BGH Beschluß vom 14.04.2004 – XII ZB 224/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 8,9
Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer, wenn sich der Mieter eines getrennt an-
gemieteten Garagenplatzes gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf beruft,
die Garage so lange wie die angemietete Wohnung nutzen zu dürfen, der Zeitpunkt
der Beendigung der Wohnungsnutzung aber ungewiß ist.
BGH, Beschluß vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - LG Köln AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
Landgerichts Köln vom 7. November 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht
zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 582,88 €
Gründe
I.
Der Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit schrift-
lichem Vertrag vom 24. Juni 1987 eine Wohnung sowie mit schriftlichem Ver-
trag vom 24. November 1987 einen Tiefgaragenplatz. Der Mietzins für die Tief-
garage belief sich auf zuletzt 65 DM monatlich. Nach Erwerb der Mietobjekte im
Wege der Zwangsversteigerung kündigte der Kläger das Mietverhältnis über
die Tiefgarage mit Schreiben vom 23. Juni 2001 und verlangte die Räumung
und Herausgabe. Die Räumungsklage wurde dem Beklagten am 19. Januar
2002 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten berief sich der
Beklagte darauf, daß der Mietvertrag über den Tiefgaragenplatz mit dem Miet-
vertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur zusammen mit
diesem beendet werden könne.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Räumung des Tiefgaragenstell-
platzes sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 122,71 € und
61,36 € wegen nicht rechtzeitiger Räumung verurteilt. D as Landgericht hat den
Streitwert für das Berufungsverfahren auf 582,88 € fest gesetzt und die Beru-
fung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die in § 511 Abs. 2 Satz 1
ZPO bestimmte Berufungssumme von 600 € sei nicht erreicht.
Dagegen wen-
det sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die
Berufungssumme habe mit dem Gebührenstreitwert nichts zu tun.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Be-
rufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € über-
steigt. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht ersichtlich den
von ihm auf 582,88 € festgesetzten Gebührenstreitwert zug runde gelegt. Das
war rechtsirrig. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Höhe der
urteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316). Damit hat das
Berufungsgericht das Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt und
den Zugang zur Rechtsmittelinstanz rechtswidrig erschwert (BVerfG, AnwBl
1996, 643). Dadurch kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt
gefährdet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW
2002, 2957). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert des-
halb die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Beklagte hat geltend gemacht, daß der Mietvertrag zusammen mit
dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur mit die-
sem beendet werden könne. Beruft sich der Nutzungsberechtigte gegenüber
einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und
ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit"
im Sinne des § 8 ZPO bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte
als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertra-
ges in Anspruch nimmt. Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeit-
punkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz ver-
mutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhalts-
punkte, so ist davon auszugehen, daß er zwar ein zeitlich begrenztes Nut-
zungsrecht für sich in Anspruch nimmt, daß der Zeitpunkt der Beendigung die-
ses Nutzungsrechts aber ungewiß ist. In einem solchen Fall ist nach der Recht-
sprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des
§ 9 ZPO zu bestimmen (BGH, Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO; LG
Wiesbaden WuM 2000, 617; Fischer in: Bub/Treier Kap. VIII Rdn. 127; vgl.
auch BGH, Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992,
1359). Damit ist als Beschwer der 3 ½-fache Jahresbetrag anzusetzen. Bei ei-
ner Monatsmiete von 65 DM übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstan-
des somit 600 €.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Vézina