BGH Urteil vom 17.03.2005 – III ZR 342/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 342/04
URTEIL
Verkündet am: 17. März 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über eine Klein-
gartenparzelle, die auf unbestimmte Zeit verpachtet worden ist, über die
Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist mangels anderer hin-
reichend konkreter Anhaltspunkte die "streitige Zeit" im Sinn des § 8 ZPO
in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen.
BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - LG München I
AG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mün-
chen I, 14. Zivilkammer, vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verpachtete dem Beklagten am 8. April 2002 auf unbestimm-
te Zeit eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartenge-
setzes unterliegt. Der vom Beklagten zu entrichtende Pachtzins beträgt jährlich
80 €. Der Kläger kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 3. Juni 2003 zum
30. November 2003 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG wegen nicht unerhebli-
cher Pflichtverletzungen und wiederholte diese Kündigung vorsorglich durch
anwaltliches Schreiben vom 22. Juli 2003. Mit seiner im August 2003 einge-
reichten Klage hat er die Räumung und Herausgabe der Gartenparzelle zum
30. November 2003 begehrt. Der Kläger hat vor Klageerhebung nicht versucht,
die Streitigkeit vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Güte-
stelle (vgl. § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des Bayerischen
Schlichtungsgesetzes) einvernehmlich beizulegen.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Gel-
deswert der Streitigkeit 750 € nicht übersteige und desh alb vor Klageerhebung
ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Das Berufungs-
gericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil der Wert
des Beschwerdegegenstandes nicht über 600 € hinausgehe. Mi
t der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, daß die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzuläs-
sig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei 280 € (3,5 x 80 €) liegt
und damit 600 € nicht übersteigt.
1.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses
streitig, ist für den Zuständigkeitsstreitwert, die Rechtsmittelbeschwer sowie die
Beurteilung, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor dem Amtsgericht der
obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO unterliegt,
nach § 8 ZPO, der auch auf Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündi-
gung eines Kleingartenpachtverhältnisses anzuwenden ist (vgl. Senatsbe-
schluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7), der
Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und,
wenn der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag
für die Wertberechnung entscheidend. Die Regelung stellt damit - im Aus-
gangspunkt unabhängig davon, in welchen Klageantrag das Begehren geklei-
det ist, wenn es nur darum geht, daß ein Streit über Dauer oder Bestand der
Rechtsbeziehung besteht - auf das Entgelt für einen rechtlich umstrittenen Zeit-
raum ab.
a) Dabei bereitet es im allgemeinen keine Probleme, den Beginn der
streitigen Zeit festzulegen. Wird die Räumungsklage nach vorausgegangener
Kündigung zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Kündigung nach der Be-
hauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist, beginnt die strei-
tige Zeit mit der Erhebung der Klage (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955
- V ZR 99/55 - MDR 1955, 731; Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 -
NJW-RR 1992, 1359; Beschluß vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR
1999, 1385). Wird die Feststellung begehrt, daß ein Mietverhältnis infolge frist-
loser Kündigung seit einem bestimmten Tag nicht mehr bestehe, beginnt die
streitige Zeit nicht erst mit der Klageerhebung, sondern mit dem Zeitpunkt der
fristlosen Kündigung (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 -
NJW 1958, 1291). Wird - wie hier - die Räumungsklage bereits zu einem Zeit-
punkt erhoben, der vor dem behaupteten Wirksamwerden der Kündigung liegt,
beginnt die streitige Zeit mit dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Kündi-
gung geltend gemacht werden, hier also bei der auf den 30. November 2003
ausgesprochenen Kündigung am 1. Dezember 2003.
b) Hinsichtlich des Endes der streitigen Zeit ist zu unterscheiden.
aa) Handelt es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag von bestimmter
Dauer, ist dessen Endzeitpunkt maßgebend. Die streitige Zeit kann ihr Ende
auch dadurch finden, daß die Parteien den Vertrag später einverständlich be-
endet haben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1958 aaO), der Beklagte aus-
gezogen ist und sich auf den Bestand des Mietverhältnisses nicht länger beruft
(vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-RR 1992, 698)
oder selbst zu einem späteren Zeitpunkt kündigt (vgl. BGH, Beschluß vom
30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21).
bb) Bei Verträgen von unbestimmter Dauer wird in der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung, die bereits durch das Reichsgericht begründet worden
ist, und auch weitgehend im Schrifttum auf den Zeitpunkt abgestellt, auf den
derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet
(vgl. RGZ 164, 325, 329; BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 aaO; Urteil vom
1. April 1992 aaO; Beschluß vom 2. Juni 1999 aaO; aus dem Schrifttum vgl.
Jonas/
Pohle, ZPO, 16. Aufl. 1938, § 8 Anm. II; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004,
Rn. 7; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 8 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO,
25. Aufl. 2005, § 8 Rn. 5; vgl. Wieczorek/Schütze/Gamp, ZPO, 3. Aufl. 1994,
§ 8 Rn. 23; Schwerdtfeger, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2000, § 8 Rn. 19;
Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Miete und Pacht Rn. 17;
Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995, § 30 C II).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beklagte Partei, die eine längere Be-
stehenszeit behauptet, von einer für sie bestehenden Kündigungsmöglichkeit
überhaupt Gebrauch machen will und nur ein zeitlich begrenztes Nutzungs-
recht für sich in Anspruch nimmt. Der Umstand, daß die beklagte Partei an dem
Vertrag unbestimmter Dauer festhalten will, führt daher nicht, wie die Revision
meint, ohne weiteres zu einer Verlängerung der streitigen Zeit und einer damit
verbundenen Zugrundelegung eines höheren, lediglich durch das 25-fache des
einjährigen Entgelts begrenzten Betrages. Diese Grenze greift vielmehr nur
dann ein, wenn die bestimmte Restdauer des Vertrags über 25 Jahre hinaus-
geht, etwa wenn infolge eines Ausschlusses des Kündigungsrechts erstmals
te (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999,
1531).
2.
a) Die Rechtsprechung hat allerdings bei Miet- und Pachtverträgen un-
bestimmter Dauer das Ende der streitigen Zeit für bestimmte Fallkonstellatio-
nen über die nächste Kündigungsmöglichkeit hinausreichen lassen. Dies be-
trifft Fälle, in denen sich der Mieter oder Pächter gegenüber einer Kündigung
auf eine Mieterschutzregelung beruft, die das Kündigungsrecht des anderen
Teils einschränkt und dem Mieter ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhält-
nisses gibt. Dann kann die streitige Zeit nicht von vornherein nach dem ver-
traglich oder gesetzlich vorgesehenen frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt
als dem maßgebenden Endzeitpunkt bemessen werden, weil der Mieter für sich
in Anspruch nimmt, das Vertragsverhältnis darüber hinaus fortsetzen zu dürfen
(vgl. BGH, Urteile vom 1. April 1992 aaO für ein Fortsetzungsverlangen nach
Art. 232 § 2 Abs. 5 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages; vom
31. März 1993 - XII ZR 265/91 - DtZ 1993, 243 für die Beendigung eines der
Regelung des Art. 232 § 4 EGBGB unterliegenden Nutzungsverhältnisses;
RGZ 164, 325, 329 f für eine Aufhebungsklage nach dem Mieterschutzgesetz;
verneint für den Anspruch auf Widerruf der Kündigung nach § 8 des Geschäfts-
raummietengesetzes durch BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 aaO). Vielmehr
dauert in solchen Fällen die streitige Zeit im Sinn des § 8 ZPO bis zu dem Zeit-
punkt, den der Mieter als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des
Vertrags in Anspruch nimmt (BGH, Urteile vom 1. April 1992 aaO S. 1360; vom
31. März 1993 aaO; Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR
1996, 316; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460).
b) Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht entnommen werden,
daß die Beschwer des Klägers, wie die Revision es anstrebt, mit dem 25-
fachen der Jahrespacht berechnet werden müßte. Insbesondere ist die streitige
Zeit auch nicht deshalb auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken, weil der
Pächter die Vorstellung haben mag, den Kleingarten grundsätzlich bis zu sei-
nem Lebensende (vgl. § 12 Abs. 1 BKleingG), jedenfalls aber während eines
von der Revision nach der Lebenserfahrung für richtig gehaltenen Zeitraums
von durchschnittlich 20 Jahren nutzen zu können.
Die Regelung des § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die
streitige Zeit genau bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992
aaO S. 1359). Insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahres-
entgelts begrenzt. Demgegenüber kommt dieser Begrenzung nach der insoweit
seit langem feststehenden Praxis nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen
unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen. Schon
das Reichsgericht hat in seinem Urteil RGZ 164, 325, 329 f für die Frage, wie
die streitige Zeit bei der Beschränkung des Kündigungsrechts durch die Mie-
terschutzgesetzgebung zu bestimmen ist, nicht allein nach § 8 ZPO, sondern in
Verbindung mit § 3 ZPO beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in Fällen eines
Fortsetzungsverlangens unter dem Gesichtspunkt, der Beklagte nehme ein
zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch, bei dem der Zeitpunkt
der Beendigung ungewiß sei, die Regelung des § 9 ZPO entsprechend heran-
gezogen, die in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der
Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 geltenden
Fassung in Fällen, in denen der künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die
Zeit des Wegfalls aber ungewiß war, auf den 12½-fachen Betrag des einjähri-
gen Bezugs abgestellt hat, während der 25-fache Betrag bei unbeschränkter
oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts maßgebend war (vgl. BGH, Urteil
vom 31. März 1993 aaO; Beschluß vom 25. Oktober 1995 aaO). Die entspre-
chende Anwendung des § 9 ZPO wird auch weitgehend im Schrifttum vertreten
(vgl. bereits Jonas/Pohle aaO § 8 Anm. II; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO,
22. Aufl. 2003, § 8 Rn. 17; Musielak/Heinrich, aaO § 8 Rn. 2, 5; Zöller/Herget
aaO § 8 Rn. 5; s. auch Wieczorek/Schütze/Gamp, aaO § 8 Rn. 22, 23; Lappe,
in: MünchKomm-ZPO, 1. Aufl. 1992, § 8 Rn. 20; Anders/Gehle/Kunze aaO).
Durch die Neufassung des § 9 ZPO, der in Fällen der beschriebenen Art wei-
terhin ergänzend zur Bestimmung der streitigen Zeit im Sinn des § 8 ZPO an-
gewendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 253/98 -
NZM 1999, 189, 190; vom 14. April 2004 aaO), ist zwar die Differenzierung zwi-
schen einer unbeschränkten oder bestimmten Dauer eines Bezugsrechts ei-
nerseits und dem nur zeitlich ungewissen Wegfall eines Bezugsrechts ande-
rerseits zugunsten der unterschiedslosen Zugrundelegung des 3½-fachen
Werts des einjährigen Bezugs aufgegeben worden. Hintergrund für diese
Neuregelung war es, bei einem Streit um relativ geringfügige Monatsbeträge
nicht die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen und
insbesondere die Berufungsfähigkeit gegenüber dem früheren Recht einzu-
schränken (vgl. BT-Drucks. 12/1217 S. 22). Wenn diese Erwägungen des
Gesetzgebers auch unmittelbar nur den Anwendungsbereich des § 9 ZPO
mittelbar nur den Anwendungsbereich des § 9 ZPO betreffen, hat der Senat
keine Bedenken, ihnen auch im Rahmen der Anwendung des § 8 ZPO, soweit
dieser - wie in der hier angesprochenen Frage - keine ausdrückliche Regelung
enthält, Rechnung zu tragen. Danach beträgt hier der Wert des Beschwerde-
gegenstandes 280 € (= 3,5 x 80 €). Eine Beschränkung des
eingerichteten
Rechtsmittelzuges ohne gesetzliche Grundlage ist in einer solchen Handha-
bung nicht zu sehen. Die Berufungsfähigkeit wird auch nicht - wie die Revision
meint - durch die Einlassung des Pächters über die streitige Zeit in dessen
Hände gelegt. Macht dieser nämlich nicht durch die Fassung seiner Anträge,
etwa im Wege der Feststellungs(wider)klage, das Bestehen eines Vertragsver-
hältnisses für einen bestimmten Zeitraum geltend, liegt der Wert bei Zugrunde-
legung sowohl der nächstmöglichen Kündigung (s. oben 1 b bb) als auch der
ergänzenden Anwendung des § 9 ZPO für die jeweiligen Fallgestaltungen fest.
Im übrigen ist die Berufung in Fällen, in denen der Wert des Beschwerdege-
genstandes 600 € nicht übersteigt, zuzulassen, wenn die Rech tssache grund-
sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts
erfordert (§ 511 Abs. 2, 4 ZPO).
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann