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BGH Beschluss vom 17.03.2005 – 5 StR 57/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt/Oder vom 7. Oktober 2004 ge-
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß
der Angeklagte wegen schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung verurteilt ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Wochen verurteilt
und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-
ordnet. Die dagegen erhobene Revision führt zur Änderung des Schuld-
spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Feb-
ruar 2005 angeregt, den Schuldspruch dahingehend zu fassen, daß der An-
geklagte auch der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist:
„Zwar sieht das Landgericht, daß der Angeklagte den Tatbestand der gefähr-
lichen Körperverletzung erfüllt hat (vgl. UA S. 24). Zu Unrecht geht es jedoch
davon aus, die Körperverletzung stehe zum Raub in Gesetzeskonkurrenz
(Konsumtion). Auch wenn die Körperverletzung – wie hier – Mittel der Nöti-
gung ist, wird sie nicht vom Tatbestand der räuberischen Erpressung umfaßt
(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174 m.w.N.; Beschl. vom 6. November 2002
– 1 StR 363/02). Der Änderung steht der Umstand, daß nur der Angeklagte
Revision eingelegt hat, nicht entgegen (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei
Kuckein in KK, 5. Aufl. § 358 Rdn. 18).“ Dem folgt der Senat.
Darüber hinaus kann die dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-
ten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommene Freiheitsstrafe
von sechs Jahren nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Prü-
fung, ob § 250 Abs. 3 StGB der Bemessung der Strafe zugrunde zu legen
sei, ausgeführt: „Reue oder Einsicht hat der Angeklagte nicht gezeigt, was
ebenfalls gegen ihn spricht.“ Dabei hat es übersehen, daß der Angeklagte in
der Hauptverhandlung geschwiegen hat. Es darf einem Angeklagten aber
nicht angelastet werden, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch
keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtat-
verhalten 4 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß ohne diese Er-
wägung auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre. Dies zieht die Aufhe-
bung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, läßt aber den Maßregelausspruch
unberührt.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-
den Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafen auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen zu bemessen haben, die freilich um
solche Feststellungen ergänzt werden dürfen, die den bisher getroffenen
nicht widersprechen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal