Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2005 – 5 StR 57/05

5. Strafsenat

5 StR 57/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt/Oder vom 7. Oktober 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß

der Angeklagte wegen schwerer räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung verurteilt ist, und

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Wochen verurteilt

und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet. Die dagegen erhobene Revision führt zur Änderung des Schuld-

spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das

Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Feb-

ruar 2005 angeregt, den Schuldspruch dahingehend zu fassen, daß der An-

geklagte auch der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist:

„Zwar sieht das Landgericht, daß der Angeklagte den Tatbestand der gefähr-

lichen Körperverletzung erfüllt hat (vgl. UA S. 24). Zu Unrecht geht es jedoch

davon aus, die Körperverletzung stehe zum Raub in Gesetzeskonkurrenz

(Konsumtion). Auch wenn die Körperverletzung – wie hier – Mittel der Nöti-

gung ist, wird sie nicht vom Tatbestand der räuberischen Erpressung umfaßt

(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174 m.w.N.; Beschl. vom 6. November 2002

1 StR 363/02). Der Änderung steht der Umstand, daß nur der Angeklagte

Revision eingelegt hat, nicht entgegen (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei

Kuckein in KK, 5. Aufl. § 358 Rdn. 18).“ Dem folgt der Senat.

Darüber hinaus kann die dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-

ten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommene Freiheitsstrafe

von sechs Jahren nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Prü-

fung, ob § 250 Abs. 3 StGB der Bemessung der Strafe zugrunde zu legen

sei, ausgeführt: „Reue oder Einsicht hat der Angeklagte nicht gezeigt, was

ebenfalls gegen ihn spricht.“ Dabei hat es übersehen, daß der Angeklagte in

der Hauptverhandlung geschwiegen hat. Es darf einem Angeklagten aber

nicht angelastet werden, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch

keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtat-

verhalten 4 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß ohne diese Er-

wägung auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre. Dies zieht die Aufhe-

bung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, läßt aber den Maßregelausspruch

unberührt.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-

den Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafen auf der

Grundlage der bisherigen Feststellungen zu bemessen haben, die freilich um

solche Feststellungen ergänzt werden dürfen, die den bisher getroffenen

nicht widersprechen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal