Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.03.2005 – III ZR 342/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 342/04

URTEIL

Verkündet am: 17. März 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1; BKleingG § 9

Streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über eine Klein-

gartenparzelle, die auf unbestimmte Zeit verpachtet worden ist, über die

Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist mangels anderer hin-

reichend konkreter Anhaltspunkte die "streitige Zeit" im Sinn des § 8 ZPO

in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - LG München I

AG München

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mün-

chen I, 14. Zivilkammer, vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verpachtete dem Beklagten am 8. April 2002 auf unbestimm-

te Zeit eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartenge-

setzes unterliegt. Der vom Beklagten zu entrichtende Pachtzins beträgt jährlich

80 €. Der Kläger kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 3. Juni 2003 zum

30. November 2003 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG wegen nicht unerhebli-

cher Pflichtverletzungen und wiederholte diese Kündigung vorsorglich durch

anwaltliches Schreiben vom 22. Juli 2003. Mit seiner im August 2003 einge-

reichten Klage hat er die Räumung und Herausgabe der Gartenparzelle zum

30. November 2003 begehrt. Der Kläger hat vor Klageerhebung nicht versucht,

die Streitigkeit vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Güte-

stelle (vgl. § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des Bayerischen

Schlichtungsgesetzes) einvernehmlich beizulegen.

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Gel-

deswert der Streitigkeit 750 € nicht übersteige und desh alb vor Klageerhebung

ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Das Berufungs-

gericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil der Wert

des Beschwerdegegenstandes nicht über 600 € hinausgehe. Mi

t der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegeh-

ren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend ist das Berufungsgericht

davon ausgegangen, daß die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzuläs-

sig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei 280 € (3,5 x 80 €) liegt

und damit 600 € nicht übersteigt.

1.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses

streitig, ist für den Zuständigkeitsstreitwert, die Rechtsmittelbeschwer sowie die

Beurteilung, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor dem Amtsgericht der

obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO unterliegt,

nach § 8 ZPO, der auch auf Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündi-

gung eines Kleingartenpachtverhältnisses anzuwenden ist (vgl. Senatsbe-

schluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7), der

Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und,

wenn der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag

für die Wertberechnung entscheidend. Die Regelung stellt damit - im Aus-

gangspunkt unabhängig davon, in welchen Klageantrag das Begehren geklei-

det ist, wenn es nur darum geht, daß ein Streit über Dauer oder Bestand der

Rechtsbeziehung besteht - auf das Entgelt für einen rechtlich umstrittenen Zeit-

raum ab.

a) Dabei bereitet es im allgemeinen keine Probleme, den Beginn der

streitigen Zeit festzulegen. Wird die Räumungsklage nach vorausgegangener

Kündigung zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Kündigung nach der Be-

hauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist, beginnt die strei-

tige Zeit mit der Erhebung der Klage (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955

- V ZR 99/55 - MDR 1955, 731; Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 -

NJW-RR 1992, 1359; Beschluß vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR

1999, 1385). Wird die Feststellung begehrt, daß ein Mietverhältnis infolge frist-

loser Kündigung seit einem bestimmten Tag nicht mehr bestehe, beginnt die

streitige Zeit nicht erst mit der Klageerhebung, sondern mit dem Zeitpunkt der

fristlosen Kündigung (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 -

NJW 1958, 1291). Wird - wie hier - die Räumungsklage bereits zu einem Zeit-

punkt erhoben, der vor dem behaupteten Wirksamwerden der Kündigung liegt,

beginnt die streitige Zeit mit dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Kündi-

gung geltend gemacht werden, hier also bei der auf den 30. November 2003

ausgesprochenen Kündigung am 1. Dezember 2003.

b) Hinsichtlich des Endes der streitigen Zeit ist zu unterscheiden.

aa) Handelt es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag von bestimmter

Dauer, ist dessen Endzeitpunkt maßgebend. Die streitige Zeit kann ihr Ende

auch dadurch finden, daß die Parteien den Vertrag später einverständlich be-

endet haben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1958 aaO), der Beklagte aus-

gezogen ist und sich auf den Bestand des Mietverhältnisses nicht länger beruft

(vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-RR 1992, 698)

oder selbst zu einem späteren Zeitpunkt kündigt (vgl. BGH, Beschluß vom

30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21).

bb) Bei Verträgen von unbestimmter Dauer wird in der höchstrichter-

lichen Rechtsprechung, die bereits durch das Reichsgericht begründet worden

ist, und auch weitgehend im Schrifttum auf den Zeitpunkt abgestellt, auf den

derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet

(vgl. RGZ 164, 325, 329; BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 aaO; Urteil vom

1. April 1992 aaO; Beschluß vom 2. Juni 1999 aaO; aus dem Schrifttum vgl.

Jonas/

Pohle, ZPO, 16. Aufl. 1938, § 8 Anm. II; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004,

§ 8 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 8

Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Anhang I § 48 GKG (§ 8 ZPO)

Rn. 7; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 8 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO,

25. Aufl. 2005, § 8 Rn. 5; vgl. Wieczorek/Schütze/Gamp, ZPO, 3. Aufl. 1994,

§ 8 Rn. 23; Schwerdtfeger, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2000, § 8 Rn. 19;

Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Miete und Pacht Rn. 17;

Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995, § 30 C II).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beklagte Partei, die eine längere Be-

stehenszeit behauptet, von einer für sie bestehenden Kündigungsmöglichkeit

überhaupt Gebrauch machen will und nur ein zeitlich begrenztes Nutzungs-

recht für sich in Anspruch nimmt. Der Umstand, daß die beklagte Partei an dem

Vertrag unbestimmter Dauer festhalten will, führt daher nicht, wie die Revision

meint, ohne weiteres zu einer Verlängerung der streitigen Zeit und einer damit

verbundenen Zugrundelegung eines höheren, lediglich durch das 25-fache des

einjährigen Entgelts begrenzten Betrages. Diese Grenze greift vielmehr nur

dann ein, wenn die bestimmte Restdauer des Vertrags über 25 Jahre hinaus-

geht, etwa wenn infolge eines Ausschlusses des Kündigungsrechts erstmals

nach 30 Jahren (vgl. § 567 BGB a.F.; § 544 BGB n.F.) gekündigt werden könn-

te (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999,

1531).

2.

a) Die Rechtsprechung hat allerdings bei Miet- und Pachtverträgen un-

bestimmter Dauer das Ende der streitigen Zeit für bestimmte Fallkonstellatio-

nen über die nächste Kündigungsmöglichkeit hinausreichen lassen. Dies be-

trifft Fälle, in denen sich der Mieter oder Pächter gegenüber einer Kündigung

auf eine Mieterschutzregelung beruft, die das Kündigungsrecht des anderen

Teils einschränkt und dem Mieter ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhält-

nisses gibt. Dann kann die streitige Zeit nicht von vornherein nach dem ver-

traglich oder gesetzlich vorgesehenen frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt

als dem maßgebenden Endzeitpunkt bemessen werden, weil der Mieter für sich

in Anspruch nimmt, das Vertragsverhältnis darüber hinaus fortsetzen zu dürfen

(vgl. BGH, Urteile vom 1. April 1992 aaO für ein Fortsetzungsverlangen nach

Art. 232 § 2 Abs. 5 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages; vom

31. März 1993 - XII ZR 265/91 - DtZ 1993, 243 für die Beendigung eines der

Regelung des Art. 232 § 4 EGBGB unterliegenden Nutzungsverhältnisses;

RGZ 164, 325, 329 f für eine Aufhebungsklage nach dem Mieterschutzgesetz;

verneint für den Anspruch auf Widerruf der Kündigung nach § 8 des Geschäfts-

raummietengesetzes durch BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 aaO). Vielmehr

dauert in solchen Fällen die streitige Zeit im Sinn des § 8 ZPO bis zu dem Zeit-

punkt, den der Mieter als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des

Vertrags in Anspruch nimmt (BGH, Urteile vom 1. April 1992 aaO S. 1360; vom

31. März 1993 aaO; Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR

1996, 316; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460).

b) Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht entnommen werden,

daß die Beschwer des Klägers, wie die Revision es anstrebt, mit dem 25-

fachen der Jahrespacht berechnet werden müßte. Insbesondere ist die streitige

Zeit auch nicht deshalb auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken, weil der

Pächter die Vorstellung haben mag, den Kleingarten grundsätzlich bis zu sei-

nem Lebensende (vgl. § 12 Abs. 1 BKleingG), jedenfalls aber während eines

von der Revision nach der Lebenserfahrung für richtig gehaltenen Zeitraums

von durchschnittlich 20 Jahren nutzen zu können.

Die Regelung des § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die

streitige Zeit genau bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992

aaO S. 1359). Insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahres-

entgelts begrenzt. Demgegenüber kommt dieser Begrenzung nach der insoweit

seit langem feststehenden Praxis nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen

unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine

Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen. Schon

das Reichsgericht hat in seinem Urteil RGZ 164, 325, 329 f für die Frage, wie

die streitige Zeit bei der Beschränkung des Kündigungsrechts durch die Mie-

terschutzgesetzgebung zu bestimmen ist, nicht allein nach § 8 ZPO, sondern in

Verbindung mit § 3 ZPO beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in Fällen eines

Fortsetzungsverlangens unter dem Gesichtspunkt, der Beklagte nehme ein

zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch, bei dem der Zeitpunkt

der Beendigung ungewiß sei, die Regelung des § 9 ZPO entsprechend heran-

gezogen, die in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der

Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 geltenden

Fassung in Fällen, in denen der künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die

Zeit des Wegfalls aber ungewiß war, auf den 12½-fachen Betrag des einjähri-

gen Bezugs abgestellt hat, während der 25-fache Betrag bei unbeschränkter

oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts maßgebend war (vgl. BGH, Urteil

vom 31. März 1993 aaO; Beschluß vom 25. Oktober 1995 aaO). Die entspre-

chende Anwendung des § 9 ZPO wird auch weitgehend im Schrifttum vertreten

(vgl. bereits Jonas/Pohle aaO § 8 Anm. II; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO,

22. Aufl. 2003, § 8 Rn. 17; Musielak/Heinrich, aaO § 8 Rn. 2, 5; Zöller/Herget

aaO § 8 Rn. 5; s. auch Wieczorek/Schütze/Gamp, aaO § 8 Rn. 22, 23; Lappe,

in: MünchKomm-ZPO, 1. Aufl. 1992, § 8 Rn. 20; Anders/Gehle/Kunze aaO).

Durch die Neufassung des § 9 ZPO, der in Fällen der beschriebenen Art wei-

terhin ergänzend zur Bestimmung der streitigen Zeit im Sinn des § 8 ZPO an-

gewendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 253/98 -

NZM 1999, 189, 190; vom 14. April 2004 aaO), ist zwar die Differenzierung zwi-

schen einer unbeschränkten oder bestimmten Dauer eines Bezugsrechts ei-

nerseits und dem nur zeitlich ungewissen Wegfall eines Bezugsrechts ande-

rerseits zugunsten der unterschiedslosen Zugrundelegung des 3½-fachen

Werts des einjährigen Bezugs aufgegeben worden. Hintergrund für diese

Neuregelung war es, bei einem Streit um relativ geringfügige Monatsbeträge

nicht die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen und

insbesondere die Berufungsfähigkeit gegenüber dem früheren Recht einzu-

schränken (vgl. BT-Drucks. 12/1217 S. 22). Wenn diese Erwägungen des

Gesetzgebers auch unmittelbar nur den Anwendungsbereich des § 9 ZPO

mittelbar nur den Anwendungsbereich des § 9 ZPO betreffen, hat der Senat

keine Bedenken, ihnen auch im Rahmen der Anwendung des § 8 ZPO, soweit

dieser - wie in der hier angesprochenen Frage - keine ausdrückliche Regelung

enthält, Rechnung zu tragen. Danach beträgt hier der Wert des Beschwerde-

gegenstandes 280 € (= 3,5 x 80 €). Eine Beschränkung des

eingerichteten

Rechtsmittelzuges ohne gesetzliche Grundlage ist in einer solchen Handha-

bung nicht zu sehen. Die Berufungsfähigkeit wird auch nicht - wie die Revision

meint - durch die Einlassung des Pächters über die streitige Zeit in dessen

Hände gelegt. Macht dieser nämlich nicht durch die Fassung seiner Anträge,

etwa im Wege der Feststellungs(wider)klage, das Bestehen eines Vertragsver-

hältnisses für einen bestimmten Zeitraum geltend, liegt der Wert bei Zugrunde-

legung sowohl der nächstmöglichen Kündigung (s. oben 1 b bb) als auch der

ergänzenden Anwendung des § 9 ZPO für die jeweiligen Fallgestaltungen fest.

Im übrigen ist die Berufung in Fällen, in denen der Wert des Beschwerdege-

genstandes 600 € nicht übersteigt, zuzulassen, wenn die Rech tssache grund-

sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts

erfordert (§ 511 Abs. 2, 4 ZPO).

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann