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BGH Beschluß vom 13.05.2005 – 2 StR 160/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 160/05

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 10. Dezember 2004 im Strafausspruch und

soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbrin-

gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben

ist mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat

in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits seit längerer Zeit

Probleme mit übermäßigem Alkoholkonsum. Seine zweite Ehefrau, das Tatop-

fer, war alkoholkrank und verleitete den Angeklagten immer wieder zum Mittrin-

ken. Besonders intensiv war der Alkoholkonsum des Angeklagten seit Anfang

des Jahres 2003, phasenweise kam es zu Kontrollverlusten und Erinnerungs-

lücken. Im Februar 2004 war der Angeklagte infolge alkoholbedingter Be-

rauschtheit gestürzt und hatte sich einen Trümmerbruch im rechten Arm zuge-

zogen.

Am Tattag, dem 1. Juni 2004, trank der Angeklagte gemeinsam mit sei-

ner Ehefrau Helga S. eine nicht mehr festzustellende Menge Sekt. Gegen

22.30 Uhr kam es zu einem Streit mit seiner Ehefrau, die ihn beschimpfte, ihn

auf den frisch operierten rechten Oberarm schlug und mit einem an der Spitze

abgerundeten Tafelmesser vor ihm herumfuchtelte. Der Angeklagte schob sei-

ne Ehefrau in die Küche; hier ergriff er ein auf einem Küchenrollwägelchen lie-

gendes, einseitig scharfes und nach vorn hin spitz zulaufendes Brotmesser mit

einer Klingenlänge von 18 Zentimetern und stach damit mit erheblicher Kraft

und großer Wucht auf seine Ehefrau ein. Das Messer durchstieß das Brustbein

vollständig und kam erst zum Stehen, als der Messergriff auf der Außenhaut

auftraf. Der Herzbeutel wurde an der Vor- und Rückseite eröffnet, Frau S. ver-

starb innerhalb weniger Augenblicke durch inneres Verbluten.

Der Angeklagte wurde gegen 23.30 Uhr festgenommen. Eine ihm am

2. Juni 2004 um 00.23 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von

3,01 %o, eine um 00.56 Uhr entnommene Blutprobe einen solchen von

2,91 %o Blutalkoholgehalt. Das Landgericht hat eine Notwehrsituation zugrun-

de gelegt, allerdings sei die Verteidigungshandlung des Angeklagten weder

erforderlich noch geboten gewesen. Obwohl der Angeklagte zur Tatzeit rein

rechnerisch eine Blutalkoholkonzentration von 3,61 %o aufgewiesen habe, sei

seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich

vermindert gewesen. Denn im Verhaltensbild des Angeklagten hätten sich kei-

ne psychodiagnostischen Kriterien einer dem hohen rückgerechneten Blutalko-

holwert entsprechenden Trunkenheit gefunden. Es könne kein schwerer, die

Schuldfähigkeit des Angeklagten zumindest erheblich vermindernder Rausch-

zustand vorgelegen haben. Die Kammer geht insofern davon aus, daß der ge-

messene Blutalkoholwert auf einem zwischen der Tat und dem Eintreffen der

Polizei erfolgten erheblichen Nachtrunk beruht.

1. Die Verneinung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit hält der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Annahme, die Steuerungsfähigkeit des Ange-

klagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, im Anschluß an die Ausfüh-

rungen der Sachverständigen auf folgende Umstände gestützt: Der Angeklagte

habe sich vor, während und nach der Tat stets intentional und folgerichtig und

sich den sich ändernden Bedingungen schnell anpassend verhalten: So sei er

vor der Tat zielgerichtet zu Bett gegangen, da er am nächsten Tag für einen

Termin beim Physiotherapeuten in annehmbarer körperlicher Verfassung habe

sein wollen. Auch während der Tat habe er, sich durch das Verhalten seiner

Ehefrau in einer außergewöhnlichen Situation befindend, bewußt nach dem in

der Küche auf dem Obstkorb liegenden Brotmesser gegriffen, um der für ihn

unangenehmen Situation Herr zu werden. Nachdem er auf Helga S. eingesto-

chen habe, habe er sodann das Messer sogleich wieder herausgezogen und,

um nicht von seiner fallenden Ehefrau getroffen zu werden, einen Schritt zur

Seite gemacht. Auch der Umstand, daß er der am Boden liegenden Helga S.

den Puls gefühlt habe, das Tatmesser zunächst auf die Spüle und dann neben

die Leiche gelegt habe, um der Polizei ein schnelles Auffinden der Tatwaffe zu

ermöglichen sowie die von ihm initiierten Anrufe – bewußt (!) – zuerst bei sei-

ner Tochter und dann bei der Polizei zeigten deutlich, daß er intentional, ge-

ordnet und strukturiert gehandelt habe und seine Wahrnehmungs- und Antizi-

pationsfähigkeit nahezu ungestört gewesen sei und man daher – auch unter

Berücksichtigung, daß es sich bei dem Angeklagten um eine trinkgewohnte

Person gehandelt habe – nicht von dem Vorhandensein eines die Schuldfähig-

keit zumindest erheblich vermindernden schweren Rausches ausgehen könne.

Bei dem mit der Leitstelle der Polizei geführten Gespräch sei seine Artikulation

im wesentlichen klar und deutlich gewesen, er habe sich auf seinen Ge-

sprächspartner einstellen und auf Rückfragen antworten können. Er habe ori-

entiert gewirkt und habe auch eigene Beiträge zum Gespräch geliefert.

Die vom Landgericht angeführten Umstände belegen nur, daß die Steu-

erungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war; daß die

Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen ist, ist aus ihnen hin-

gegen nicht mit genügender Sicherheit abzuleiten. Die vom Landgericht aufge-

zählten Handlungen und Tätigkeiten sind nicht von solcher Art, daß eine alko-

holgewohnte Person sie nicht auch in einem schweren Rauschzustand ausfüh-

ren könnte. Sie setzen durchwegs keine besonderen motorischen Fähigkeiten

voraus. Sie können durch Zufälligkeiten bedingt (Griff nach dem Brotmesser,

der Angeklagte stand mit dem Rücken zu dem Küchenwägelchen) oder instink-

tiv erfolgt sein (Ausweichen vor dem fallenden Tatopfer). Die Situation war für

den Angeklagten möglicherweise auch nicht so außergewöhnlich, wie es das

Landgericht annimmt. Nach den Feststellungen war es bereits zuvor vereinzelt

zu wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Ehepaar

gekommen (UA S. 9), auch hatte Helga S. den Angeklagten bereits einmal in

betrunkenem Zustand mit einem Messer angegriffen. Weil der Angeklagte wuß-

te, daß Helga S. im trunkenen Zustand zu scharfen verbalen Attacken neigte,

fühlte er sich durch ihre Äußerungen nicht beleidigt oder provoziert (UA S. 31).

Aus dem Inhalt des UA S. 15 f. mitgeteilten Telefongesprächs mit der Leitstelle

der Polizei ergibt sich, daß der Angeklagte auf eher einfache Fragen nach

Wohnort, Namen und dem Geschehen geantwortet hat.

Das Landgericht hat die Annahme eines Nachtrunks auf das vom Ange-

klagten unmittelbar vor, während und nach der Tat gezeigte Verhalten gestützt.

Dieses Verhalten ist jedoch auch noch mit einer erheblichen Trunkenheit ver-

einbar. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar dargelegt, daß eine Person mit ei-

nem Blutalkoholgehalt von 3,61 %o zu einzelnen dieser Verhaltensweisen oder

auch zu ihrer Gesamtheit nicht in der Lage wäre. Das Urteil teilt auch nicht mit,

welche Ausfallerscheinungen auch bei einer alkoholgewohnten Person bei ei-

nem Blutalkoholgehalt von 3,61 %o mit Sicherheit zu erwarten gewesen wären,

die der Angeklagte nicht aufgewiesen hat. Die Annahme eines Nachtrunks ent-

behrt daher einer ausreichenden Grundlage in den Feststellungen; sie erweist

sich als bloße Vermutung.

Die Sachverständige ist in ihrem vorbereitenden schriftlichen, vorläufi-

gen Gutachten noch davon ausgegangen, daß der Angeklagte aufgrund einer

Alkoholintoxikation in seinem Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt

gewesen sein dürfte. Zwar kann die abschließende Beurteilung eines Sachver-

ständigen in der Hauptverhandlung durchaus von seinem vorbereitenden Gut-

achten abweichen, wenn sich in der Hauptverhandlung weitere Aspekte erge-

ben. Hier hätte die Abweichung jedoch näher begründet werden müssen, da

die für eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit vorgetragenen Argumente

nicht

zu

überzeugen vermögen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich das Verhalten des

Angeklagten vor, während und nach der Tat in der Hauptverhandlung anders

dargestellt hat, als es die Sachverständige in ihrem vorbereitenden Gutachten

zugrunde gelegt hat. Daß die Sachverständige auf Rückfrage der Sitzungs-

vertreterin der Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, sie sei insbesondere nach

Inaugenscheinnahme des fernmündlichen Gesprächs des Angeklagten mit der

Leitstelle der Polizei sowie den Gutachten der Rechtsmediziner von ihrer vor-

läufigen Einschätzung abgerückt, reicht als Erklärung hier nicht aus, weil sich

aus dieser Angabe nicht erschließt, worin genau die neuen Aspekte liegen, die

der Sachverständigen zuvor nicht bekannt waren oder die sie nun anders ge-

sehen hat.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zu-

rückverweisung der Sache. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Strafe

kommt es hier in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Ange-

klagten an (vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 2005 – 3 StR 39/05).

2. Der Tatrichter hätte prüfen und entscheiden müssen, ob der Ange-

klagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach

§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen.

Angesichts der Feststellungen zum langjährigen, intensiven Alkoholkon-

sum des Angeklagten drängte sich die Prüfung der Frage auf, ob bei dem An-

geklagten ein Hang vorhanden ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu

nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psy-

chische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive

Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese

Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß

(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; § 64 Hang 2). "Im Übermaß" bedeutet,

daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt,

daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich be-

einträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2003, 106; BGHR StGB § 64 Hang 2). Hierfür

ergeben sich aus den Urteilsgründen deutliche Anhaltspunkte, auch wenn der

Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung nicht unter Entzugserscheinungen

gelitten hat und die Sachverständige keine Anzeichen einer derzeit bestehen-

den Alkoholabhängigkeit feststellen konnte.

Weiterhin wird zu prüfen sein, ob die begangene Tat auf den möglicher-

weise festzustellenden Hang zurückgeht, ob in Zukunft die Gefahr besteht, daß

der Angeklagte infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen

wird und ob eine hinreichend konkrete Behandlungsaussicht besteht. Keine

dieser Fragen läßt sich nach den bisherigen Feststellungen ohne weiteres ver-

neinen. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung

der Unterbringungsanordnung nicht hindern. Der Beschwerdeführer hat die

Maßregel nach § 64 StGB auch nicht von einem Rechtsmittelangriff ausge-

nommen.

Rissing-van Saan Bode Fischer

Roggenbuck Appl