ist, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für

die zweite Hauptverhandlung vom 2. Juni 1998 bis zum 12. September 2001.

Nach Abzug der als Verzögerung gewerteten Zeiträume von insgesamt 16 Mo-

naten und zwei Wochen verbleibt eine Dauer von etwa zwei Jahren. Der Senat

teilt - unabhängig von der Berechnungsmethode im einzelnen - die Auffassung

der Strafkammer auch im Endergebnis, wonach eine solche Verfahrensdauer

für die Durchführung der Hauptverhandlung unter den hier gegebenen, vom

Landgericht ausführlich geschilderten Umständen des Einzelfalles nicht als

unangemessen lang bezeichnet werden kann.

Das Landgericht hat den Zeitraum nach der teilweisen Aufhebung des

Ersturteils durch das Senatsurteil vom 11. September 2003 zu Recht nur inso-

weit als Verfahrensverzögerung gewertet, als dieses Verfahren nach der Zu-

rückverweisung nicht zügig genug bearbeitet worden ist. Denn allein der Um-

stand, daß auf eine Revision ein Urteil teilweise aufgehoben und zurückver-

wiesen

wird,

begründet

regelmäßig

keine

rechtsstaatswidrige

Verfahrensverzögerung, sondern ist Folge der Verfahrensgestaltung durch die

Strafprozeßordnung, die im Regelfall gerade zum Schutz des Angeklagten die

Nachprüfung einer Verurteilung in Rechtsmittelverfahren vorsieht (vgl. BVerfG

NJW 2003, 2228; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). Etwas

anderes mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum

mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständli-

cher Rechtsfehler ist, die der Vornahme einer verzögernder Handlung gleich-

stehen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Eine

solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.

5. Die von der Strafkammer vorgenommene Kompensation der eingetre-

tenen Verfahrensverzögerungen und der überlangen Untersuchungshaft durch

eine Reduzierung der Freiheitsstrafe von neun Jahren um zwei Jahre und

sechs Monate auf eine verbleibende Rechtsfolge von sechs Jahren und sechs

Monaten hält einer rechtlichen Nachprüfung stand, wäre aber jedenfalls auch

angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

a) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht als Ausgangspunkt

für die vorgenommene Kompensation fiktiv von einer zeitnah erfolgten Verurtei-

lung ausgegangen ist, ohne zwischen den Gesichtspunkten der langen Verfah-

rensdauer und der Verfahrensverzögerung betragsmäßig zu unterscheiden.

Denn beide Gesichtspunkte haben zwar einen unterschiedlichen gedanklichen

Ausgangspunkt; sie überschneiden sich jedoch und sind vom konkreten zeitli-

chen Ablauf sowie den Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig nicht

sinnvoll zu trennen. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß die Strafkammer

die Kompensation für die Verfahrensverzögerung und die überlange Untersu-

chungshaft nicht getrennt, sondern gemeinsam vorgenommen hat.

b) Die Bemessung der Kompensation durch das Landgericht in Höhe ei-

ner Strafmaßreduzierung um zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe

zeigt auch in Anbetracht der mehrfachen, kumulierten Verzögerungszeiträume,

der damit verbundenen und darüber hinaus aufgetretenen Verfahrensdauer

und der überlangen Dauer der Untersuchungshaft keinen Rechtsfehler zu sei-

nem Nachteil auf. Eine noch höhere Kompensation würde zu einer unvertretbar

milden Strafe führen, in der das Gewicht und die Brutalität der vom Angeklag-

ten begangenen Tat so wenig zum Ausdruck käme, daß dies auch unter Be-

rücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer nicht mehr zu rechtfertigen

wäre.

c) Selbst wenn man abweichend von der Auffassung des Senats und

des Landgerichts die durch die teilweise Zurückverweisung der Sache durch

das Senatsurteil vom 11. September 2003 verursachte weitere Verfahrensdau-

er von insgesamt einem Jahr und sechs Monaten als Verfahrensverzögerung

im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bewerten würde, wäre die vorgenom-

mene Kompensation um zwei Jahre und sechs Monate angemessen (§ 354

Abs. 1 a Satz 1 StPO). Denn das Landgericht hat von diesem Zeitraum bereits

einen Teil von fünf Monaten seiner Kompensation zu Grunde gelegt, so daß

zusätzlich nur weitere 13 Monate zu berücksichtigen wären. Da die Strafkam-

mer aber andererseits - wie oben unter 4. a) dargelegt - die Zeit der ersten,

später ausgesetzten Hauptverhandlung ab dem 14. März 1997 mit 14 Monaten

und zwei Wochen zu Unrecht als Verzögerung gewertet hatte, würde sich der

der Kompensation zu Grunde zu legende Gesamtzeitraum gegenüber der Be-

rechnung des Landgerichts nicht erhöhen, sondern sogar - wenn auch gering-

fügig - ermäßigen.

d) Entgegen der Auffassung der Revision kann das Revisionsgericht

nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO auch die Angemessenheit der letztlich ver-

hängten Rechtsfolge nach Durchführung einer fehlerhaften Kompensation zum

Ausgleich einer Verfahrensverzögerung oder einer überlangen Untersu-

chungshaft bejahen. Der Umstand, daß die Herabsetzung der Strafe im Falle

einer

Verfahrensverzögerung

nach

der

Rechtsprechung

des

Verfahrensverzögerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts (NStZ 1997, 591) - mit dem sonstigen System des Strafzumessungs-

rechts allerdings nicht übereinstimmend - ausdrücklich und konkret zu bestim-

men ist, ändert nichts daran, daß es sich um einen Strafzumessungsvorgang

handelt, der zu einer angemessenen Rechtsfolge führen soll. Es ist mit dem

Wortlaut des § 354 Abs. 1 a StPO vereinbar und entspricht dem Anliegen des

Gesetzgebers, einen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung zu

leisten

(BTDrucks. 15/3482 S. 21), die Vorschrift auch auf Fälle der Kompensierung

einer Verfahrensverzögerung anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Bestätigung

der schließlich verhängten Rechtsfolge nach Satz 1 dieser Regelung, wie für

die angemessene Herabsetzung nach Satz 2. Diesem Anliegen würde nicht

Rechnung getragen, wenn gerade in Fällen, in denen das Verfahren bereits

verzögert worden war, auf diese Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens-

abschlusses verzichtet würde.

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

__________________

StPO § 354 Abs. 1 a, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

1. Zur Prüfung der Angemessenheit einer Rechtsfolge durch das Revisions-

gericht nach § 354 Abs. 1 a StPO.

2. § 354 Abs. 1 a StPO ist auch bei der fehlerhaften Berücksichtigung einer

Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK anwendbar.

BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05 - Landgericht Oldenburg